Europarecht. Bernhard Kempen

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Europarecht - Bernhard  Kempen Grundbegriffe des Rechts

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nicht in Art. 2 EUV primärrechtlich normiert wurden. Erforderlich ist somit insbesondere, dass Beitrittskandidaten eine institutionelle Stabilität und eine funktionsfähige Marktwirtschaft aufweisen. Darüber hinaus müssen sie bereit und fähig sein, die aus der EU-Mitgliedschaft folgenden Anforderungen zu erfüllen.

      390

      

      Durch die unbestimmte Qualifikation als „vereinbarte Kriterien“ lässt Art. 49 UAbs. 1 S. 4 EUV zudem Raum für die Festlegung von Anforderungen durch den Europäischen Rat, die über die Kopenhagener Kriterien hinausgehen. Dies schließt länderspezifische Anforderungen ein. Europarechtlich gebotene oder politisch für notwendig erachtete Veränderungen können auf diese Weise forciert werden. So könnten in Abhängigkeit von den jeweils besonders ausgeprägten Defiziten etwa die tatsächliche Gewährleistung der Religionsfreiheit oder die effektive Bekämpfung der Korruption vom Europäischen Rat als „vereinbarte Kriterien“ beschlossen werden und als Bewertungsmaßstab im Beitrittsverfahren dienen.

      391

      

      Unzulässig sind „vereinbarte Kriterien“, die den Werten des Art. 2 EUV widersprechen. Aus Art. 20 Abs. 4 S. 2 EUV folgt des Weiteren, dass die Bereitschaft zur Mitwirkung an fakultativen Integrationsschritten wie z.B. einer verstärkten Zusammenarbeit nicht als Beitrittsvoraussetzung vorgesehen werden kann. Das Gebot der Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten, Art. 4 Abs. 2 EUV, steht schließlich der Vereinbarung von Kriterien im Europäischen Rat entgegen, welche die spezifische Ausprägung der Staatlichkeit von Beitrittskandidaten in Frage stellen.

      392

      Um der EU beitreten zu können, muss ein Staat schließlich das gesamte geltende Europarecht (→ Primärrecht und → Sekundärrecht, Entscheidungen des → Europäischen Gerichtshofs [EuGH], völkerrechtliche Verträge) anerkennen bzw. übernehmen. Dies setzt regelmäßig erhebliche Anpassungen der nationalen Rechtsordnung voraus.

      BBeitritt (zur EU) (Matthias Knauff) › IV. Beitrittsfolgen

      393

      Sofern keine Sonderregelungen vereinbart wurden, kommen einem neu beigetretenen Staat alle aus der EU-Mitgliedschaft folgenden Rechte und Pflichten zu. Über die Einbeziehung in die Euro-Zone (→ Wirtschafts- und Währungsunion [WWU]) ist jedoch ebenso wie über die Teilnahme an etwaigen Erscheinungsformen der vertieften Integration gesondert zu entscheiden.

      B › Beschluss (Daniela Schroeder)

      I.Allgemeines394 – 400

      II.Adressatengerichteter Beschluss401 – 410

       1.Rechtsnatur401

       2.Beschlussgeber402

       3.Adressaten403

       4.Merkmale404 – 410

       a)Verbindlichkeit in allen seinen Teilen405, 406

       b)Unmittelbare Geltung407, 408

       c)Gerichtetsein an bestimmte Adressaten und Verbindlichkeit nur für diese409, 410

      III.Adressatenloser Beschluss411 – 419

       1.Rechtsnatur411

       2.Beschlussgeber412

       3.Adressaten413

       4.Merkmale414 – 419

       a)Verbindlichkeit in allen seinen Teilen415

       b)Unmittelbare Geltung416

       c)Allgemeine Geltung417 – 419

      Lit.:

      A. Bockey, Die Entscheidung der EG, 1998; W. Frenz, Handbuch Europarecht, Band 5, 2010, 365; A. von Bogdandy/J. Bast/F. Arndt, Handlungsformen im Unionsrecht, Empirische Analysen und dogmatische Strukturen in einem vermeintlichen Dschungel, in: ZaöRV 62 (2002), 94–99; R. Greaves, The Nature and Bindung Effect of Decisions unter Article 189 EC, in: ELR 1996, 3; U. Mager, Die staatengerichtete Entscheidung als supranationale Handlungsform, in: EuR (36) 2001, 661; D. Schroeder, Bindungswirkungen von Entscheidungen nach Art. 249 EG im Vergleich zu denen von Verwaltungsakten nach deutschem Recht, 2006; U. Stelkens, Die „Europäische

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