Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier
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Diese muss das Gericht vornehmen, wenn der Sachverständige beispielsweise die Berufsbezeichnung „praktischer Arzt“ führt oder die Funktion eines Assistenzarztes im Krankenhaus hat. Insbesondere im letzteren Fall ist zu überprüfen, ob ein Abteilungsarzt das Gutachten abzeichnete. Im Falle einer Gegenzeichnung ist davon auszugehen, dass der Abteilungsarzt beurteilen kann, ob ein Assistenzarzt die nötige Sachkunde zur Erstellung des Gutachtens besaß. Ansonsten muss sich aus der gerichtlichen Entscheidung ergeben, warum der beauftragte Sachverständige auf dem Fachgebiet der Psychiatrie über die erforderliche Erfahrung verfügt.
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Bei gerichtsbekannten, irreversiblen Krankheiten kann es sinnvoll sein, einen Psychologen, Pädagogen oder Pflegesachverständigen mit der Untersuchung des Ausprägungsgrades der Krankheit zu beauftragen und deren Auswirkung auf die Fähigkeit des Betroffenen zur eigenständigen Wahrnehmung seiner Angelegenheiten.[12]
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Ein Problem der gerichtlichen Gutachteneinholung ist der Zeit- und Kostendruck[13] sowie die Beauftragung so genannter „Hofgutachter“. Bestimmte Sachverständige werden immer und immer wieder mit Gutachten betraut. Die Gutachten werden teilweise mit Hilfe von Textbausteinen aufgeplustert und in Serie erstellt. Im Rahmen einer anwaltlichen Vertretung eines Betroffenen sollte über die Ärztekammer ein Sachverständiger erfragt und zur Begutachtung dem Betreuungsgericht vorgeschlagen werden. Im Zivilprozess handelt es sich hierbei um ein gängiges Verfahren. Die Parteien werden vielfach, beispielsweise im Arzthaftungsprozess vor gerichtlicher Beauftragung eines Sachverständigen gebeten, diesbezüglich Vorschläge zu unterbreiten. Hiervon sollte durch den beauftragten Anwalt zwingend Gebrauch gemacht werden in Ansehung der Relevanz des Sachverständigengutachtens für den Ausgang des Betreuungsverfahrens.
Anmerkungen
BGH FamRZ 2011, 637 Rn. 17; FamRZ 2010, 1726 Rn. 13 m.w.N.; BtPrax 2012, 160 = FamRZ 2012, 1207 m. Anm. Fröschle S. 1209.
BayObLG FamRZ 1997, 1565 ff.
BayObLG FamRZ 1997, 1565, 1566.
BGH BtPrax 2010, 291 (Ls) = FamRZ 2010, 1726 = FGPrax 2010, 317 (Ls).
OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 1196.
BayObLG BtPrax 1993, 30.
BayObLG BtPrax 2002, 37 („Altersstarrsinn“).
BayObLG, BtPrax 1993, 30.
BayObLG FamRZ 1997, 901.
BGH FamRZ 2011, 637; FamRZ 2012, 1207; FamRZ 2013, 1800; FamRZ 2015, 44, 45.
BGH FamRZ 2010, 1726; Bienwald Wer ist sachverständig im Sinne des § 280 FamFG?, FamRZ 2015, 723 ff.
BT-Drs. 11/4528, 174.
Cording/Nedopil Psychiatrische Begutachtung im Zivilrecht, 2014.
B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › VII. Das Sachverständigengutachten › 3. Bekanntgabe der Person des Sachverständigen/Prüfung der Befangenheit
3. Bekanntgabe der Person des Sachverständigen/Prüfung der Befangenheit
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Auf Grund des Umstandes, dass eine Betreuungsanordnung einen tiefgreifenden Einschnitt in die Freiheitsrechte des Betroffenen darstellen kann, ordnet § 280 Abs. 1 i.V.m. § 30 FamFG eine förmliche Beweiserhebung an und erklärt die Vorschriften der Zivilprozessordnung für entsprechend anwendbar. (auch in anderen Verfahrensordnungen anzuwenden: § 82 FGO, § 118 SGG, § 98 VwGO).
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Dies hat u.a. die nachstehenden Konsequenzen:
– | Die Auswahl des Sachverständigen obliegt dem Gericht, § 404 Abs. 1 S. 1 ZPO; |
– | ein Betroffener kann einen Sachverständigen aus denselben Gründen ablehnen wie einen Richter, § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO; |
– | der Sachverständige ist mit Hinblick auf § 411 ZPO zu einer schriftlichen Begutachtung verpflichtet und kann auch zu einer weiteren, neuen Begutachtung verpflichtet werden, § 412 ZPO; |
– | der Sachverständige kann zum Erscheinen im Anhörungstermin verpflichtet werden, um vor Ort den Verfahrensbeteiligten das Gutachten zu erläutern, § 411 Abs. 3 ZPO. Stellt eine Partei einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen zum Zwecke der Erläuterung des Gutachtens, so muss das Gericht dem entsprechen. |
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Wie oben ausgeführt, kann nach § 30 FamFG i.V.m. § 406 ZPO ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden.[1]
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Ein Sachverständiger kann abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen Positiv formuliert heißt das: es liegt eine zur Ablehnung berechtigende Befangenheit dann vor, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive