Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier страница 50

Автор:
Жанр:
Серия:
Издательство:
Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier Betreuungsrecht

Скачать книгу

VIII. Der Verfahrenspfleger › 2. Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrenspflegers

      225

Verfahren über die Genehmigung in eine Einwilligung des Betreuers in die Sterilisation des Betroffenen, § 1905 BGB, § 297 FamFG;
Entscheidungen nach § 1904 Abs. 1 und 2 BGB (§ 298 Abs. 3 FamFG);
Absehen von der Bekanntgabe der Entscheidungsgründe, § 288 Abs. 1 FamFG;
in Unterbringungssachen einschl. ärztlicher Zwangsmaßnahmen, §§ 312 S. 3, 318 FamFG.

      226

      227

      228

      229

      230

      In anderen Betreuungssachen (§ 271 Nr. 3 FamFG) sollte eine Verfahrenspflegerbestellung erfolgen, wenn hier eine Anhörung aus den vorgenannten Gründen nicht erfolgen soll (z.B. sonstige betreuungsgerichtliche Genehmigungen, § 299 FamFG oder Verfahren zur Festsetzung einer Betreuervergütung (§§ 168, 292 FamFG) aus dem Vermögen des Betroffenen.

      231

      

      Von der vorbezeichneten Regel formuliert § 276 Abs. 2 FamFG die Ausnahme, dass nämlich eine Verfahrenspflegerbestellung unterbleiben könne, wenn, so wortwörtlich, „ein Interesse des Betroffenen (. . .) offensichtlich nicht besteht.“ Diese Ausnahmeregelung ist verfassungsrechtlich mit Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG, dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, außerordentlich bedenklich. Schlimmstenfalls eröffnet diese Vorschrift dem Betreuungsgericht die Möglichkeit, ein Betreuungsverfahren ohne jegliche Kontrolle von außen durchzuführen und damit den Betroffenen zu einem bloßen Verfahrensobjekt zu machen.

      232

      Die Ausnahmeregel gilt nicht für Verfahrenspflegerbestellungen nach anderen Bestimmungen als § 276 FamFG, z.B. für Sterilisationsverfahren (§ 297 FamFG), für lebensbeendende Maßnahmen nach § 1904 BGB (§ 298 FamFG), für ärztliche Zwangsmaßnahmen (§ 312 S. 3 FamFG) und für Unterbringungssachen (§ 318 FamFG).

      233

      Beispiel

      Richter Rainer D., der seit Jahren eine Versetzung zum Verwaltungsgericht anstrebt, erhält von dem Sozialdienst des Krankenhauses die Anregung, für den im Wachkoma befindlichen Patienten Ralf G. eine allumfassende Betreuung einzuleiten. Richter D. will die Akte schnell vom Tisch haben und ordnet sofort eine dementsprechende Betreuung an. Er ist der Meinung, eine persönliche Anhörung des Herrn G., der seinen Willen nicht kundtun könne, sei mit Hinblick auf § 276 Abs. 2 FamFG entbehrlich; die Beteiligung von Angehörigen nach § 274 Abs. 4 FamFG nicht obligat und im Übrigen ein Sachverständigengutachten in Ansehung des auf der Hand liegenden Krankheitsbildes entbehrlich.

      234

      235

Скачать книгу