Europarecht. Bernhard Kempen

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Europarecht - Bernhard  Kempen Grundbegriffe des Rechts

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      Die Einsatzregeln, also Regeln für die Anwendung militärischer Zwangsmaßnahmen in gefährlichen Auslandseinsatzgebieten (engl. Rules of Engagement – ROE), werden für jede Auslandsmission unter Berücksichtigung der sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. Auftrag der UN, Mandat, Lage im Einsatzland) unter Beteiligung der Mitgliedstaaten entwickelt. Dabei sind die Vorgaben des Use-of-Force-Concepts der EU (EUMS, Doc. EEAS 00990/6/14, Rev. 6 vom 19.12.2014) zu beachten. Ebenso wie die ROE der NATO (MC 362/1 vom 30.6.2003) enthalten die ROE der EU die Möglichkeit, militärische Gewalt nicht nur zur Selbstverteidigung und Nothilfe für Dritte bei unmittelbar bevorstehenden oder gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffen einzusetzen, sondern auch bei Gefahrenlagen, die die hohe rechtliche Schwelle des Selbstverteidigungsrechts noch nicht erreichen. Dies umfasst insbesondere feindselige Absichten, die noch keinen unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff darstellen (hostile intent not constituting an imminent attack) und feindselige Akte, die noch keinen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff darstellen (hostile act not constituting an actual attack). Gleiches gilt auch ganz allgemein für den Einsatz militärischer Zwangsmittel zur Durchsetzung des Auftrages (mission enforcement) und der Bewegungsfreiheit (freedom of movement) oder zur Durchsetzung von Straßensperren und anderen Kontrollmaßnahmen.

      B › Beitritt (zur EU) (Matthias Knauff)

      I.Allgemeines379

      II.Beitrittsverfahren380 – 382

      III.Materielle Beitrittsvoraussetzungen383 – 392

       1.Werte des Art. 2 EUV385 – 388

       2.„Vereinbarte Kriterien“389 – 391

       3.Acquis communautaire (gemeinschaftlicher Besitzstand)392

      IV.Beitrittsfolgen393

      Lit.:

      M. Cremona (Hrsg.), The Enlargement of the European Union, 2003; C. Dorau, Die Öffnung der Europäischen Union für europäische Staaten – „Europäisch“ als Bedingung für einen EU-Beitritt nach Art. 49 EUV, EuR 34 (1999), 736; R. H. Hasse/K.-E. Schenk/A. Wass v. Czege (Hrsg.), Erweiterung und Vertiefung der Europäischen Union – Perspektiven und Engpässe, 2000; M. Knauff, Die Erweiterung der Europäischen Union auf Grundlage des Vertrags von Lissabon, DÖV 63 (2010), 631; M. Niedobitek, Völker- und europarechtliche Grundfragen des EU-Beitrittsvertrages, JZ 59 (2004), 369; A. Ott/K. Inglis (Hrsg.), Handbook on European Enlargement – A Commentary on the Enlargement Process, 2002; M. Rötting, Das verfassungsrechtliche Beitrittsverfahren zur Europäischen Union und seine Auswirkungen am Beispiel der Gotovina-Affäre im kroatischen Beitrittsverfahren, 2009; E. Šarèeviæ, EU-Erweiterung nach Art. 49 EUV: Ermessensentscheidung und Beitrittsrecht, EuR 37 (2002), 461; J. Zeh, Recht auf Beitritt – Ansprüche von Kandidatenstaaten gegen die Europäische Union, 2002.

      BBeitritt (zur EU) (Matthias Knauff) › I. Allgemeines

      379

      Seit ihrer Gründung hat die (heutige) EU die Zahl ihrer Mitgliedstaaten von sechs auf derzeit 28 gesteigert (→ Europäische Union: Geschichte). Obwohl der Beitritt von Staaten zur EU jeweils durch völkerrechtlichen Vertrag erfolgt, ist er seit dem Vertrag von Amsterdam (1997) auch Gegenstand europarechtlicher Regelungen. Art. 49 EUV enthält sowohl Vorgaben für das Beitrittsverfahren (Rn. 380–382) als auch materielle Anforderungen an die Beitrittskandidaten (Rn. 383–392).

      BBeitritt (zur EU) (Matthias Knauff) › II. Beitrittsverfahren

      380

      Das formelle Beitrittsverfahren beginnt mit dem Antrag des beitrittswilligen Staates auf Aufnahme in die EU. Bereits zuvor findet jedoch zur Vorbereitung ein informelles Verfahren statt, an dem der beitrittswillige Staat, die EU und ihre Mitgliedstaaten beteiligt sind. Dieses zielt auf einen erfolgreichen Beitrittsprozess ab und kann ein → Assoziierungsabkommen als Zwischenschritt enthalten. Insbesondere erfolgt eine erste Bewertung der Erfüllung der materiellen Beitrittskriterien durch den beitrittswilligen Staat, um Anpassungsnotwendigkeiten zu identifizieren und die erforderlichen Änderungen anzustoßen. Mit dem Antrag tritt das Beitrittsverfahren aus seiner rechtlichen Informalität hinaus. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist gem. Art. 49 UAbs. 1 S. 3 Hs. 1 EUV an den → Rat (Ministerrat) zu richten. Antragsberechtigt ist nach Art. 49 UAbs. 1 S. 1 EUV „[j]eder europäische Staat, der die in Art. 2 [EUV] genannten Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt […].“. Die Qualifikation als europäischer Staat setzt seine geografische oder zumindest kulturelle Zugehörigkeit zu Europa voraus, woran 1987 das Beitrittsgesuch Marokkos scheiterte. Über den Antrag sind das → Europäische Parlament und die Parlamente der Mitgliedstaaten gem. Art. 49 UAbs. 1 S. 2 EUV zu unterrichten.

      381

      

      Der nächste normativ erfasste Schritt ist die Entscheidung über den Antrag durch den Rat. Diese erfolgt gem. Art. 49 UAbs. 1 S. 3 Hs. 2 EUV einstimmig nach Anhörung der → Europäischen Kommission und nach mehrheitlicher Zustimmung des Europäischen Parlaments. Zwischen der Antragstellung und dieser Entscheidung liegen häufig jedoch Jahre intensiver und nicht selten schwieriger Verhandlungen, die nach derzeitiger Praxis vom jeweiligen Vorsitz des Rates mit Unterstützung insbesondere der Kommission geführt werden.

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