Europarecht. Bernhard Kempen

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Europarecht - Bernhard  Kempen Grundbegriffe des Rechts

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adressatenlose Beschluss grundlegend vom adressatengerichteten Beschluss, der individuelle Geltung hat (s. Rn. 409 f.).

      B › Binnenmarkt (Mahdad Mir Djawadi)

      I.Begriff und Abgrenzung420 – 422

      II.Historische Entwicklung423 – 431

      III.Maßnahmen der EU zur Verwirklichung des Binnenmarktes432 – 443

       1.Negative Integration433 – 435

       2.Positive Integration436 – 443

      Lit.:

      B. Busch, Der EU-Binnenmarkt – Anspruch und Wirklichkeit, 2009; C. Hillgruber, Die Verwirklichung des Binnenmarktes durch Rechtsangleichung – Gemeinschaftsziel und -kompetenz ohne Grenzen?, GS für W. Blomeyer, 2004, 597; M. Möstl, Grenzen der Rechtsangleichung im europäischen Binnenmarkt – Kompetenzielle, grundfreiheitliche und grundrechtliche Schranken des Gemeinschaftsgesetzgebers, EuR 37 (2002), 318; N. Reich, Binnenmarkt als Rechtsbegriff, EuZW 2 (1991), 203; I. E. Schwartz, Rechtsangleichung und Rechtswettbewerb im Binnenmarkt – Zum europäischen Modell, EuR 42 (2007), 194.

      BBinnenmarkt (Mahdad Mir Djawadi) › I. Begriff und Abgrenzung

      420

      Der Binnenmarkt wird in Art. 26 Abs. 2 AEUV als Raum ohne Binnengrenzen definiert, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist. Er umfasst gleichzeitig ein System, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt. Das ergibt sich nicht unmittelbar aus Art. 26 Abs. 2 AEUV, sondern folgt aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) AEUV und ist explizit im Protokoll Nr. 27 über den Wettbewerb und den Binnenmarkt festgeschrieben.

      421

      Im Vergleich zu einer Freihandelszone und zu einer → Zollunion weist der Binnenmarkt den höchsten Integrationsgrad auf. In einer Freihandelszone verzichten die beteiligten Staaten wechselseitig auf die Erhebung von Zöllen und heben sonstige den Handel untereinander beschränkende Maßnahmen auf. Gegenüber Drittländern betreibt jedoch jeder Staat weiterhin eine autonome Handelspolitik, setzt insbesondere die entsprechenden Zolltarife selbständig fest. Anders ist dies bei einer Zollunion, bei der zusätzlich eine gemeinsame Bestimmung des Außenzolls gegenüber Drittländern erfolgt. Der Binnenmarkt seinerseits umfasst nicht nur eine Zollunion. Neben dem freien Verkehr von Waren gewährleistet er nämlich auch den von Personen, Dienstleistungen und Kapital.

      422

      

      Vor Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon war lange Zeit umstritten, ob und in welcher Hinsicht – rechtlich oder terminologisch – der früher etwa in Art. 14 EGV verwendete Begriff Binnenmarkt gegenüber Gemeinsamer Markt (der sich etwa in Art. 3 EGV fand) Unterschiede aufwies. Dieser Streit ist nunmehr hinfällig geworden, da im Vertrag von Lissabon der Begriff Gemeinsamer Markt vollständig durch Binnenmarkt ersetzt worden ist.

      BBinnenmarkt (Mahdad Mir Djawadi) › II. Historische Entwicklung

      423

      Die Realisierung des Binnenmarktes (unter dem Terminus Gemeinsamer Markt) wurde bereits in Art. 2 des Gründungsvertrags der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG, → Europäische Union: Geschichte) als ein wesentliches Ziel der Gemeinschaft festgelegt. Erforderlich zur Erreichung dieses Ziel sind zum einen der Wegfall jeglicher Zölle zwischen den Mitgliedstaaten, zum anderen die Eliminierung jeglicher zwischen ihnen bestehender sog. nichttarifärer Handelshemmnisse. Das sind den Handel mittel- oder unmittelbar beschränkende Maßnahmen, bei denen es sich nicht um Zölle handelt. Beispiele für nichttarifäre Handelshemmnisse sind nationale Regelungen, die bestimmte technische Anforderungen für die Zulassung von Produkten stellen, oder die beschränkte Anerkennung von ausländischen Berufs- und Studienabschlüssen.

      424

      Während die Zollunion bereits im Jahre 1967 errichtet werden konnte, erschwerten nichttarifäre Handelshemmnisse noch über Jahrzehnte hinweg massiv die ungestörte Ausübung der Grundfreiheiten (→ Grundfreiheiten: Allgemeine Lehren) und damit auch die Verwirklichung des Binnenmarktes. Einen ersten wichtigen Schritt zur Beseitigung dieser Hemmnisse stellt das Cassis-de-Dijon-Urteil des → Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahre 1979 dar, in dem der Gerichtshof zunächst für den Bereich der → Warenverkehrsfreiheit den sog. → Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung formulierte (EuGH, Urt. v. 20.2.1979, 120/78 – Cassis de Dijon –, Rn. 14). Nach diesem Grundsatz ist jedes aus einem Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnis grundsätzlich im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zuzulassen, sofern es im Ausfuhrland rechtmäßig – d.h. in Einklang mit den entsprechenden nationalen Regelungen oder den dortigen verkehrsüblichen, traditionsgemäßen Herstellungsverfahren – produziert und in Verkehr gebracht worden ist. Die Anwendung dieses Grundsatzes hat der Gerichtshof im Laufe der Zeit – mit den entsprechenden Anpassungen – auf weitere Grundfreiheiten erweitert.

      425

      

      Von grundlegender Bedeutung für die weitere Verwirklichung des Binnenmarktes war das Inkrafttreten der sog. Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) im Jahre 1987, einem Programm zur Änderung und Ergänzung der damaligen EG-Verträge. Es diente der Umsetzung von mehr als 282 Gesetzesinitiativen, die zuvor von der → Europäischen Kommission in einem Weißbuch formuliert worden waren und mit denen u.a. materiell-rechtliche und technische Schranken zur Verwirklichung des Binnenmarktes (z.B.

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