Europarecht. Bernhard Kempen
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Wie die AA selbst, ist auch das sekundäre Assoziationsrecht vor dem EuGH überprüfbar. Dies kann nicht nur anhand des in Art. 218 Abs. 11 AEUV vorgesehenen Gutachtenverfahrens, sondern auch mittels der → Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 AEUV bzw. des → Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 267 Abs. 1 Buchst. b) AEUV geschehen.
4. Sonstige gemeinsame Merkmale
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Wie bereits erwähnt enthalten AA handelsrechtliche Regelungen. Für gewöhnlich wird eine Freihandelszone, oftmals in Form einer asymmetrischen Handelsliberalisierung (s. Rn. 124), angestrebt. Im Rahmen der zollrechtlichen Regelungen, die quasi allen Abkommen gemein sind, sehen AA typischerweise auch Ursprungsregeln vor, welche bestimmen, ob eine spezifische Ware dem Freihandel unterfällt oder nicht. Schließlich ist regelmäßig die rechtliche Annäherung von Drittstaatsangehörigen an Unionsbürger auch mit Blick auf deren Personenfreizügigkeit eine der Zielsetzungen von AA, welche u.a. anhand von Diskriminierungsverboten realisiert werden.
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Aufenthalts-, Ausländer- und Asylrecht, Europäisches (Björn Schiffbauer)
I.Historische Entwicklung159 – 162
II.Aufenthalts- und Ausländerrecht163 – 181
1.Allgemeines; Rechtsquellen163, 164
2.Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen165 – 173
b)Ausnahmen und Befreiungen von der Visumspflicht170
c)Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit171 – 173
3.Grenzübertritt und Grenzkontrollen174 – 179
III.Asylrecht182 – 195
1.Allgemeines; Rechtsquellen182 – 184
2.Das EU-Asylrecht im völker- und menschenrechtlichen Kontext185, 186
3.Die unionsrechtlichen Asylvoraussetzungen und -folgen187 – 190
4.Das unionsrechtlich determinierte Asylverfahren191 – 194
Lit.:
J. Bast, Vom subsidiären Schutz zum europäischen Flüchtlingsbegriff, ZAR 38 (2018), 41; S. Breitenmoser/S. Gless/O. Lagodny (Hrsg.), Rechtsschutz bei Schengen und Dublin, 2013; J. Brauneck, Flüchtlingsstrom 2015: EU-Notfall-Umverteilungsmechanismus ohne wirksame Beteiligung von EU-Parlament und EU-Kommission?, EuR 53 (2018), 62; J. Buckler, Auf dem Weg zu einer digitalen europäischen Grenzkontrollarchitektur?, BayVBl 2018, 73; H. Dörig/C. Langenfeld, Vollharmonisierung des Flüchtlingsrechts in Europa, NJW 69 (2016), 1; K. Hailbronner/D. Thym, Grenzenloses Asylrecht? Die Flüchtlingskrise als Problem europäischer Rechtsintegration, JZ 71 (2016), 753; J. Henkel, Reform des Dublin-Systems, ZRP 50 (2017), 2; B. Huber, Umsetzung ausländer- und flüchtlingsrechtlicher Richtlinien der EU und die neue Dublin III-VO, NVwZ 33 (2014), 548; R. Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 6. Aufl. 2017; V. Westphal/S. Brakemeier, Der Visakodex, NVwZ 29 (2010), 621; H. Winkelmann, 25 Jahre Schengen: Der Schengen-Acquis als integraler Bestandteil des Europarechts – Bedeutung und Auswirkung auf die Einreise- und Aufenthaltsrechte, ZAR 30 (2010), 213 (Teil 1), 270 (Teil 2).
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Das europäische Aufenthalts- und Ausländerrecht findet seine primärrechtliche (→ Primärrecht) Grundlage in Art. 77 und 79 AEUV. Es regelt die Voraussetzungen, unter denen Drittstaatsangehörige das Unionsgebiet betreten und sich in einzelnen oder allen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen. Das europäische Asylrecht, primärrechtlich in Art. 78 AEUV verortet, strebt eine möglichst weitgehende Harmonisierung der verfahrensrechtlichen und materiellen Voraussetzungen zur Gewährung internationalen Schutzes für verfolgte Personen an. Es kann auch als besonderes Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen verstanden werden.
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