Europarecht. Bernhard Kempen
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![Europarecht - Bernhard Kempen Europarecht - Bernhard Kempen Grundbegriffe des Rechts](/cover_pre1014726.jpg)
4. Initiative Stellungnahmen
252
Der AdR kann Stellungnahmen im Anwendungsbereich der Unionsverträge gem. Art. 307 UAbs. 4 AEUV auch initiativ abgeben. Die Initiativstellungnahmen sind Ausdruck des Selbstbefassungsrechts des AdR nach Art. 307 UAbs. 5 AEUV, das alle Themen betrifft, die in den Aufgabenbereich der Europäischen Union fallen.
5. Weitere Äußerungen des AdR
253
Neben den Stellungnahmen kann der AdR in Entschließungen seine Ansicht zu aktuellen Fragestellungen der Union darlegen, sowie Studien zu Themen mit regionalem Bezug veröffentlichen.
A › Ausschuss der Regionen (Heinz-Joachim Pabst) › IV. Zusammensetzung
1. Mitgliederzahl und Verteilungsschlüssel
254
Der AdR besteht gem. Art. 305 UAbs. 1 AEUV aus höchstens 350 Mitgliedern. Die Verteilung der Mitglieder nach den Mitgliedstaaten erfolgt grundsätzlich nach Bevölkerungszahlen, folgt dabei aber – noch weitergehend, als dies im Europäischen Parlament der Fall ist – dem Grundsatz degressiver Proportionalität, wonach die relativ größeren Staaten eine gemessen an ihrer Bevölkerungszahl relativ geringere Mitgliederzahl entsenden dürfen.
255
Die Höchstmitgliederzahl wurde wegen des Beitritts Kroatiens (2013) kurzfristig um drei Sitze überschritten; zu den zu diesem Zeitpunkt vergebenen 344 Sitzen kamen neun Sitze zugunsten Kroatiens hinzu.
256
Der Verteilungsschlüssel beruht gem. Art. 305 UAbs. 2 AEUV auf einem Beschluss des Rates. Dieser ist für die Amtsperiode von 2015 bis 2020 am 14.12.2014 (Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen [B 2014/930/EU]) ergangen. Zur Verteilung der Sitze der aktuellen Amtsperiode des AdR s. die Webpräsenz des AdR (http://cor.europa.eu/de/Pages/home.aspx).
2. Ernennung
257
Die Ernennung der Mitglieder erfolgt durch den Rat. Dieser nimmt dazu eine gemäß den Vorschlägen der Mitgliedstaaten erstellte Liste von Mitgliedern sowie einer gleich großen Zahl von Stellvertretern an.
258
Die Mitgliedstaaten müssen sich bei der Ausübung ihres Vorschlagsrechts i.R.d. Vorgaben des Art. 300 Abs. 3 AEUV bewegen. Sie müssen also sicherstellen, dass es sich bei den designierten Mitgliedern und Stellvertretern um Vertreter von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind. Zudem ist auf die spezielle Inkompatibilitätsvorschrift nach Art. 305 Abs. 3 S. 5 AEUV zu achten, wonach Mitglieder des AdR nicht zugleich Mitglieder des Europäischen Parlaments sein dürfen. Der Rat beschließt im Übrigen ohne weitere inhaltliche Prüfung oder die Möglichkeit einer Auswahl.
259
Die Stellvertretung ist poolbezogen zu verstehen, weshalb sie durch einen beliebigen Stellvertreter der gleichen nationalen Delegation erfolgt. Die deutsche Delegation weicht hier aufgrund interner Absprache insoweit ab, als dass es sich um eine mandatsbezogene Stellvertretung handelt.
260
Gem. Art. 305 UAbs. 3 S. 1 AEUV werden die Mitglieder des AdR auf fünf Jahre ernannt; in der Vorfassung (Art. 263 UAbs. 4 S. 1 EGV) betrug die Amtsperiode noch vier Jahre. Die Wiederernennung der Mitglieder ist zulässig.
261
Mit Ende des nationalen Mandates nach Art. 300 Abs. 3 AEUV endet gem. Art. 305 UAbs. 3 S. 4 AEUV zugleich die Mitgliedschaft im AdR; für diesen – nicht selten eintretenden – Fall ist die Ernennung eines neuen Mitglieds bzw. Stellvertreters notwendig. In Deutschland beruht die Erstellung der Liste auf dem Abkommen der Länder über die Entsendung der Mitglieder und Stellvertreter in den Ausschuss der Regionen der Europäischen Gemeinschaft vom 19.8.1993; über die Liste ergeht ein Beschluss der Ministerpräsidenten der Länder. Berücksichtigt werden Vertreter der Landes- wie der Kommunalebene.
3. Vergütung
262
Anders als für den WSA fehlt eine Art. 301 UAbs. 3 AEUV vergleichbare Regelung zur Festlegung der Vergütung. Die Vergütung erfolgt daher im AdR auf Grundlage der in Art. 306 UAbs. 2 AEUV vorgesehenen Geschäftsordnung (GO AdR). Art. 5 Nr. 5 GO AdR sieht eine Erstattung von anlässlich einer Plenartagung entstandenen Beförderungskosten vor, daneben werden Reise- und Sitzungsvergütungen gewährt.
A › Ausschuss der Regionen (Heinz-Joachim Pabst) › V. Innere Organisation und Verfahren
1. Innere Organisation
263
Der AdR gliedert sich in die nationalen Delegationen, daneben in Fraktionen und interregionale Gruppen. An der Spitze steht das Präsidium. Zugleich verfügt der AdR über ein Generalsekretariat.
a) Präsidium
264
An der Spitze des AdR steht ein Präsident sowie ein Präsidium. Das Präsidium besteht neben dem Präsidenten aus einem Ersten Vizepräsidenten, einem Vizepräsidenten pro Mitgliedstaat, 28 weiteren Mitgliedern und den Vorsitzenden der gem. Art. 9 GO AdR gebildeten Fraktionen aus Vertretern gleicher politischer Zugehörigkeit. Der Präsident und das Präsidium werden auf zweieinhalb Jahre gewählt.
b) Generalsekretariat
265
Der AdR verfügt an seinem Sitz in Brüssel seit dem Vertrag