Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier
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Anmerkungen
BVerfG Beschl. v. 2.8.2001, Az. 1 BvR 618/93, FamRZ 2002, 312, 313.
BVerfG Beschl. v. 24.4.1992, Az. 1 BvR 1721/91, FamRZ 1992, 1043.
Vgl. BVerfGE 19, 49, 51; 75, 201, 215.
Vgl. BVerfGE 60, 250, 252; 70, 215, 218.
Vgl. BVerfGE 60, 247, 249; 60, 250, 252.
B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › V. Die Unterrichtung des Betroffenen
V. Die Unterrichtung des Betroffenen
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Nach § 278 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 28 FamFG ist das Betreuungsgericht verpflichtet, den Betroffenen über den möglichen Gang des Verfahrens zu unterrichten. Die Unterrichtung verfolgt den Zweck, dem Betroffenen den Verfahrensablauf verständlich zu machen, damit er im Stande ist, alle Gesichtspunkte vorzutragen, die für die Regelung seiner Probleme entscheidungserheblich sein könnten.[1]
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Für die Unterrichtung ist weder eine Form noch ein Zeitpunkt vorgeschrieben. Sie kann im Zweifel formlos/mündlich im Rahmen der ersten Anhörung oder aber schriftlich, vorzugsweise am Anfang des Verfahrens, erfolgen. Die zuletzt bezeichnete Verfahrensweise dürfte am meisten im Interesse des Betroffenen liegen, damit dieser zum frühestmöglichen Zeitpunkt weiß, dass sich etwas gegen ihn „zusammenbraut“. Auf die Art und Weise hat der Betroffene die Möglichkeit, alle Gesichtspunkte, die für die beabsichtigte Entscheidung maßgeblich sein können, vorzutragen.[2] In jedem Fall ist der Richter aufgerufen, den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Weiterhin soll der Richter im Rahmen der Unterrichtung den Betroffenen in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Vorsorgevollmachtserteilung aufmerksam machen, § 278 Abs. 2 S. 2 FamFG. Parallel dazu soll seit 1.7.2014 auch die örtliche Betreuungsbehörde auf die Möglichkeit einer Bevollmächtigung hinweisen (§ 4 Abs. 2 BtBG) und dazu auch die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens anbieten (§ 6 Abs. 2 BtBG).
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Der Hinweis auf die Möglichkeit der Etablierung einer Vorsorgevollmacht richtet sich an den geschäftsfähigen Betroffenen, der seine Angelegenheiten nach Maßgabe des § 1896 Abs. 2 BGB durch einen Bevollmächtigten besorgen lassen kann. Von einer eingehenden Beratung oder Erstellung der Vollmacht sollte das Gericht jedoch aus haftungsrechtlichen Gründen Abstand nehmen und den Betroffenen auf anderweitige fachkundige Hilfe (Notar, Rechtsanwalt, Betreuungsverein, Betreuungsbehörde) verweisen.
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Teilweise wird verlangt, das gerichtliche Anschreiben müsse den Betroffenen darüber aufklären, dass er zum einen verlangen kann, eine Vertrauensperson bei der Anhörung hinzuzuziehen, § 279 Abs. 3 FamFG, § 170 Abs. 1 S. 3 GVG, und dass zum anderen weiterhin einer Anhörung in seiner üblichen Umgebung widersprochen werden kann, § 278 Abs. 1 S. 3 FamFG. Dem ist jedoch nicht so. Eine derartige Belehrungspflicht ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch ergibt sie sich aus einer gerichtlichen Fürsorgeverpflichtung. Ein Unterbleiben der Unterrichtung kann nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Der Reformgesetzgeber wollte es gerade dem Fingerspitzengefühl des tätigen Richters überlassen, wie im Einzelnen die gebotene Unterrichtung des Betroffenen vonstatten geht.[3]
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Eine Unterrichtung des Betroffenen durch das Gericht sieht etwa wie folgt aus:
Muster Unterrichtung des Betroffenen über Betreuungsanregung durch das Betreuungsgericht
Sehr geehrte Frau/sehr geehrter Herr,
Auf Grund Ihres Antrags vom (. . .)/einer Anregung prüft das Betreuungsgericht, ob Ihnen ein Betreuer zur Seite gestellt werden soll, der Sie bei der Regelung der nachstehenden Angelegenheiten unterstützt:
(. . .)
Das Gericht wird im Weiteren die Betreuungsbehörde (. . .) einschalten und um Abgabe eines Sozialberichts bitten. Man wird sich von dort aus mit Ihnen zwecks Terminsvereinbarung in Verbindung setzen.
Ferner hat das Gericht Herrn Dr. Frieder R., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, beauftragt, ein Sachverständigengutachten zur Erforderlichkeit einer Betreuungsanordnung zu erstellen. Der Sachverständige wird mit Ihnen von sich aus Kontakt aufnehmen.
Teilen Sie bitte dem Gericht ggf. unverzüglich Einwände gegen die Person des Sachverständigen mit.
Nach Vorliegen des Sozialberichtes und des Sachverständigengutachtens, die Ihnen ebenso zugestellt werden, wird das Gericht Sie in Ihrer Wohnung persönlich anhören, es sei denn, dass Sie hiergegen Widerspruch erheben. Bei der Anhörung kann auch eine Person Ihres Vertrauens zugegen sein.
Teilen Sie bitte mit, ob Sie bereits eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung verfassten und wer dieses Dokument in Händen hält.
Mit freundlichen Grüßen
(Richterin am Amtsgericht)
Anmerkungen
BT-Drs. 11/4528, 172.
Jurgeleit/Bucic Freiwillige Gerichtsbarkeit, S. 669.
BT-Drs. 11/4528, 172.
B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › VI. Der Sozialbericht der Betreuungsbehörde
VI. Der Sozialbericht der Betreuungsbehörde
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Der Gesetzgeber legte in den Gesetzesmotiven zum BtG nieder, dass ein Gutachten über die „sozialen Gesichtspunkte“ des Betroffenen einzuholen ist.[1] Es kann sich demgemäß als ein schwerer Mangel der nach § 26 FamFG