Hinweisgebersysteme. Martin Walter

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Hinweisgebersysteme - Martin Walter C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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target="_blank" rel="nofollow" href="#uf6400fbc-645c-5086-8aea-66e7e95381d3">1. Kapitel Einführung › IV. Missbrauch von Hinweisgebersystemen – Eine empirische Untersuchung › 3. Untersuchungsergebnisse im Detail

      34

      Abb. 1

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      Abb. 2

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      Abb. 3

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      Abb. 4

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      Abb. 5

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      Abb. 6

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      Abb. 7

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      Inhaltsverzeichnis

       I. Grundlagen

       II. Der Weg zu einem effektiven Compliance Management System

      2. Kapitel Grundprinzipien eines Compliance Management Systems › I. Grundlagen

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. nur Maume/Haffke ZIP 2016, 199, 201; Veljović CB 2019, 475, 477 f.

      2. Kapitel Grundprinzipien eines Compliance Management SystemsI. Grundlagen › 1. Ziele

      42

      Die primäre Funktion eines CMS ist es, Fehlverhalten im Unternehmen und aus dem Unternehmen heraus zu verhindern. Quasi als Reflex führt ein effektives CMS auch dazu, dass sich zum Beispiel die zuständigen Abteilungen auf die Qualität der Produkte und Dienstleistungen besinnen und diese kontinuierlich weiterentwickeln, um durch Qualität und Preis und nicht durch unlautere Praktiken im Markt zu bestehen. Auch eine positive Änderung der Unternehmenskultur ist spürbar, wenn ein wirksames Compliance Management System im Unternehmen implementiert ist.

      43

      Mit Blick auf die rechtlichen Risiken führt ein effektives CMS primär dazu, dass die Haftungsrisiken des Unternehmens, der Geschäftsleitung und auch der Mitarbeiter deutlich reduziert sind.

      2. Kapitel Grundprinzipien eines Compliance Management SystemsI. Grundlagen › 2. Rechtsgrundlagen im deutschen Recht

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      In Deutschland werden seit jeher dogmatische Diskussionen darüber geführt, welche gesetzlichen Grundlagen bestehen, die deutsche Unternehmen verpflichten, ein CMS einzuführen. Sowohl im Gesellschaftsrecht, als auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, finden sich Rechtsgrundlagen für unterschiedliche Rechtsformen, Industrien oder Rechtsgebiete. Diese verpflichten die Unternehmen, im Rahmen des jeweiligen Anwendungsbereichs der Normen, ein Compliance Management System einzuführen. Beispielhaft seien die folgenden Vorschriften aufgelistet:

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§ 91 Abs. 2 AktG,