Hinweisgebersysteme. Martin Walter

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Hinweisgebersysteme - Martin Walter C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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BKMS Benchmarking Report (nur Untersuchungsteilnehmern zugänglich) und Hauser/Hergovits/Blumer EQS HTW Chur Whistleblowingreport 2019.

      1. Kapitel EinführungIV. Missbrauch von Hinweisgebersystemen – Eine empirische Untersuchung › 2. Die Kernthesen

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      Die wichtigsten Auswertungsergebnisse der Antworten der 43 Unternehmen lassen sich in drei Kernthesen (KT1 bis KT3) zusammenfassen.

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      Dabei beziehen sich alle nachfolgend aufgeführten Prozentsätze ausschließlich auf Compliance-relevante Hinweise, bei denen also aufgrund des eingegangenen Hinweises im Case-Management ein Fall eröffnet worden ist. Mit anderen Worten: die Grundgesamtheit der hier betrachteten Hinweise ist um fehlgeleitete Hinweise (z.B. Kundenbeschwerden) und fehlerhafte Hinweise (z.B. vollkommen unspezifisch oder offensichtlich unsinnig) bereinigt.

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      Diese Compliance-relevanten Hinweise werden dann kategorisiert in

kein Missbrauch,
eventuell Missbrauch und
definitiv Missbrauch.

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      In die Kategorie „eventuell Missbrauch“ fallen Hinweise, bei denen am Ende der Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts ein Missbrauch nicht nachgewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen werden kann.

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      Das Untersuchungsdesign erlaubt die Auswertung getrennt nach anonymen und nicht-anonymen Hinweisen, nach Unternehmensgröße, nach Branche des Unternehmens und nach der Möglichkeit, ob auch Unternehmensexterne Hinweise abgeben können.

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      Bei 84 % der Hinweise liegt nach Aussage der teilnehmenden Unternehmen mit Sicherheit kein Missbrauch vor. Hinzu kommt der nicht exakt zu bestimmende Anteil der rund 6 % der Hinweise, die eventuell Missbrauch darstellen.

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      Umgekehrt lässt sich somit feststellen, dass mindestens 10 % der Hinweise in missbräuchlicher Absicht abgegeben werden.

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      Während die fast 90 % in guter Absicht gegebenen Hinweise eindrucksvoll die Berechtigung und Bedeutung von Hinweisgebersystemen unterstreichen, verdeutlichen die verbleibenden (mindestens) 10 % die Notwendigkeit eines professionellen Case-Managements. Wenn jeder zehnte Hinweis bewusst falsch abgegeben wird und wenn darüber hinaus Hinweise zwar in guter Absicht abgegeben werden, aber trotzdem faktisch falsch sein können, dann müssen die in den Hinweisen ggf. beschuldigten Personen bis zum Beweis des Gegenteils zwingend als unschuldig gelten und müssen durch größtmögliche Vertraulichkeit in der Phase der Ermittlungen besonders geschützt werden. Falls beschuldigte, aber unschuldige Personen im Zuge von Aktivitäten zur Aufklärung abgegebener Hinweise Schaden nehmen, entsteht ein fast irreparabler Schaden für das Instrument des Hinweisgebersystems.

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      Sowohl bei anonymer als auch bei nicht-anonymer Hinweisabgabe liegt der Prozentsatz nicht missbräuchlich abgegebener Hinweise bei 84 %. Bei anonymen (nicht anonymen) Hinweisen liegt in 9 % (11 %) der Fälle definitiv Missbrauch vor, in 7 % (5 %) der Fälle eventuell (vgl. Abb. 2 und 3 unter Rn. 35 f.).

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      Wird das Hinweisgebersystem für Externe, also z.B. für Kunden und Lieferanten, geöffnet, steigt der Anteil eindeutig nicht-missbräuchlicher anonymer und nicht-anonymer Meldungen im Mittel von 80 % auf 85 % (vgl. Abbildungen 4-7 unter Rn. 37 ff.).

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      Zusätzlich sinkt mit der Systemöffnung deutlich (-9 %) der Prozentsatz der Hinweise, bei denen eventuell Missbrauch vorliegt, während der Prozentsatz definitiv missbräuchlicher Meldungen im Mittel um 4 % steigt. Allerdings sind es nur sechs Unternehmen, die externe Hinweisabgabe nicht zulassen. Die empirische Basis ist somit nur durchschnittlich. Die Kernthese, dass die Öffnung des Systems für Externe nicht zu einer Erhöhung missbräuchlicher Meldungen führt, erscheint jedoch gerechtfertigt.

      Anmerkungen

       [1]

      In diesem Sinne auch Hauser/Hergovits/Blumer EQS HTW Chur Whistleblowingreport 2019, S. 58.

       [2]

      Vgl. hierzu § 16 und 26 Abs. 1 S. 2 HinSchG-E sowie die Begründung Referentenentwurf (Stand: 26.11.2020), S. 29: „Verpflichtende Vorgaben für den Umgang mit anonymen Hinweisen sieht die HinSch-RL nicht vor. Weder interne noch externe Meldestellen sind verpflichtet, technische Mittel oder Verfahren für anonyme Meldungen vorzuhalten.“ Siehe auch Begründung Referentenentwurf (Stand: 26.11.2020), S. 31 f.: „Um das neue Hinweisgeberschutzsystem nicht zu überlasten und erste Erfahrungen sowohl interner wie auch externer Meldestellen abzuwarten, ist keine Pflicht zur Bearbeitung anonymer Hinweise vorgesehen. Denn damit einhergehen würden nicht nur zusätzliche Kosten für die notwendigen technischen Vorrichtungen, sondern auch die Gefahr von denunzierenden Meldungen und einer Überlastung der Meldestellen. Gleichwohl fallen anonyme Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber unter die Schutzbestimmungen, wenn ihre zunächst verdeckte Identität bekannt wird (vergleiche § 27 Absatz 1 Satz

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