Europarecht. Bernhard Kempen

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Europarecht - Bernhard  Kempen Grundbegriffe des Rechts

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dieser Zeit in Abhängigkeit von den erreichten Fortschritten, deren Beurteilung v.a. durch die Kommission erfolgt. Beschließt der Rat, dass ein EU-Beitritt grundsätzlich in Betracht kommt, führt dies zur Qualifikation des beitrittswilligen Staates als potentieller Beitrittskandidat. Dieser Beschluss kann bereits – wie im Falle des Kosovo – vor Stellung des Beitrittsantrags und somit noch in der informellen Phase des Beitrittsverfahrens ergehen. Die weitere Feststellung, dass ein Staat die materiellen Beitrittskriterien erfüllt, hat zur Folge, dass diesem der Kandidatenstatus zuerkannt wird. Diese Unterscheidung ist von erheblicher Bedeutung, da die Statusfrage mit unmittelbaren Konsequenzen verbunden ist, etwa hinsichtlich der finanziellen Unterstützung beitrittswilliger Staaten durch die EU.

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      Der Beitritt erfolgt schließlich gem. Art. 49 UAbs. 2 S. 1 EUV durch einen völkerrechtlichen Vertrag, der zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geschlossen wird. Er enthält die Aufnahmebedingungen und die notwendigen, v.a. institutionellen Änderungen des → Primärrechts. Die EU ist hieran nicht als Vertragspartei beteiligt. Dies entspricht dem Verfahren der → Vertragsänderung und bringt zugleich den Charakter der EU als – wenn auch einzigartige – Internationale Organisation (→ Europäische Union: Strukturprinzipien) zum Ausdruck. Der Beitrittsvertrag bedarf gem. Art. 49 UAbs. 2 S. 2 EUV der Ratifikation durch alle EU-Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Verfassungsvorschriften. Mit Inkrafttreten des Beitrittsvertrags wird der Beitrittskandidat zum vollwertigen EU-Mitgliedstaat.

      BBeitritt (zur EU) (Matthias Knauff) › III. Materielle Beitrittsvoraussetzungen

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      Hinsichtlich der materiellen Beitrittsvoraussetzungen nimmt Art. 49 UAbs. 1 S. 1 EUV die in Art. 2 EUV genannten Werte in Bezug (Rn. 385–388). Darüber hinaus verweist Art. 49 UAbs. 1 S. 4 EUV auf die vom → Europäischen Rat vereinbarten Kriterien (Rn. 389–391). Hinzu kommt die Übernahme des acquis communautaire (Rn. 392). Mangels Differenzierung sind von den Beitrittskandidaten alle Kriterien kumulativ zu erfüllen; die EU leistet diesbezüglich vielfältige Hilfestellungen. Defizite in einzelnen Bereichen haben sich dennoch bislang nicht notwendig negativ auf den Beitritt zur EU ausgewirkt.

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      Die Erfüllung der materiellen Beitrittsvoraussetzungen vermittelt einem beitrittswilligen Staat keinen Anspruch auf den Beitritt. Hieraus folgt die Möglichkeit der Blockade der Erweiterung durch einzelne Mitgliedstaaten aus politischen Gründen – so sind etwa die Beitrittsverhandlungen mit Mazedonien wegen des Namensstreits mit Griechenland ausgesetzt.

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      Die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Minderheitenrechte in einer offenen, toleranten Gesellschaft sind gem. Art. 49 UAbs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 2 S. 1 EUV Mindestanforderungen, die beitrittswillige Staaten erfüllen müssen. Die zugleich geforderte Verpflichtung zur aktiven Förderung dieser Werte gebietet diesen Staaten ein bewusstes Eintreten für ihre Realisierung sowohl nach innen wie nach außen. Nicht als eigenständige Werte zu qualifizieren und damit ohne Bedeutung für den Beitritt zur EU sind dagegen nach zutreffender Auffassung die in Art. 2 S. 2 EUV genannten Anforderungen an die Gesellschaft.

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      Hinsichtlich der menschenrechtlichen Anforderungen dienen überstaatliche Menschenrechtsgewährleistungen, insbesondere die → Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), als Maßstab. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die darin enthaltenen Rechte in Art. 49 UAbs. 1 S. 1 EUV allein als „Werte“ und damit als objektive Gewährleistungen in Bezug genommen werden. Konkrete Folgerungen lassen sich am ehesten dem Gebot der Beachtung von individuellen Rechten Minderheitsangehöriger entnehmen, etwa das Recht zur Verwendung der eigenen Sprache.

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      Die Bezugnahme auf die Demokratie in Art. 49 UAbs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 2 EUV fordert schon in Anbetracht der Undeutlichkeit des europarechtlichen Demokratiebegriffs von beitrittswilligen Staaten nicht mehr als die Erfüllung demokratischer Mindestanforderungen. Dazu gehören insbesondere regelmäßige freie und geheime Wahlen zu den gesetzgebenden Körperschaften, die Geltung des Mehrheitsprinzips, das zugleich mit einem Schutz der politischen Minderheiten einhergeht, und die Möglichkeit des Machtwechsels. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist die Staatsform eines beitrittswilligen Staates ebenso unerheblich wie die Existenz direktdemokratischer Elemente in der nationalen Verfassungsordnung. „Undemokratisch“ sind somit allein bekennende Autokratien und scheindemokratische Regime, deren EU-Beitritt Art. 49 EUV daher entgegensteht.

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      Das Gebot der Rechtsstaatlichkeit fordert von beitrittswilligen Staaten, dass diese rechtsstaatliche Prinzipien sowohl in ihrer Rechtsordnung vorsehen als auch praktisch verwirklichen. Hierzu zählt, dass die wesentlichen Entscheidungen im Gemeinwesen grundsätzlich rechtlich determiniert sein müssen, um Willkür zu verhindern und Transparenz zu schaffen. Damit gehen zwingend der Vorrang des Gesetzes, seine Bestimmtheit und seine Einbindung in eine klar strukturierte Rechtsordnung einher. Rechtsstaatlichkeit nimmt darüber hinaus unmittelbar die Rechtsstellung des Einzelnen in den Blick. So wird heute die Gewährleistung von Grundrechten auch als rechtsstaatliches Gebot verstanden. Rechtssicherheit, Vertrauensschutz und effektiver Rechtsschutz sind weitere wesentliche Merkmale von Rechtsstaatlichkeit. Gleiches gilt für den → Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; vgl. auch Art. 5 Abs. 4 UAbs. 1 EUV. Als Voraussetzung und Sicherung dieser Anforderungen ist zudem eine Funktionentrennung bei der Ausübung von Hoheitsgewalt geboten (Gewaltenteilung bzw. Checks and Balances). Gerade Staaten, die sich nach der Überwindung autoritärer Regime in einer Übergangsphase befinden, verfügen häufig noch nicht über eine vollständig entwickelte Rechtsstaatlichkeit. Das Beitrittsverfahren kann dann als Katalysator für deren Ausprägung dienen. Allerdings lässt Art. 49 UAbs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 2 S. 1 EUV verschiedene Ausprägungen von Rechtsstaatlichkeit in beitrittswilligen Staaten zu.

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      Art. 49 UAbs. 1 S. 4 EUV sieht vor, dass bei der Entscheidung über den Beitritt „[d]ie vom Europäischen Rat vereinbarten Kriterien […] berücksichtigt“ werden. Ohne dies klar zum Ausdruck zu bringen, nimmt die Vorschrift auf die 1993 im Vorfeld der Osterweiterung

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