Europarecht. Bernhard Kempen

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Europarecht - Bernhard  Kempen Grundbegriffe des Rechts

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Stellen) eu-Lisa (s. Rn. 180), wird eine möglichst umfassende Datenbank (u.a. auch über biometrische Daten, Fingerabdruckdaten und Bewegungsprofile) geschaffen, die einer schnellen und effizienten Anwendung und Durchsetzung der Vorgaben des europäischen Außengrenzkontroll- und Aufenthaltsregimes dienen soll. In seiner praktischen Umsetzung sieht das EES im Wesentlichen vor, dass die zuständige Grenzschutzbehörde bei der erstmaligen Grenzkontrolle eines Drittstaatsangehörigen über diesen ein persönliches Dossier (Art. 16 ff. EES-VO) anlegt, das dem zukünftigen Datenabgleich zur Überprüfung von Einreise- und Aufenthaltsrechten dienen, aber auch zur Erkenntnisgewinnung im Bereich der Gefahrenabwehr herangezogen werden soll.

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      Informationen über visumspflichtige Drittstaatsangehörige (s. Rn. 166 ff.) können außerdem über das Visa-Informationssystem (VIS) abgeglichen werden, das ebenfalls von eu-Lisa betrieben wird. Dieses soll gem. Art. 8 EES-VO mit dem EES „interoperabel“ sein. Rechtsgrundlagen des VIS sind VO (EG) Nr. 767/2008 und Beschluss 2008/633/JI des → Rates (Ministerrat). Es dient dem beschleunigten Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Anträge auf Erteilung eines Visums. Gespeichert sind darin alphanumerische Daten über Antragsteller und über Visa, Fotos, Fingerabdruckdaten und Verknüpfungen zu anderen Anträgen. Der Umgang mit dem VIS wird in Deutschland durch das VIS-Zugangsgesetz (VISZG) geregelt.

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      Unter der Bezeichnung eu-Lisa operiert seit Ende 2012 die Europäische Agentur für IT-Großsysteme mit Sitz in Tallinn (im Englischen Agency for large-scale IT systems, wovon eu-Lisa abgeleitet wird). Errichtet wurde eu-Lisa durch die VO (EU) 1077/2011 (zuletzt geändert durch die EES-VO), in deren Art. 3 ff. ihre einzelnen Betätigungsfelder ausgestaltet sind. Die Agentur ist im RFSR angesiedelt und betreibt die in diesem Bereich eingesetzten IT-Großsysteme, nämlich (Stand: Juli 2018) das SIS II (→ Schengener Abkommen), das VIS, das EES und Eurodac (s. Rn. 183).

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      Frontex – eine Abkürzung der französischen Bezeichnung „frontières extérieures“ („Außengrenzen“) – ist die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache mit Sitz in Warschau. Sie wurde auf Grundlage von VO (EG) Nr. 2007/2004 (inzwischen aufgehoben) errichtet und findet nunmehr ihre Rechtsgrundlage in Kapitel II der VO (EU) 2016/1624 (Art. 6–33). Die Agentur ist Bestandteil der durch diese VO eingerichteten Europäischen Grenz- und Küstenwache. Sie dient im Wesentlichen dazu, die Mitgliedstaaten bei der Überwachung der EU-Außengrenzen zu unterstützen. Die über 20 einzelnen Aufgabenbereiche von Frontex sind in Art. 8 Abs. 1 VO (EU) 2016/1624 gelistet. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Verhinderung illegaler Einwanderung sowie der Unterstützung bei der Rückführung nichtaufenthaltsberechtigter Personen. Insbesondere für die Mittelmeer-Anrainerstaaten ist der Einsatz von Frontex unerlässlich. Außerdem erstellt Frontex Risikoanalysen in Bezug auf die Außengrenzen, koordiniert die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, bildet die nationalen Grenzschutzbeamten aus und forscht im Bereich Sicherheitstechnologien. Insbesondere mit → Europol und der Europäischen Polizeiakademie (→ Polizeiliche Zusammenarbeit [PZ]) arbeitet Frontex eng zusammen. Im Zuge der sog. Flüchtlingskrise ab 2015 hat Frontex zahlreiche in Seenot geratene Migranten im Mittelmeer gerettet, die Einsätze der Agentur wurden aber auch wegen behaupteter Menschenrechtsverletzungen wiederholt kritisiert.

