Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

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Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier Betreuungsrecht

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sollten die Behörden- und die Vermögensangelegenheiten geregelt werden, und zwar in einer Art und Weise, die es den Eheleuten weiterhin möglich macht, einkaufen zu gehen und – wie sie es gern tun – in den umliegenden Restaurants essen zu gehen. Als regelungsbedürftig ist wahrscheinlich auch der Bereich der Abrechnung mit der Postbeamtenkasse und die Abgabe der Steuererklärungen anzusehen.

      Für den Bereich „Entgegennahme von Postangelegenheiten“ müsste ebenfalls eine Regelung gefunden werden. Bislang werden wichtige Schreiben an die Nachbarin, Frau H., adressiert.

      7. Zu einer möglichen Betreuerbestellung:

      Die Eheleute St. sind auf Nachfrage mit einer Betreuerbestellung einverstanden. Es ist jedoch fraglich, inwieweit beide den Sinngehalt der Frage verstanden haben; außerdem wirken beide suggestibel.

      Aus der Sicht unserer Beratungsstelle käme die Nachbarin Frau H. in Frage. Diese befürchtet jedoch aus nachvollziehbaren Gründen, dass sich möglicherweise das bislang gute nachbarschaftliche Miteinander durch eine Betreuerbestellung verschlechtern könnte. Auch ist Frau H. berufstätig und arbeitet bei der Post, wo die Eheleute ihre Bankkonten haben.

      8. Hinweise für das gerichtliche Verfahren:

      Eine Terminvereinbarung sollte auch mit der Nachbarin, Frau H., telefonisch abgesprochen werden, damit diese die Eheleute an den Termin erinnern kann.

      Die Eheleute sind wahrscheinlich nicht der Lage, das Amtsgericht zu finden, weshalb der Anhörungstermin in der Wohnung der Betroffenen stattfinden müsste.

      (Sozialarbeiter)

      Anmerkungen

       [1]

      BT-Drs. 11/4528, 174.

       [2]

      HK-BUR/Bauer § 279 FamFG.

       [3]

      Jurgeleit/Kania/Langholf/Schmidt BtR, § 8 BtBG Rn. 4.

       [4]

      LG Hamburg FamRZ 1997, 118 f.

       [5]

      HK-BUR/Bauer/Deinert § 1896 BGB, Rn. 18; Rink Kritische Anmerkungen zum Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen, R&P 1991, 148 f.

       [6]

      So zutreffend Deinert/Walter S. 116.

       [7]

      BL-AG, Abschlussbericht zum 2. BtÄndG, S. 173.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › VII. Das Sachverständigengutachten

VII. Das Sachverständigengutachten

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersVII. Das Sachverständigengutachten › 1. Einleitung

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      Nach § 280 FamFG ist das Betreuungsgericht verpflichtet, im Rahmen seiner Ermittlungen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Sachverständigengutachten ist das Kernstück des Betreuungsverfahrens. Unter Umständen kann es erforderlich sein, mehrere Gutachten zu beauftragen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist ein Gutachten zur „Notwendigkeit der Betreuung“ einzuholen. Nach der auf Vorschlag des Bundestagsrechtsausschusses im Rahmen des FGG-Reformgesetzes zum 1.9.2009 ergänzten Vorschrift, § 280 Abs. 3 FamFG, hat sich das Gutachten auf folgende Bereiche zu strecken:

Diagnose des Krankheitsbildes und seiner Entwicklung (Anamnese),
durchgeführte Untersuchungen und zugrunde gelegte wissenschaftliche Erkenntnisse (insbesondere ICD-Code der WHO),
Darstellung des körperlichen und psychiatrischen Zustandes des Betroffenen,
(vorgeschlagene) Aufgabenkreise einer etwaigen Betreuung und
voraussichtliche Dauer der Betreuungsmaßnahmen.
Nicht in § 280 FamFG, sondern in § 1896 Abs. 1a BGB erwähnt, sollte das Gutachten auch Aussagen zur freien Willensbestimmung vor allem in Bezug auf eine etwaige Betreuerbestellung, beinhalten.

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      140

      

      Sofern kein Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 282 FamFG i.V.m. § 18 SGB XI mit Einwilligung des Betroffenen oder seines Verfahrenspflegers ausnahmsweise als Ersatz für ein eigenes Sachverständigengutachten eingesetzt werden darf, ist in folgenden Angelegenheiten zwingend ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben:

Betreuerbestellung, § 1896 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 FamFG (außer auf eigenen Antrag des Betroffenen oder bei der Bestellung eines Kontrollbetreuers nach § 1896 Abs. 3 BGB, § 281 FamFG);
Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes, § 1903 BGB, § 280 Abs. 1 FamFG;
nicht unwesentliche Aufgabenkreiserweiterung, § 293 FamFG (außer, die Verfahrenshandlungen liegen noch keine sechs Monate zurück);
Bestellung eines weiteren Betreuers unter Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung, § 293 Abs. 3 FamFG;
bei einem Dissens zwischen Betreuer und Arzt

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