Europarecht. Bernhard Kempen

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Europarecht - Bernhard  Kempen Grundbegriffe des Rechts

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      Art. 21 Abs. 2 EUV bestimmt die Ziele des auswärtigen Handelns der Union. Art. 3 Abs. 5 EUV konkretisiert diesen Zielkatalog. Hiernach schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen in ihren Beziehungen zur übrigen Welt und trägt zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger bei. Sie leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Charta der Vereinten Nationen. Die Europäische Union versteht sich als Teil der internationalen Gemeinschaft; sie will eine Weltordnung fördern, die auf einer verstärkten multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik beruht (Art. 21 Abs. 2 Buchst. h) EUV).

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      Diese Ziele sind für das auswärtige Handeln der Union verbindlich. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Achtung der Menschenrechte Voraussetzung dafür, dass das Handeln der Union rechtmäßig ist. Völkerrechtliche Verpflichtungen entbinden die Union nicht von der Achtung ihrer fundamentalen Grundsätze (EuGH, Urt. v. 3.9.2008, C-402/05 P u.a. – Kadi –). Gem. Art. 21 Abs. 3 UAbs. 2 EUV hat die Union zudem auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen ihrem auswärtigen Handeln und ihren übrigen Politikbereichen zu achten (→ Kohärenzgebot). Das auswärtige Handeln der Europäischen Union ist damit an die Werte und Ziele der Verträge gebunden sowie der Kohärenz verpflichtet. Es ist auf internationale Kooperationen ausgerichtet und völkerrechtsfreundlich.

      B Inhaltsverzeichnis

       Beihilfenrecht

       Beistandsfall

       Beitritt (zur EU)

       Beschluss

       Binnenmarkt

       Bürgerinitiative

      B › Beihilfenrecht (Ulrich Ehricke)

      I.Grundlagen300 – 306

       1.Rechtsquellen300 – 302

       2.Systematische Stellung des Beihilfenverbots und Anwendungsbereich des EU-Beihilfenrechts303, 304

       3.Praktische Bedeutung305, 306

      II.Verbotstatbestand307 – 318

       1.Beihilfenbegriff308

       2.Begünstigtes Unternehmen309 – 311

       3.Selektivität312, 313

       4.Staatlich oder aus staatlichen Mitteln gewährt314 – 316

       5.Wettbewerbsverfälschung317

       6.Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels318

      III.Ausnahmen319 – 334

       1.Legalausnahmen319

       2.Ausnahmen nach Ermessen der Kommission320 – 329

       a)Allgemeines320 – 322

       b)Regionale Beihilfen323

       c)Sonstige ermessenbasierte Ausnahmetatbestände324 – 326

       d)De-Minimis-Verordnung327

       e)Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)328, 329

       3.Ausnahmen nach Art. 106 Abs. 2 AEUV330 – 334

       a)Allgemeines330

       b)Voraussetzungen331

       c)DAWI-Beschluss und DAWI-De-Minimis-Verordnung332 – 334

      IV.Beihilfenverfahren335

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