Europarecht. Bernhard Kempen

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Europarecht - Bernhard Kempen страница 48

Europarecht - Bernhard  Kempen Grundbegriffe des Rechts

Скачать книгу

Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten294

      III.Gemischte Abkommen der EU und der Mitgliedstaaten295

      IV.Organkompetenz in der EU296

      V.Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der EU297 – 299

      Lit.:

      M. Bungenberg, Außenbeziehungen und Außenhandelspolitik, EuR 44 (2009, Beiheft 1), 195; U. Fastenrath, Auswärtige Gewalt im Europa der Achtundzwanzig. Zuständigkeiten – Ingerenzen – Bindungen, FS für C. Vedder, 2017, 267; C. Herrmann/T. Müller-Ibold, Die Entwicklung des europäischen Außenwirtschaftsrechts, EuZW 27 (2016), 646; M. Krajewski, Normative Grundlagen der EU-Außenwirtschaftsbeziehungen: Verbindlich, umsetzbar und angewandt?, EuR 51 (2016), 235; R. A. Lorz/V. Meurers, Außenkompetenzen der EU, in: A. v. Arnauld (Hrsg.), Europäische Außenbeziehungen, 2013, § 2; A. v. Arnauld (Hrsg.), Europäische Außenbeziehungen, 2013.

      AAuswärtiges Handeln der Union (Charlotte Kreuter-Kirchhof) › I. Grundlagen

      285

      Die Europäische Union verfügt über auswärtige Hoheitsgewalt. Sie kann völkerrechtliche Verträge mit Drittstaaten oder Internationalen Organisationen abschließen, diesen beitreten und einseitig wirksam völkerrechtlich handeln. Eine wichtige Aufgabe der Europäischen Union liegt darin, die Interessen der Mitgliedstaaten und der Union auf internationaler Ebene zu vertreten und einen Beitrag zur Lösung internationaler Konflikte und Aufgaben zu leisten. Dabei umfasst das internationale Handeln der Union Wirtschafts- und Umweltschutzfragen sowie zunehmend auch die Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Sicherheit und Verteidigung.

      286

      

      Die Europäische Union besitzt Völkerrechtssubjektivität (→ Europäische Union: Rechtspersönlichkeit). Art. 47 EUV bestätigt die Rechtsfähigkeit der Union, begründet aber keine eigenen Kompetenzen der Union zum auswärtigen Handeln (sog. → Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung; Erklärung Nr. 24 zum Vertrag von Lissabon). Die von den Mitgliedstaaten abgeleitete Völkerrechtssubjektivität der Union ist in der Völkerrechtspraxis heute universell anerkannt.

      287

      

      Die Völkerrechtssubjektivität der Union ist funktional begrenzt. Auch für das auswärtige Handeln der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 EUV). Im Laufe der Zeit wurden die auswärtigen Kompetenzen der EU wesentlich erweitert. Insbesondere im Bereich der → Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) behalten sich die Mitgliedstaaten aber nach wie vor wichtige Souveränitätsrechte vor.

      AAuswärtiges Handeln der Union (Charlotte Kreuter-Kirchhof) › II. Außenkompetenz der EU (Verbandskompetenz)

      288

      Der Lissabonner Vertrag regelt das auswärtige Handeln der Union in einem allgemeinen Teil (Art. 21 und 22 EUV), einem besonderen Teil (Art. 206 ff. AEUV) und einem Sonderregime für die GASP (Art. 23 ff. EUV). Hinzu kommen Regelungen weiterer Außenkompetenzen der EU, die in die verschiedenen Politikbereiche der Verträge integriert sind. Während Art. 21 und 22 EUV die Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union bestimmen, übertragen Art. 206 ff. AEUV der Union die Außenkompetenzen für bestimmte Bereiche wie die → Gemeinsame Handelspolitik und die → Entwicklungszusammenarbeit.

      289

      

      Zu den zentralen Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten der Union spezifische Außenkompetenzen übertragen haben, zählen zudem die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern (Art. 212 f. AEUV), die humanitäre Hilfe (Art. 214 AEUV), die Einschränkung des Wirtschaftsverkehrs mit Drittstaaten (Art. 215 AEUV), der Abschluss von internationalen Übereinkünften (Art. 216 ff. AEUV) einschließlich → Assoziierungsabkommen (Art. 217 AEUV) sowie die Beziehungen der EU zu Internationalen Organisationen und Drittländern (Art. 220 f. AEUV).

      290

      

      Die Union kann mit Drittländern Übereinkünfte schließen über eine Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen in ihr Ursprungs- oder Herkunftsland, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen (sog. Rückübernahmeübereinkommen; Art. 79 Abs. 3 AEUV). Gem. Art. 6 Abs. 2 EUV tritt die Union der → Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bei. Mit diesem Beitritt ist freilich derzeit nicht zu rechnen, da der → Europäische Gerichtshof (EuGH) den bisherigen Entwurf für ein Beitrittsabkommen für mit dem → Primärrecht unvereinbar erklärt hat (EuGH, Gutachten 2/13 v. 18.12.2014 – EMRK-Beitritt –). Gem. Art. 2 Abs. 4 AEUV hat die Union nach Maßgabe des EU-Vertrages die Kompetenz, eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu erarbeiten. Art. 24 EUV bestimmt die Reichweite dieser Kompetenz. Auch im Bereich der Außenkompetenzen ist zwischen ausschließlichen (Rn. 291 f.), parallelen (Rn. 293) und geteilten Zuständigkeiten (Rn. 294) der Union zu unterscheiden (allgemein → Verbandskompetenz der EU).

      291

      Für die Gemeinsame Handelspolitik verfügt die Union über eine ausschließliche Zuständigkeit (Art. 3 Abs. 1 Buchst. e) AEUV). Die Union kann aus eigener Kompetenz völkerrechtliche Verträge mit Drittstaaten in diesem Bereich abschließen.

Скачать книгу