Europarecht. Bernhard Kempen

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Europarecht - Bernhard  Kempen Grundbegriffe des Rechts

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obliegt die Ausführung der durch den AdR getroffenen Beschlüsse.

      266

      Innerhalb des AdR bilden sich zunächst die nationalen Delegationen. Daneben erfolgt – vergleichbar dem Europäischen Parlament – ein Zusammenschluss politisch verwandter Vertreter in länderübergreifenden Fraktionen; die GO AdR geht aber auch von der Existenz fraktionsloser Vertreter aus.

      267

      Die inhaltliche Arbeit erfolgt in insgesamt sechs Fachkommissionen für folgende Sachbereiche:

      Kohäsionspolitik und EU-Haushalt

      Wirtschaftspolitik

      Sozialpolitik, Bildung, Beschäftigung, Forschung und Kultur

      Umwelt, Klimawandel und Energie

      Natürliche Ressourcen und Landwirtschaft

      Unionsbürgerschaft, Regieren, institutionelle Fragen und Außenbeziehungen.

      268

      Die Fachkommissionen erarbeiten insbesondere Entwürfe der Stellungnahmen und ggf. auch der übrigen Äußerungen des AdR. Die Fachkommissionen sind mit ungefähr 100 Mitgliedern besetzt, wobei jedes Mitglied des AdR zwei Fachkommissionen angehören darf. Daneben existiert eine Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen, die dem Präsidium zuarbeitet.

      269

      Der AdR kommt zu mindestens vier Plenartagungen pro Jahr zusammen, gem. Art. 12 Abs. 1 GO AdR einmal pro Quartal. Die Einberufung erfolgt gem. Art. 307 UAbs. 1 AEUV durch den Präsidenten. Der AdR kann auf Antrag des Parlaments, des Rates oder der Kommission zusammentreten, er kann aber auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder auch von sich aus zusammenkommen. Die Sitzungen werden durch die vorgenannten Fachkommissionen vorbereitet.

      270

      

      Entschieden wird über Vorlagen regelmäßig mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, also insbesondere ohne gewichtete Stimmen je nach Größe desjenigen Mitgliedstaates, der durch das jeweilige Mitglied vertreten wird. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder oder deren Stellvertreter. Die Mitglieder haben bei den Abstimmungen gem. Art. 300 Abs. 4 AEUV grundsätzlich ein freies Mandat, sie vertreten allerdings als Repräsentanten der nationalen Regionalinteressen regelmäßig abgestimmte Positionen.

      AAusschuss der Regionen (Heinz-Joachim Pabst) › VI. Prozessuale Fragen

      271

      Wenn Rechte des AdR verletzt werden, also vornehmlich im Bereich der obligatorischen Stellungnahmen, kann dieser diese Rechtsverletzung aufgrund ausdrücklicher Nennung als Kläger in Art. 263 UAbs. 3 AEUV seit dem Vertrag von Lissabon selbst im Wege der → Nichtigkeitsklage geltend machen. Insoweit unterscheidet sich die Rechtsposition des AdR von der des WSA, der ein solches Klagerecht nicht besitzt. Der AdR zählt zu den teilprivilegierten Klägern, deren Klageberechtigung sich auf die Geltendmachung von institutionellen Handlungskompetenzen und Mitwirkungsrechten stützt.

      A › Austritt (aus der EU) (Matthias Knauff)

      I.Allgemeines272, 273

      II.Austrittsvoraussetzungen274, 275

      III.Austrittsverfahren276 – 281

      IV.Konsequenzen282 – 284

      Lit.:

      T. Bruha/C. Nowak, Recht auf Austritt aus der Europäischen Union? – Anmerkungen zu Artikel I-59 des Entwurfs eines Vertrages über eine Verfassung für Europa, AVR 42 (2004), 1; K. Doehring, Einseitiger Austritt aus der Europäischen Gemeinschaft, FS für H. Schiedermair, 2001, 695; M.-T. Gold, Voraussetzungen des freiwilligen Austritts aus der Union nach Art. I-60 Verfassungsvertrag, in: M. Niedobitek/S. Ruth (Hrsg.), Die neue Union – Beiträge zum Verfassungsvertrag, 2007, 55; F. Götting, Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Europäischen Union, 2000; C. Heber, Die Kompetenzverteilung im Rahmen der Austrittsverhandlungen nach Art. 50 EUV unter besonderer Berücksichtigung bestehenden Sekundärrechts, EuR 52 (2017), 581; N. A. Jaekel, Das Recht des Austritts aus der Europäischen Union – zugleich zur Neuregelung des Austrittsrechts gem. Art. 50 EUV in der Fassung des Vertrages von Lissabon, JURA 32 (2010), 87; M. Kotzur/M. Waßmuth, Do you „regrexit“? – Die grundsätzliche Möglichkeit des (unilateralen) Widerrufs einer Austrittserklärung nach Art. 50 EUV, JZ 72 (2017), 489; A. J. Kumin, Vertragsänderungsverfahren und Austrittsklausel, in: W. Hummer/W. Obwexer (Hrsg.), Der Vertrag von Lissabon, 2009, 301; M. Ludewig, Beendigungstatbestände als notwendige und dynamische Elemente der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen unter besonderer Berücksichtigung von Art. 50 EUV, 2015; B. Mayer/G. Manz, Der Brexit und seine Folgen auf den Rechtsverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, BB 2016, 1731; W. Michl, Die formellen Voraussetzungen für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, NVwZ 35 (2016), 1365; F. Peykan/M. Hanten/D. Gegusch, Scheiden tut weh: Brexit – die steuerlichen und rechtlichen Folgen, DB 2016, 1526; J. Rinze, Brexit: Austritt, Rücktritt vom Austritt und Verlust von Sonderrechten?, ZIP 2016, 2152; S. Simon, Rechtliche Vorgaben für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, JZ 72 (2017), 481; V. Skouris, Brexit: Rechtliche Vorgaben für den Austritt aus der EU, EuZW 27 (2016), 806; A. Thiele, Der Austritt aus der EU – Hintergründe und rechtliche Rahmenbedingungen eines „Brexit“, EuR 51 (2016), 281; A. Waltemathe, Austritt aus der EU – Sind die Mitgliedstaaten noch souverän?, 2000; S. Wieduwilt, Article 50 TEU – The Legal Framework of a Withdrawal from the European Union, ZEuS 18 (2015), 169; J. Zeh, Recht auf Austritt, ZEuS 7 (2004), 173.

      AAustritt (aus der EU) (Matthias Knauff) › I. Allgemeines

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