      AAufenthalts-, Ausländer- und Asylrecht, Europäisches (Björn Schiffbauer) › III. Asylrecht

III. Asylrecht

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      Unter Asylrecht wird hier die Summe der Rechtsnormen verstanden, welche die Gewährung internationalen Schutzes für Drittstaatsangehörige oder staatenlose Personen wegen Verfolgung oder der Gefahr sonstiger schwerwiegender Schäden betreffen. Das Asylrecht kann als spezielle Form des Aufenthaltsrechts aus humanitären Gründen verstanden werden und steht daher in einem gewissen Zusammenhang mit den aufenthaltsrechtlichen Regelungen des AEUV.

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      Das europäische Asylrecht steht unter dem Dach des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), Art. 78 Abs. 2 AEUV. Die einzelnen Ziele dieses Systems werden dort näher aufgelistet, nämlich: unionseinheitlicher Asylstatus (Buchst. a), unionseinheitlicher subsidiärer Schutz (Buchst. b), unionseinheitlicher vorübergehender Schutz (Buchst. c), einheitliche Kriterien und Verfahrensregelungen im Hinblick auf diese drei Schutzstufen (Buchst. d-f) sowie Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittstaaten zur Steuerung des Personenzustroms (Buchst. g). Das GEAS ist im Juni 2013 aktiviert worden und verfolgt das Ziel, die Asylsysteme in den Mitgliedstaaten möglichst anzugleichen, um einheitliche Regelungen für Schutzsuchende treffen zu können. Das dafür erforderliche Sekundärrecht wird auf Grundlage des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erlassen (→ Rechtsetzungsverfahren). Darauf fußt auch nicht zuletzt die Dublin-III-VO – VO (EU) Nr. 604/2013. Doch auch zahlreiches weiteres Sekundärrecht wie etwa die Asylqualifikations-RL 2011/95/EU, die Asylverfahrens-RL 2013/32/EU und die Aufnahme-RL 2013/33/EU sowie die Eurodac-VO – VO (EU) Nr. 603/2013 für den Abgleich von Fingerabdruckdaten – ist dem GEAS zuzuordnen.

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      Diese Richtlinien wurden in Deutschland im Wesentlichen über Bestimmungen des Asylgesetzes (AsylG) umgesetzt. Doch auch das AufenthG weist asylrechtliche Einschläge auf; so erwirbt ein Asylberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 oder 2 i.V.m. § 7 AufenthG. Damit wird jedoch keine Freizügigkeit im gesamten Unionsgebiet gewährt (s. Rn. 163).

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      Auf internationaler Ebene ist das Asylrecht in der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.7.1951 („GFK“, in Kraft getreten am 22.41954), ergänzt durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.1.1967 (in Kraft getreten am 4.10.1967), geregelt. Sämtliche Mitgliedstaaten der EU haben die GFK nebst Protokoll ratifiziert; die EU selbst ist jedoch nicht Vertragspartei. Die Bindung auch der EU selbst an die GFK ist jedoch über Art. 78 Abs. 1 S. 2 AEUV sichergestellt, der festlegt, dass die europäische Asylpolitik im Einklang mit der GFK und dem Protokoll stehen muss.

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      Verstärkt wird diese Bindung durch das Grundrecht auf Asyl aus Art. 18 GRCh, das „nach Maßgabe“ der GFK gewährleistet wird. Im Wesentlichen wird damit der Grundsatz des „non-refoulement“ auf Primärrechtsebene mit Grundrechtsrang erhoben, also das Verbot einer direkten oder indirekten Ausweisung

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