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c)Nationale Delegationen und Fraktionen266
d)Fachkommissionen267, 268
Lit.:
A. Benz, Regionen als Machtfaktor in Europa?, VerwArch 84 (1993), 328; J. E. Himmel, Regionale Interessenvertretung in der EU, 2012; R. Johne, Vertretung der Landtage im Ausschuss der Regionen. Zur parlamentarischen Komponente unmittelbarer Interessenvertretung der deutschen Bundesländer in der Europäischen Union, ZParl 31 (2000), 103; A. Kiefer, Der Ausschuss der Regionen im Jahr 2008, in: Jahrbuch des Föderalismus 10 (2009), 471.
A › Ausschuss der Regionen (Heinz-Joachim Pabst) › I. Allgemeines
I. Allgemeines
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Der Ausschuss der Regionen (AdR) ist – wie der Europäische → Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA) – eine unterstützende Einrichtung für die Organe der Europäischen Union (→ Organe und Einrichtungen). Der AdR ist hingegen selbst kein Organ der EU. Ziel war die Schaffung einer institutionalisierten Repräsentanz für die mitgliedstaatlichen Organisationsebenen unterhalb der Zentralstaaten. Der AdR sieht es als seine Aufgabe, zur Gestaltung von EU-Rechtsvorschriften mit Auswirkungen auf die Regionen und Städte Stellung zu nehmen und im Gesetzgebungsprozess Konsultationen von Verbänden lokaler und regionaler Gebietskörperschaften herbeizuführen.
A › Ausschuss der Regionen (Heinz-Joachim Pabst) › II. Entstehungsgeschichte und Rechtsgrundlagen
II. Entstehungsgeschichte und Rechtsgrundlagen
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Der AdR hat seine Grundlegung erst im Vertrag von Maastricht gefunden. Er war ursprünglich mit 222 Mitgliedern aus den damaligen 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft besetzt. Bereits in Art. 263 Abs. 2 EGV war mit Blick auf zukünftige Erweiterungen der Gemeinschaft die bis heute geltende Höchstmitgliederzahl von 350 vorgegeben. Entsprechend Art. 263 Abs. 1 EGV bestand der AdR aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.
246
Im Vertrag von Lissabon sind die Regelungen zum AdR in Art. 13 Abs. 4 EUV, Art. 300 und Art. 305–307 AEUV überführt worden. Anders als in den Vorfassungen ist die Zahl der Mitglieder aus den jeweiligen Mitgliedstaaten gem. Art. 305 UAbs. 2 AEUV mittlerweile nicht mehr Gegenstand des → Primärrechts. Sie wird vielmehr durch Beschluss des → Rates (Ministerrates) festgelegt. Die Formulierung zur Zusammensetzung des AdR in Art. 300 Abs. 3 AEUV ist gegenüber der Fassung des Art. 263 Abs. 1 EGV hingegen unverändert.
A › Ausschuss der Regionen (Heinz-Joachim Pabst) › III. Aufgaben und Befugnisse
III. Aufgaben und Befugnisse
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Der AdR hat vornehmlich die Aufgabe, die Interessen der gewählten Vertretungen in den Mitgliedstaaten zur Geltung zu bringen, insbesondere i.R.d. Rechtsetzungsprozesses der Union (→ Rechtsetzungsverfahren). Er hat dabei rein beratende Funktion. Sein zentrales Instrument ist die Stellungnahme gem. Art. 288 UAbs. 5 AEUV (→ Empfehlungen/Stellungnahmen). Stellungnahmen sind ihrem Wesen nach nicht verbindlich. Ist in den Verträgen aber die Stellungnahme des AdR obligatorisch vorgesehen, so ist ein Rechtsakt nichtig, wenn er ohne eine Aufforderung zur Stellungnahme an den AdR ergeht.
1. Obligatorische Stellungnahmen
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Der AEUV sieht an verschiedenen Stellen obligatorische Stellungnahmen des AdR vor. Obligatorische Stellungnahmerechte sind enthalten in:
Art. 91 Abs. 1, Art. 100 Abs. 2 (Verkehrspolitik); Art. 148 Abs. 2 S. 1, Art. 149 UAbs. 1 (Beschäftigungspolitik); Art. 153 Abs. 2 UAbs. 2 (Sozialpolitik); Art. 164 (Europäischer Sozialfonds); Art. 165 Abs. 4, 1. Spstr., Art. 166 Abs. 4 (Bildungspolitik); Art. 167 Abs. 5, 1. Spstr. (Kulturpolitik); Art. 168 Abs. 4 S. 1, Art. 168 Abs. 5 (Gesundheitspolitik); Art. 169 Abs. 3 (Verbraucherschutz); Art. 172 UAbs. 1 (Transeuropäische Netze); Art. 175 UAbs. 3, Art. 177 UAbs. 1 S. 1 und 2, UAbs. 2, Art. 178 UAbs. 1 (Kohäsionspolitik); Art. 192 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 (Umweltpolitik); Art. 194 Abs. 2 UAbs. 1 S. 2 (Energiepolitik).
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Der AdR darf obligatorische Stellungnahmen gem. Art. 304 UAbs. 1 S. 1 AEUV nicht verweigern. Dies folgt aus der beratenden Funktion des AdR, wie sie in Art. 13 Abs. 4 EUV angelegt ist, sowie aus dem Grundsatz der Organtreue (→ Organkompetenzen). Allerdings führt eine verweigerte Stellungnahme nicht zur Nichtigkeit des betreffenden Rechtsaktes.
2. Fakultative Stellungnahmen
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Der AdR kann daneben gem. Art. 307 UAbs. 1 AEUV fakultativ zu Stellungnahmen aufgefordert werden; hier wird ihm ein Ermessen für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Daneben wird der AdR gem. Art. 307 UAbs. 3 AEUV in allen Fällen, in denen der WSA gem. Art. 304 AEUV gehört wird, hiervon in Kenntnis gesetzt und kann seinerseits eine Stellungname abgeben, sofern er regionale Interessen betroffen sieht.
3. Fristsetzung
251
Art. 307 UAbs.