Europarecht. Bernhard Kempen

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Europarecht - Bernhard  Kempen Grundbegriffe des Rechts

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nach dem Vertrag über eine Verfassung von Europa, in: ZEuS (8) 2005, 61; M. Vogt, Die Entscheidung als Handlungsform des EG-Rechts, 2005; s. a. die Literatur zum Begriff → Rechtsakte.

      BBeschluss (Daniela Schroeder) › I. Allgemeines

      394

      Der Beschluss ist ein → Rechtsakt, der sowohl im Bereich des außenwirksamen Handelns als auch im Bereich der Binnenorganisation der Union erlassen werden kann und sehr praxisrelevant ist.

      395

      

      In Art. 288 UAbs. 4 AEUV wird der Beschluss in Bezug auf seinen (möglichen) Adressatenkreis und seine Wirkungen dahingehend beschrieben, dass er in allen seinen Teilen verbindlich ist (vgl. Art. 288 UAbs. 4 S. 1 AEUV). Sofern er an bestimmte Adressaten gerichtet ist, ist er nur für diese verbindlich (vgl. Art. 288 UAbs. 4 S. 2 AEUV). Der Beschluss kann, muss aber hiernach nicht an bestimmte Adressaten gerichtet sein.

      396

      

      Der Beschluss wurde durch den Vertrag von Lissabon neu in den Katalog des Art. 288 AEUV aufgenommen und bildet den Oberbegriff für zwei unterschiedliche Handlungsformen: zum einen den adressatengerichteten Beschluss (vgl. Art. 288 UAbs. 4 S. 2 AEUV) und zum anderen den adressatenlosen Beschluss (vgl. argumentum e contrario Art. 288 UAbs. 4 S. 2 AEUV).

      397

      

      Der adressatengerichtete Beschluss ist ein außenwirksamer Rechtsakt der Union, der an einen abgegrenzten Adressatenkreis gerichtet ist und auf dessen individuelle Rechtspositionen einwirkt. Als solcher entspricht er der bis zum Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon existierenden Handlungsform der Entscheidung (vgl. Art. 189 EWGV, Art. 249 EGV). Diese war eine außenwirksame Handlungsform zur adressatenbezogenen Regelung von Einzelfällen. Insoweit wurde daher lediglich die alte Bezeichnung Entscheidung durch die neue Bezeichnung Beschluss ersetzt.

      398

      

      Beim adressatenlosen Beschluss handelt es sich demgegenüber um einen Rechtsakt im Bereich der Binnenorganisation der Union, der – im Gegensatz zum adressatengerichteten Beschluss – gerade nicht an einen abgegrenzten Adressatenkreis gerichtet ist und damit nicht auf individuelle Rechtspositionen einwirkt. Als solcher war die Handlungsform des Beschlusses bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon bekannt und in der Praxis relevant. Durch den Vertrag von Lissabon wurde diese Handlungsform nun erstmals in den Katalog des Art. 288 AEUV aufgenommen.

      399

      

      Die durch den Vertrag von Lissabon neu eingeführte Bezeichnung Beschluss verdeutlicht, dass diese in Art. 288 UAbs. 4 AEUV beschriebene Handlungsform sowohl den adressatengerichteten Beschluss (bisher als Entscheidung bezeichnet) als auch – darüber hinausgehend – neuerdings den adressatenlosen Beschluss umfasst.

      400

      

      Auf sekundärrechtlicher Ebene wird der Beschluss als Gesetzgebungsakt (vgl. Art. 289 Abs. 3 AEUV) oder als (einfacher) Rechtsakt erlassen (→ Rechtsetzungsverfahren). Auf tertiärrechtlicher Ebene kann er in Form eines delegierten Rechtsakts (vgl. Art. 290 AEUV) oder eines Durchführungsrechtsakts (vgl. Art. 291 AEUV) ergehen (→ Normenhierarchie).

      BBeschluss (Daniela Schroeder) › II. Adressatengerichteter Beschluss

II. Adressatengerichteter Beschluss

      401

      Der adressatengerichtete Beschluss ist in der Praxis v.a. als eine typisch exekutivische Handlungsform zur unmittelbaren außenwirksamen Regelung von Einzelfällen gegenüber einem abgegrenzten Adressatenkreis, an den der Beschluss gerichtet ist, relevant. Als solcher ist er im mitgliedstaatlichen Recht mit dem Verwaltungsakt (in der Bundesrepublik Deutschland also z.B. mit § 35 VwVfG) vergleichbar. Wie dieser kann der adressatengerichtete Beschluss mit Nebenbestimmungen wie etwa Bedingungen, Befristungen und Auflagen verbunden werden. Richtet sich der adressatengerichtete Beschluss an einen Einzelnen und verpflichtet er ihn zu einer Zahlung, stellt der adressatengerichtete Beschluss einen vollstreckbaren Titel für eine mögliche Zwangsvollstreckung dar.

      402

      Für den Erlass eines adressatengerichteten Beschlusses sind entweder der → Rat (Ministerrat) und das → Europäische Parlament gemeinsam oder der Rat allein oder die → Europäische Kommission zuständig (→ Rechtsetzungsverfahren). In der Praxis werden die wohl meisten adressatengerichteten Beschlüsse von der Kommission erlassen.

      403

      Der adressatengerichtete Beschluss kann an Einzelne (sog. individualgerichteter Beschluss), d.h. an natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts, oder an Mitgliedstaaten (sog. staatengerichteter Beschluss) adressiert werden. Er kann sich dabei auf einen einzelnen Adressaten beschränken. Er kann aber auch mehrere Adressaten haben. Ein staatengerichteter Beschluss kann sogar an alle Mitgliedstaaten gerichtet werden. Ein staatengerichteter Beschluss erfasst stets den jeweils adressierten Mitgliedstaat als Gesamtstaat (vgl. EuGH, Urt. v. 21.5.1987, 249/85 – Albako –, Rn. 17), d.h. alle Stellen der Legislative, Exekutive und Judikative.

      404

      Der adressatengerichtete Beschluss zeichnet sich gem. Art. 288 UAbs. 4 AEUV dadurch aus, dass er in allen seinen Teilen verbindlich ist, unmittelbare Geltung beansprucht und an bestimmte Adressaten gerichtet ist.

      405

      Der adressatengerichtete Beschluss ist in allen seinen Teilen verbindlich (vgl. Art. 288 UAbs. 4 S. 1 AEUV). Mit dem Merkmal der rechtlichen Verbindlichkeit entspricht der adressatengerichtete Beschluss insoweit der

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