Europarecht. Bernhard Kempen

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Europarecht - Bernhard  Kempen Grundbegriffe des Rechts

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ist das häufigste auf Unionsebene genutzte Visum. Einzelheiten dazu sind im Visakodex geregelt, auf den § 6 Abs. 2 AufenthG lediglich verweist. Zudem bestimmt für die Einreise mit einem Schengen-Visum Art. 6 Schengener Grenzkodex, dass es in einem Reisepass angebracht wird, der nicht älter als zehn Jahre alt sein darf und nach der geplanten Ausreise noch mindestens drei Monate lang gültig ist. Das Schengen-Visum gilt für eine Aufenthaltsdauer von maximal 90 Tagen und berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit. Es wird grundsätzlich nicht i.R.d. Einreisevorgangs erteilt (s. aber Ausnahmen dazu in Art. 35 f. Visakodex), sondern muss im Vorfeld bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Diese entscheidet über den Antrag nach Ermessen. Bei dieser Entscheidung müssen jedenfalls Feststellungen getroffen werden über Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks, Finanzierungssicherheit der Lebenshaltungs- und Reisekosten, Bereitschaft der Ausreise nach Ablauf des Visums sowie Abschluss einer Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro.

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      Ein weiteres unionsrechtliches Visum ist das Flughafentransitvisum gem. Art. 3 Visakodex. Es berechtigt nicht zur eigentlichen Einreise ins Unionsgebiet, sondern wird für Angehörige bestimmter Staaten (gelistet in Anhang IV zum Visakodex) benötigt, um sich im Transitbereich eines Flughafens im Unionsgebiet aufhalten zu dürfen.

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      Das nationale Visum für längerfristige Aufenthalte, § 6 Abs. 3 AufenthG, ist seiner Grundkonzeption nach dagegen nicht unionsrechtlich determiniert. Jedoch wurden Art. 18 ff. des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ, → Schengener Abkommen) durch VO Nr. 265/2010 dahingehend modifiziert, dass sich das Unionsgebiet nun auch für Inhaber nationaler Visa in eingeschränkter Weise öffnet. Nunmehr gilt der freie Personenverkehr im Unionsgebiet auch für Inhaber nationaler Visa, jedoch nur für maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen, Art. 20 SDÜ.

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      Von der Visumspflicht sind die Angehörigen inzwischen zahlreicher Staaten gem. Art. 1 Abs. 2 Visa-VO befreit; ihnen ist ein Aufenthalt im Unionsgebiet von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gestattet. Die entsprechend privilegierten Staaten sind in Anhang II zur Visa-VO aufgelistet. Unabhängig davon ist zur Einreise ein Reisepass erforderlich, der innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt wurde und nach der geplanten Ausreise noch mindestens drei Monate lang gültig ist, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a Schengener Grenzkodex.

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      Die Blaue Karte EU richtet sich an Drittstaatsangehörige mit Hochschulabschluss oder vergleichbarer Qualifikation, die unmittelbar aus einem Drittstaat einreisen oder sich bereits im Unionsgebiet aufhalten. Dieser Aufenthaltstitel beruht auf RL 2009/50/EG, die über § 19a AufenthG in deutsches Recht umgesetzt wurde. Damit soll hochqualifizierten Arbeitnehmern, denen ein Arbeitsverhältnis bereits zugesagt wurde, die Erwerbstätigkeit im Unionsgebiet ermöglicht werden.

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      Die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte basieren auf RL 2014/66/EU über Einreisebedingungen von Drittstaatsangehörigen bei unternehmensinternen Transfers, die über die §§ 19b–19d AufenthG in deutsches Recht umgesetzt wurde. In den Genuss dieser Aufenthaltstitel können Drittstaatsangehörige und deren Familienmitglieder gelangen, die als Führungskraft oder Spezialist bei einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat beschäftigt sind und in einer innerhalb eines Mitgliedstaates gelegenen Niederlassung dieses Unternehmens tätig sein sollen.

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      Die EU-Erlaubnis zum Daueraufenthalt geht zurück auf RL 2003/109/EG. Sie ist einer deutschen Niederlassungserlaubnis gleichgestellt, berechtigt also nicht nur zum unbefristeten Aufenthalt, sondern auch zur Erwerbstätigkeit. Die Voraussetzungen ihrer Erteilung ergeben sich aus § 9a AufenthG. Insbesondere muss sich ein Antragsteller bereits rechtmäßig im Unionsgebiet aufhalten.

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      Die Einreise in die EU findet über die Außengrenzen statt. Darunter versteht man gem. Art. 2 Nr. 2 Schengener Grenzkodex die Landgrenzen der Mitgliedstaaten einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, der Seegrenzen und der Flughäfen sowie der Flussschifffahrts-, See- und Binnenseehäfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind. Die Außengrenzen dürfen grundsätzlich nur an den dafür vorgesehenen Grenzübergangsstellen zu deren Öffnungszeiten überschritten werden, Art. 5 Schengener Grenzkodex.

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      Für die Einreise ist nicht nur ein gültiger Aufenthaltstitel (s. Rn. 165 ff.) erforderlich, sondern auch – und zwar sowohl für Unionsbürger als auch für Drittstaatsangehörige – das Durchlaufen besonderer Grenzübertrittskontrollen gem. Art. 7 ff. Schengener Grenzkodex. Zuständig für die Grenzkontrollen sind die nationalen Grenzschutzbehörden (also in Deutschland die Bundespolizei, vgl. § 2 BPolG), die innerhalb der EU zu besonderer Zusammenarbeit verpflichtet sind. Unterstützung leistet ggf. die europäische Grenzschutzagentur Frontex (s. Rn. 181).

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      Bei der Ein- und Ausreise dürfen sowohl alle Personen als auch deren mitgeführte Sachen und Fortbewegungsmittel kontrolliert werden. Als Mindestkontrolle ist eine Identitätsfeststellung jeder Person vorgeschrieben; überdies ist eine Abfrage im Schengener Informationssystem (→ Schengener Abkommen) und in weiteren Datenbanken möglich. Drittstaatsangehörige sind zwingend eingehender zu überprüfen als Unionsbürger. Zudem sind ihre Reisedokumente bei Ein- und Ausreise systematisch abzustempeln.

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      Jüngst wurden darüber hinaus die rechtlichen Grundlagen für das sog. Einreise-/Ausreisesystem („Entry/Exit System“ – „EES“) geschaffen, nämlich in Gestalt der Ende 2017 in Kraft getretenen VO (EU) 2017/2226 („EES-VO“, Abl. 2017, L 327, S. 20). Das EES knüpft an den Schengener Grenzkodex an und dient gem. Art. 1 Abs. 1 EES-VO der „Erfassung und Speicherung des Zeitpunkts und des Orts der Ein- und der Ausreise von Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen der Mitgliedstaaten, an denen das EES eingesetzt wird, überschreiten“ (Buchst. a), der „Berechnung der Dauer des zulässigen Aufenthalts solcher Drittstaatsangehörigen“ (Buchst. b), der „Erstellung von Warnmeldungen für die Mitgliedstaaten, wenn der zulässige Aufenthalt abgelaufen ist“ (Buchst. c) und der „Erfassung und Speicherung des Zeitpunkts und des Orts der Einreiseverweigerung für Drittstaatsangehörige, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigert wurde, sowie der Behörde des Mitgliedstaats, die die Einreise verweigert hat, und der Gründe dafür“ (Buchst. d).

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      Mit dem

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