Europarecht. Bernhard Kempen

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Europarecht - Bernhard  Kempen Grundbegriffe des Rechts

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Mazedonien, Moldau, Montenegro, Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO), Serbien, Tunesien. Darüber hinaus existieren AA, die bereits teilweise bzw. vorläufig in Kraft getreten sind mit Singapur, der Ukraine und Zentralamerika (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama).

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      Grundsätzlich ebenfalls als AA einzustufen sind das EWR-Abkommen (→ Europäischer Wirtschaftsraum [EWR]) sowie die Abkommen mit den AKP-Staaten (→ Entwicklungszusammenarbeit). Abzugrenzen von AA ist die weiterreichende sog. verfassungsrechtliche oder interne Assoziierung als EU-Mitgliedstaat bzw. die Assoziierung sui generis als → Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) i.S.d. Art. 198 ff. AEUV.

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      Damit ein Assoziierungsabkommen i.S.d. Art. 217 AEUV vorliegt, müssen unterschiedliche Anforderungen vorliegen. Unterhalb dieser Schwelle sind geschlossene Verträge abhängig von ihrem jeweiligen inhaltlichen Schwerpunkt als Kooperations- oder Partnerschaftsabkommen bzw. sog nichtpräferentielle Handelsabkommen i.S.d. Art. 207 AEUV (→ Freihandelsabkommen) zu qualifizieren. Diese beinhalten oftmals eine weniger weitreichende Partnerschaft. Die Abgrenzung zwischen jenen und AA war allerdings in der Vergangenheit in der EU-Praxis nicht immer trennscharf. Überzeugend ist es, nur jene Abkommen, die auf Art. 217 AEUV beruhen und dessen Tatbestandsmerkmale erfüllen, als AA zu bezeichnen.

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      Damit die Voraussetzungen des Art. 217 AEUV vorliegen, muss zunächst das Gegenseitigkeitsmerkmal erfüllt sein. Zwar ist eine sog. asymmetrische Assoziierung grundsätzlich zulässig. Allerdings muss der assoziierte Staat hierbei zumindest in irgendeiner Form auch eigene Rechte übertragen bekommen. Er darf nicht lediglich der EU-Entscheidungsfindung untergeordnet sein, ohne auf diese in irgendeiner Weise Einfluss nehmen zu können.

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      Ferner muss das jeweilige AA ein gemeinsames Vorgehen vorsehen. Hierunter sind gemeinsame Organe (z.B. Assoziationsräte und -ausschüsse, s. Rn. 146 f.) zu verstehen, welche zur Durchführung der Assoziierung eingerichtet werden und für die Vertragsparteien bindende Entscheidungen fällen können (sog. sekundäres Assoziationsrecht, s. Rn. 155 f.). Zwar bestehen auch bei Partnerschafts- und Kooperationsabkommen in der Regel gemeinsame Organe, deren Beschlüsse entfalten jedoch für gewöhnlich keine Bindungswirkung.

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      Schließlich wird als letztes normiertes Merkmal verlangt, dass auch besondere Verfahren hergestellt werden, womit u.a. Streitschlichtungsverfahren bzw. Verfahren zu einem möglichst einfachen Erlass von sekundärem Assoziationsrecht gemeint sind.

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      Jenseits dieser geschriebenen Merkmale verlangen viele Stimmen in der Literatur überzeugenderweise ein Element der Dauerhaftigkeit, das die Assoziierung kennzeichnet. Dieses Merkmal spiegelt sich auch in der Praxis, AA oftmals für unbestimmte Zeit abzuschließen (vgl. bspw. Art. 82 Israel-AA oder Art. 93 Marokko-AA), wider.

      AAssoziierungsabkommen (Maximilian Oehl) › II. AA im System der auswärtigen Beziehungen der EU

II. AA im System der auswärtigen Beziehungen der EU

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      AA sind aus außenpolitischer Perspektive u.a. im Zusammenhang mit den sog. nichtpräferentiellen Handelsabkommen gem. Art. 207 AEUV (→ Freihandelsabkommen) zu sehen. Gemeinsam mit diesen bilden sie das vertragliche Netz der Handelsbeziehungen der EU mit Drittstaaten. Aus handelspolitischer Sicht wird mit ihnen u.a. das Ziel des standard setting, das letztlich zu einer rechtlichen wie technischen Anpassung der Handelspartner an EU-Standards führen soll, sowie des Abbaus von Handelsbeschränkungen etwa anhand von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen verfolgt. Insofern stehen sie auch in einem Kontext mit dem WTO-Freihandelsregime (vgl. Art. XXIV (8) GATT; → Gemeinsame Handelspolitik; → Welthandelsorganisation [WTO]).

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      AA sind grundsätzlich weiterreichender und dauerhafter als privilegierte Handels- oder Kooperationsbeziehungen i.S.d. Art. 207 AEUV. Insbesondere Institutionen, die eine intensive politische wie wirtschaftliche Zusammenarbeit anhand von verbindlichen Durchsetzungsbeschlüssen ermöglichen sollen, weisen hierbei auf das Vorliegen eines AA i.S.d. Art. 217 AEUV hin. Die Tatbestandsmerkmale sind entsprechend zu prüfen (s. Rn. 123 ff.).

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      AA werden üblicherweise anhand ihrer politischen Fernziele typisiert bzw. in Unterkategorien eingeteilt. Unterschieden werden Beitritts-, Freihandels-, Entwicklungs- und Nachbarschaftsassoziierung. Diese Unterscheidung kann jedoch lediglich idealtypischer Natur sein. Für gewöhnlich verfließen die Grenzen zwischen den verschiedenen Abkommensarten angesichts ihrer unterschiedlichen inhaltlichen Ausgestaltung. Ferner enthalten die AA unabhängig von ihrem politischen Fernziel grundsätzlich Handelsregelungen in Gestalt etwa von Freihandels- oder Zollregelungen. Oftmals werden überdies auch freizügigkeitsrechtliche Regelungen aufgenommen, die eine Angleichung der Rechte von Bürgern der assoziierten Staaten gegenüber Unionsbürgern gewährleisten sollen.

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      Einen vergleichsweise neuen Typus stellen die jüngst mit Georgien, der Republik Moldau sowie der Ukraine geschlossenen Abkommen dar. Diese beinhalten starke wirtschaftliche, insbesondere Freihandelskomponenten, sind aber dennoch u.a. angesichts ihres Anspruchs, auch eine politische Transformation der assoziierten Staaten herbeizuführen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst. a) Ukraine-AA), als AA konzipiert. Eine Beitrittsperspektive enthalten diese Abkommen jedoch im Unterschied zu den übrigen mit Ländern Mittel- und Osteuropas abgeschlossenen Verträgen nicht.

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      Die Beitrittsassoziierung verfolgt das langfristige Ziel, die assoziierten Staaten in die EU aufzunehmen. Das AA selbst stellt hierbei regelmäßig lediglich ein vorbereitendes Instrument dar. Als Grundlage eines etwaigen, sich an die Assoziierung anschließenden → Beitritts (zur EU) dient regelmäßig ein gesondertes Beitrittsabkommen, das den

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