Europarecht. Bernhard Kempen

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Europarecht - Bernhard  Kempen Grundbegriffe des Rechts

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– 373

       1.Allgemeines361, 362

       2.Bewaffneter Angriff363 – 373

       a)Angriffe von Privatpersonen364 – 367

       b)Ausgang der Angriffe vom Zielstaat368, 369

       c)Zurechnung zu einem Staat370, 371

       d)Tragfähiges Ergebnis372, 373

      IV.Solidaritätsklausel, Art. 222 AEUV374

      V.EU als System gegenseitiger kollektiver Sicherheit375 – 377

      VI.Einsatzregeln378

      Lit.:

      A. Cammilleri-Subrenat, Le droit de la politique européenne de sécurité et de defense dans le cadre du traité de Lisbonne, 2010; P. Dreist, Militärische WEU-Operationen und der Umgang der WEU mit Rules of Engagement, NZWehrr 2009, 1, 55; ders., Rechtsgrundlagen für den Einsatz militärischer Gewalt bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr – Ist das deutsche Recht für die Zwangsmittelanwendung in Friedens- und Krisenreaktionsoperationen ergänzungsbedürftig?, UBWV 2015, 225, 289, 331, 353; M. Saalfeld, Entwicklung und Perspektiven der Westeuropäischen Union, 1992; E. v. Puttkamer, Vorgeschichte und Zustandekommen der Pariser Verträge vom 23. Oktober 1954, ZaöRV 17 (1956/57), 448; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Staatliche Selbstverteidigung gegen Terroristen – Völkerrechtliche Bewertung der Terroranschläge von Paris vom 13. November 2015, WD 2 – 3000 – 203/15.

      BBeistandsfall (Peter Dreist) › I. Einleitung

      356

      Im Zuge der Terrorattentate von Paris am 13.11.2015 wurden insgesamt 130 Menschen getötet und 352 Personen verletzt. Ferner wurden bei den Attentaten sieben Terroristen getötet; zu den Anschlägen bekannte sich als Verursacher der sog. Islamische Staat (IS). Frankreich, dessen Präsident Hollande die Attentate als „bewaffneten Angriff“ und „kriegerischen Akt“ bezeichnete, hat am 17.11.2015 erstmalig in der Geschichte der EU die EU-Beistandsklausel aus Art. 42 Abs. 7 EUV aktiviert und die anderen Mitgliedstaaten um Beistand bei der Bekämpfung des IS in Syrien und im Irak gebeten. Einen weiteren Anwendungsfall der EU-Beistandsklausel hat es bis Januar 2017 nicht gegeben.

      357

      

      Die EU-Beistandsklausel wird im Einklang mit dem in Art. 51 UN-Charta anerkannten Selbstverteidigungsrecht ausgelöst, das eine Ausnahme vom universellen Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 UN-Charta darstellt. In terminologischer Abgrenzung zum Bündnisfall der Nato aus Art. 5 NATO-Vertrag wird für das Instrumentarium der Europäischen Union aus Art. 42 Abs. 7 EUV im Folgenden auf den Begriff Beistandsfall zurückgegriffen.

      BBeistandsfall (Peter Dreist) › II. NATO-Bündnisklausel

      358

      Zum Verständnis der Reichweite der EU-Beistandsklausel sind Umfang und Inhalt des NATO-Vertrages und der dort eingegangenen Verpflichtungen von Bedeutung. Auslöser der Bündnisverpflichtung ist nach Art. 5 des NATO-Vertrages ein bewaffneter Angriff; bei Auswahl und Umfang der staatlich festzulegenden Beistandsleistungen besteht ein Ermessensspielraum („die sie für erforderlich erachtet“).

      359

      Nach Art. 7 NATO-Vertrag berührt dieser nicht die Verpflichtungen der Mitglieder aus der UN-Charta; nach Art. 8 NATO-Vertrag erklären die Mitgliedstaaten, dass keine konkurrierenden internationalen Verpflichtungen bestehen, die den Bestimmungen des NATO-Vertrages widersprechen und sie verpflichten sich, keine solchen Vereinbarungen einzugehen. Art. 1 des NATO-Vertrages enthält eine Bekräftigung des Grundsatzes der friedlichen Streitbeilegung i.S.d. Art. 2 Nr. 3 der UN-Charta und Art. 3 NATO-Vertrag die Verpflichtung, die eigene und gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe zu erhalten und fortzuentwickeln.

      360

      

      Der Mechanismus, der den Bündnisfall auslöst, ist eine einstimmige Entscheidung im NATO-Rat. Einziger Anwendungsfall sind bisher die Terrorattacken in den USA am 11.9.2001, in deren Folge der NATO-Rat am 4.10.2001 den Bündnisfall erklärte.

      BBeistandsfall (Peter Dreist) › III. EU-Beistandsklausel

III. EU-Beistandsklausel

      361

      Art. 42 Abs. 7 UAbs. 1 EUV in der Fassung des Vertrages von Lissabon, der am 1.12.2009 in Kraft trat, enthält die Beistandsklausel, die die EU i.R.d. GSVP zum Militär- und Beistandsbündnis macht: „Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.“ Sowohl Art. 42 Abs. 2 UAbs. 2 EUV als auch Art. 42 Abs. 7 UAbs. 2 EUV betonen, dass die Verpflichtungen aus Art. 42 EUV die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten aus dem NATO-Verteidigungsbündnis, in dem diese ihre gemeinsame Verteidigung verwirklicht sehen, nicht berühren und beide Verpflichtungen miteinander vereinbar sind. Im Ergebnis ist anzunehmen, dass die Beistandsklausel des EU-Vertrages trotz stringenterer Formulierung auch nicht weitergeht als die Bündnisklausel des NATO-Vertrages und den Mitgliedstaaten bei Auswahl und Umfang der staatlich festzulegenden Beistandsleistungen einen Ermessensspielraum einräumt, also keinen Automatismus

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