Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

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Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier Betreuungsrecht

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§ 279 Abs. 2 FamFG, § 8 S. 2 BtBG, unterbleibt.[2] Nach der vorbezeichneten Vorschrift ist die Betreuungsbehörde verpflichtet, das Gericht bei der Sachverhaltsfeststellung zu unterstützen. Voraussetzung ist allerdings ein konkreter Ermittlungsauftrag des Betreuungsgerichtes.[3] Die Behörde ist nur im Rahmen der vom Betreuungsgericht festgestellten Aufklärungsbedürftigkeit zu Ermittlungen befugt. Die Betreuungsbehörde darf allenfalls in dem kaum denkbaren Fall des greifbar sachfremden gerichtlichen Nachsuchens eine Tätigkeit verweigern.[4] Bei seinen Anfragen sind also vom Betreuungsgericht konkrete Angaben darüber vorzunehmen, zu welchem Sachverhalt eine Unterstützung bzw. Stellungnahme der Behörde erwartet wird.

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      Der anzufertigende Sozialbericht soll Aufschluss über die Lebensverhältnisse und das soziale Umfeld des Betroffenen geben.

      Der Sozialbericht soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere auf folgende Kriterien beziehen:

1. persönliche, gesundheitliche soziale Situation des Betroffenen,
2. Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen (§ 1896 Abs. 2 BGB),
3. Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs der Ehrenamtlichkeit (§ 1897 BGB) und
4. diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen.

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      In der Tat bietet eine frühe Einschaltung der Betreuungsbehörde den Vorteil, dass deren besonders sozialpädagogisch geschulte Mitarbeiter im Vorfeld eines gerichtlichen Anhörungstermins die Angelegenheit mit dem Betroffenen erörtern und diesen gezielt auf das weitere Verfahren vorbereiten können. Zudem können aufgrund der Verzahnung der Betreuungsbehörde mit Sozialleistungsträgern, karitativen Einrichtungen und Beratungsstellen die Möglichkeiten alternativer Hilfen eruriert werden (§ 4 Abs. 2 BtBG). Der Hinweis auf andere Hilfen seitens der Betreuungsbehörde an den Betroffenen im Rahmen eines Beratungsangebots und die Vermittlung insbesondere an Sozialleistungsträger sollen aus der Sicht der Justizministerien „überflüssigen“ Betreuungen vermeiden helfen. Inwieweit tatsächlich oft komplexer und beeinträchtigter Personen überfordernder Mitwirkungserfordernisse insbesondere im Sozial- und Steuerrecht diese Hinweise wirklich betreuungsvermeidend wirken können, sei an dieser Stelle skeptisch betrachtet. Dies gilt insbesondere für die bisweilen massiven Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff SGB I, ergänzt um spezielle Pflichten im SGB II und III).

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      Auch sieht die im Rahmen des „Stärkungsgesetzes“ erfolgte Neufassung des § 280 FamFG vor, dass die Stellungnahme der Betreuungsbehörde dem Sachverständigen vorgelegt wird, damit er deren Inhalt mit zur Grundlage seines Gutachtens nehmen kann. Im Regelfall wird anzunehmen sein, dass die Bitte um Sachverhaltsaufklärung an die Behörde und die Beauftragung eines Sachverständigen gleichzeitig erfolgt. Der Gesetzgeber geht also offenbar von der Vorstellung aus, dass die behördliche Stellungnahme zeitlich vor der Vorlage des Gutachtens erfolgt, sonst hätte ihre Weitergabe an den Gutachter wenig Sinn.

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      Muster Sozialbericht

      Abteilung Betreuungsbehörde

      – Geschäftszeichen (. . .) –

      Sozialbericht

      bei der Betreuungseinleitung

      1. Anregende Stelle: Betreuungsbehörde, K., Sozialarbeiter

      2. Personalien der zu betreuenden Person:

      Familienname: St.

      Vorname: Egon

      Geburtsdatum: (. . .)

      Anschrift: (. . .)

      Telefon: (. . .)

      Ehefrau: Bärbel St., geb. (. . .)

      3. Soziale Situation des Betroffenen:

      Die Eheleute St. wurden uns im März 2012 von Nachbarn als hilfsbedürftige Personen gemeldet.

      Von einer auf dem gleichen Aufgang wohnenden Nachbarin (Frau H., Tel. (. . .)) erhalten die Eheleute wohl schon seit Jahren sehr liebevoll wirkende, dabei auch fachkundige Hilfen.

      Durch den durch uns eingeschalteten Hausarzt (Dr. med. Andreas H., Adresse etc.) wurde die Sozialstation B. als Hauspflegedienst eingesetzt.

      Die Eheleute sind finanziell gut abgesichert, da sie aus ihrer früheren Tätigkeit bei der Post eine gute Rente (s. Anlagen) beziehen. Laut Kontostand vom 13.4.2015 verfügen die Eheleute allein auf ihrem Girokonto über ein Vermögen von 110.397,80 €. Daneben sollen noch Sparbücher existieren, auf denen eine größere Summe hinterlegt ist.

      4. Zur praktischen Lebensbewältigung

      Die Eheleute sind nicht mehr in der Lage, ihre Behördenangelegenheiten und ihre Vermögensangelegenheiten zu regeln. Eingehende Post wird von den Eheleuten in der Regel weggeworfen, da offenbar auch die Fähigkeit fehlt, den Sinngehalt der Schriftstücke zu verstehen. Herr St. kann sich wahrscheinlich infolge einer Altersabbauerscheinung verbal nur noch unter Mithilfe seiner Ehefrau artikulieren, auch unter Mithilfe der Ehefrau ist man im Gespräch auf Mutmaßungen angewiesen. Die Ehefrau hat eine nur sehr lückenhafte zeitliche Orientierung und ist sehr vergesslich.

      5. Die Betroffenen verfügen über folgende Hilfen durch:

      Nachbarin: Frau H., gleiche Anschrift

      Sozialstation B, Anschrift.

      Hausarzt: Dr. med. Andreas H., Anschrift.

      Es wurde bis dato keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung erteilt.

      6. Zum möglichen Aufgabenkreis

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