Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

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Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier Betreuungsrecht

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zu erregen.[2] Auf das Vorliegen einer tatsächlichen Parteilichkeit kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass die Partei Tatsachen vorträgt, die geeignet sind, den „Eindruck“ der Parteilichkeit zu wecken. Allerdings ist eine „objektivierende“ Formel anzuwenden: Nach dem Beurteilungsmaßstab eines vernünftigen Menschen muss ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen gerechtfertigt „erscheinen“.[3]

      155

Verstoß gegen gerichtliche Weisungen und Überschreitung der Befugnisse,
unbesonnene Erklärungen über den Verfahrensausgang,
unbedachte Sympathie-/Antipathieäußerungen,
auffällige Mimik oder Gestik gegenüber einer Partei,
Unterstellungen und Mutmaßungen,
Äußerungen zu Fragen, die außerhalb der Beweisthemen liegen.

      156

      Keine Befangenheit des Sachverständigen lag vor bei

      157

      Der Sachverständige hat sich strikt an die Beantwortung der gerichtlich vorgegebenen Beweisthemen halten. Stellungnahmen zu Rechtsfragen fallen nicht in die Kompetenz eines Sachverständigen und haben zu unterbleiben. Der Sachverständige ist Gehilfe des Gerichtes. Es ist nicht seine Aufgabe, juristischen Problemen nachzugehen.

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      Hinweis

      Für die anwaltliche Überprüfung von Verfahrensfehlern im Rahmen einer Betreuungsanordnung ist also stets im Rahmen einer Akteneinsicht abzuklären, ob der Betroffene von dem Gericht über die Person des Sachverständigen unterrichtet worden ist.

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      Hinweis

      Der Begründung eines Befangenheitsantrages gegen einen Sachverständigen sind enge Grenzen gesetzt. Die Begründung eines Befangenheitsantrages ist schwierig und die Regelungen werden durch die Gerichte restriktiv gehandhabt. Im Rahmen einer anwaltlichen Vertretung ist von daher die Weichenstellung bei der Auswahl des Sachverständigen vorzunehmen. Es ist offensiv ein geeigneter Sachverständiger vorzuschlagen. Es ist im Interesse des Mandanten, mit einem renommierten Neurologen oder Psychiater Kontakt aufzunehmen, um dessen Bereitschaft zu eruieren, ein Sachverständigengutachten zu erstellen.

      Anmerkungen

       [1]

      OLG München Beschl. v. 6.2.2012, 31 Wx 31/12.

       [2]

      BGH MDR 1988, 316; MDR 2013, 739 = NJW-RR 2013, 851; OLG Saarbrücken GesR 2005, 207 m.w.N.

       [3]

      Ehlers Medizinische Gutachten im Prozess, 3. Aufl. 2005, Rn. 26.

       [4]

      Im Einzelnen: Völker Die Ablehnung des Sachverständigen im ZPO-/FGG-/FamFG-Verfahren, FPR 2008, 287.

       [5]

      Thomas/Putzo/Reichold § 406 ZPO Rn. 2.

       [6]

      OLG

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