Hinweisgebersysteme. Martin Walter
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Anmerkungen
KOM (2018) 218 endgültig.
KOM (2018) 214 endgültig.
Vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 44 der EU-Hinweisgeberrichtlinie.
Vgl. Art. 20 Abs. 1 lit a) EU-Hinweisgeberrichtlinie.
Vgl. ausführlich zur Beweislastumkehr etwa Johnson CCZ 2019, 66.
Referentenentwurf, Bearbeitungsstand 26.11.2020.
Begründung Referentenentwurf (Stand: 26.11.2020), S. 30.
Vgl. hierzu Begründung Referentenentwurf (Stand: 26.11.2020), S. 30.
Art. 6 Abs. 1 lit. a) der EU-Hinweisgeberrichtlinie.
Siehe hierzu auch Erwägungsgrund Nr. 32 der EU-Hinweisgeberrichtlinie.
Vgl. Art. 23 Abs. 2 der EU-Hinweisgeberrichtlinie.
Begründung Referentenentwurf (Stand: 26.11.2020), S. 31. Siehe Rn. 3.
1. Kapitel Einführung › IV. Missbrauch von Hinweisgebersystemen – Eine empirische Untersuchung
1. Kapitel Einführung › IV. Missbrauch von Hinweisgebersystemen – Eine empirische Untersuchung › 1. Einleitung
1. Einleitung
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Mit der Verabschiedung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden[1] („EU-Hinweisgeberrichtlinie“) ist die Einführung von Hinweisgebersystemen auf europäischer Ebene neu geregelt worden. In diesem Zusammenhang ist erneut und auch zu Recht auf die mannigfachen Vorteile derartiger Systeme hingewiesen worden.
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Diskutiert man das Thema in der betrieblichen Praxis, so stößt man dennoch häufig auf eine Reaktion, die sich umschreiben lässt mit „der Verstand sagt ja, der Bauch sagt nein“. Dieses Bauchgefühl resultiert aus einem einzigen Sachverhalt: das System, so die Befürchtung, kann missbraucht werden. Hinweise könnten wissentlich falsch abgegeben und Personen zu Unrecht beschuldigt werden. Und in der Tat kommt es leider vor, dass, aus welchen Gründen auch immer, bewusst falsche Meldungen abgegeben werden (was übrigens selbst einen schwerwiegenden Compliance-Verstoß darstellt). Aber die grundlegende Frage bleibt, ob es sich hierbei um beklagenswerte Einzelfälle handelt oder ob der Missbrauch von Hinweisgebersystemen nicht doch in einem größeren Umfang stattfindet. Diese Fragestellung gewinnt zusätzliche Relevanz, sobald die Möglichkeit einer anonymen Meldung oder einer Meldung durch externe Dritte besteht.
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Umso erstaunlicher ist es, dass es hierzu bisher kaum belastbare neutrale Untersuchungen gibt. Allein die Anbieter von Internet-basierten Meldesystemen haben bei ihren jeweiligen Kunden Ergebnisse erhoben,[2] jedoch mit unterschiedlichem Rahmen und unterschiedlichem Untersuchungsdesign. Doch nur durch gesicherte empirische Erkenntnisse kann das vorhandene Misstrauen gegenüber Hinweisgebersystemen beseitigt werden. Daher wurde im Rahmen einer Masterarbeit an der TU Dresden diese Fragestellung aufgegriffen. Die durchgeführte Umfrage wurde von 43 Unternehmen beantwortet, deren Größenverteilung nach Anzahl der Mitarbeiter aus Abb. 1 unter Rn. 34 ersichtlich ist. Aus den Antworten lassen sich Kernthesen ableiten, die im nächsten Abschnitt vorgestellt und begründet werden. Es folgt ein weiterer Abschnitt mit den Untersuchungsergebnissen im Detail.
Anmerkungen
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABlEU Nr. L 305/17 v. 26.11.2019.