Hinweisgebersysteme. Martin Walter

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Hinweisgebersysteme - Martin Walter C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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sind Personen, die wissentlich falsche oder irreführende Informationen melden, nicht vom Schutzbereich der Richtlinie erfasst. Der Missbrauch von Hinweisgebersystemen kann vielmehr straf- und zivilrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.[11] Dies ist natürlich keine Besonderheit der EU-Hinweisgeberrichtlinie, sondern ist auch schon bislang geltendes nationales Recht. Die Meldung oder Offenlegung wissentlich falscher Informationen durch hinweisgebende Personen wird durch das HinSchG-E nicht durch eine Neuregelung von Sanktionen (vgl. § 39 HinSchG-E) zusätzlich mit einer Geldbuße belegt. Zwar ist eine Sanktionierung wichtig, um Denunziantentum und das leichtfertige Weitertragen ungeprüfter Informationen zu verhindern. Allerdings genügen die Rechtsinstrumente des geltenden Rechts. Hierzu zählen neben den allgemeinen Schadensersatzvorschriften auch eine mögliche Strafbarkeit (Vortäuschen einer Straftat nach § 145d StGB, falsche Verdächtigung nach § 164 StGB sowie Verleumdung nach § 187 StGB).[12] Nach § 37 HinSchG-E ist die hinweisgebende Person zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Frage angesprochen, ob und inwieweit es in der Praxis überhaupt zu einem Missbrauch von Hinweisgebersystemen kommt.

      Anmerkungen

       [1]

      KOM (2018) 218 endgültig.

       [2]

      KOM (2018) 214 endgültig.

       [3]

      Vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 44 der EU-Hinweisgeberrichtlinie.

       [4]

      Vgl. Art. 20 Abs. 1 lit a) EU-Hinweisgeberrichtlinie.

       [5]

      Vgl. ausführlich zur Beweislastumkehr etwa Johnson CCZ 2019, 66.

       [6]

      Referentenentwurf, Bearbeitungsstand 26.11.2020.

       [7]

      Begründung Referentenentwurf (Stand: 26.11.2020), S. 30.

       [8]

      Vgl. hierzu Begründung Referentenentwurf (Stand: 26.11.2020), S. 30.

       [9]

      Art. 6 Abs. 1 lit. a) der EU-Hinweisgeberrichtlinie.

       [10]

      Siehe hierzu auch Erwägungsgrund Nr. 32 der EU-Hinweisgeberrichtlinie.

       [11]

      Vgl. Art. 23 Abs. 2 der EU-Hinweisgeberrichtlinie.

       [12]

      Begründung Referentenentwurf (Stand: 26.11.2020), S. 31. Siehe Rn. 3.

      1. Kapitel Einführung › IV. Missbrauch von Hinweisgebersystemen – Eine empirische Untersuchung

IV. Missbrauch von Hinweisgebersystemen – Eine empirische Untersuchung

      1. Kapitel EinführungIV. Missbrauch von Hinweisgebersystemen – Eine empirische Untersuchung › 1. Einleitung

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      Diskutiert man das Thema in der betrieblichen Praxis, so stößt man dennoch häufig auf eine Reaktion, die sich umschreiben lässt mit „der Verstand sagt ja, der Bauch sagt nein“. Dieses Bauchgefühl resultiert aus einem einzigen Sachverhalt: das System, so die Befürchtung, kann missbraucht werden. Hinweise könnten wissentlich falsch abgegeben und Personen zu Unrecht beschuldigt werden. Und in der Tat kommt es leider vor, dass, aus welchen Gründen auch immer, bewusst falsche Meldungen abgegeben werden (was übrigens selbst einen schwerwiegenden Compliance-Verstoß darstellt). Aber die grundlegende Frage bleibt, ob es sich hierbei um beklagenswerte Einzelfälle handelt oder ob der Missbrauch von Hinweisgebersystemen nicht doch in einem größeren Umfang stattfindet. Diese Fragestellung gewinnt zusätzliche Relevanz, sobald die Möglichkeit einer anonymen Meldung oder einer Meldung durch externe Dritte besteht.

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      Anmerkungen

       [1]

      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABlEU Nr. L 305/17 v. 26.11.2019.

       [2]

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