Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier
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Muster Ermächtigungsbeschluss des Betreuungsgerichtes zur Vorführung des Betroffenen zwecks Begutachtung
Beschluss
In der Betreuungssache betreffend
Frau Agnes B.,
geb. (. . .), wohnhaft (. . .)
1. Zur Verfahrenspflegerin wird gem. § 276 FamFG Frau Rechtsanwältin Corinna P., (. . .)-Straße, (. . .), bestellt.
2. Gemäß § 283 Abs. 1 FamFG wird angeordnet, dass die Betroffene zur Erstattung des mit Verfügung vom (. . .) angeordneten Gutachtens durch einen Arzt des Sozialpsychiatrischen Dienstes (. . .) zu untersuchen ist.
Die Vorführung zur Untersuchung durch die zuständige Betreuungsbehörde wird angeordnet.
3. Zum Zwecke der Vorführung darf die genannte Behörde die oben bezeichnete Wohnung der Betroffenen öffnen, diese betreten und Widerstand der Betroffenen – ggf. unter Zuhilfenahme der Polizeivollzugsbeamten – mit Gewalt brechen § 283 Abs. 2 und 3 FamFG).
(Richterin am Amtsgericht)
Ausgefertigt
(Justizangestellter)
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Der gerichtliche Beschluss ist unanfechtbar, auch in dem vorbezeichneten Fall, der die Vorführung des Betroffenen unter Zuhilfenahme von Polizeibeamten und nach gewaltsamer Öffnung der Wohnung vorsieht.[2] Es handelt sich bei diesen Anordnungen um unselbstständige Modalitäten zum Vollzug der Vorführungsanordnung, die nach herrschender Meinung nicht anfechtbar sind.[3] Verlangt die gerichtliche Anordnung von dem Betroffenen ein bestimmtes Verhalten bzw. wird in erheblicher Weise in seine Rechte eingegriffen, ist ausnahmsweise einmal eine Beschwerdemöglichkeit gegeben.[4] Dagegen ist die Anordnung, der Betroffene müsse ohne rechtlichen Beistand zur Untersuchung erscheinen, anfechtbar.[5]
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Die zwangsweise Vorführung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Die Vorführung des Betroffenen muss unumgänglich sein. Eine Alternative zur Vorführung stellt beispielsweise die Befragung des Betroffenen durch den Gutachter im Rahmen einer Anhörung dar.[6]
Anmerkungen
BVerfG Beschl. v. 12.1.2011, 1 BvR 2538/10 Rn. 27; NJW 2011, 1275; NJW 2010, 3360, 3361.
OLG Hamm FamRZ 1997, 440; KG FamRZ 1997, 442; BtPrax 1996, 195; OLG Hamm BtPrax 1996, 195.
BayObLG FamRZ 1994, S. 1190; BGH FamRZ 2008, 7 174, 775; BVerfG Beschl. v. 12.1.2011, 1 BvR 2538/10 Rn. 22.
BayObLG FGPrax 2001, 78.
OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 109.
Dodegge/Roth A Rn. 158.
B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › VII. Das Sachverständigengutachten › 13. Unterbringung zur Begutachtung
13. Unterbringung zur Begutachtung
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Ist eine Vorführung zur Untersuchung des Betroffenen nicht durchführbar, besteht für den Richter nach Art. 104 GG, § 5 RPflG die Möglichkeit, den Betroffenen gem. § 284 FamFG zum Zwecke der Vorbereitung des Gutachtens geschlossen unterzubringen. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
– | Vorherige Anhörung eines qualifizierten Sachverständigen (s.o.). Der Sachverständige soll zumindest einen persönlichen Eindruck Eindruck von dem Betroffenen haben; |
– | Bestellung eines Verfahrenspflegers, § 276 FamFG; |
– | vorherige Androhung der Unterbringung gegenüber dem Betroffenen; |
– | persönliche Anhörung des Betroffenen zum Ergebnis der Sachverständigenanhörung; |
– | Prüfung der Erforderlichkeit der Unterbringung. Das BetrG muss prüfen, ob die Vorlage eines ärztlichen Attests ausreicht. |
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Die Unterbringung darf nicht länger als sechs Wochen dauern, § 284 Abs. 2 S. 1 FamFG. Der Betroffene ist nicht verpflichtet, im Rahmen von Untersuchungsmaßnahmen zu kooperieren.[1] Zwangsbehandlungen sind ausnahmslos unzulässig.[2] Der Betroffene kann sich in Schweigen hüllen und braucht an der Exploration nicht mitzuwirken. Die Unterbringung kann durch mehrere Anordnungen bis auf insgesamt drei Monate verlängert werden, § 284 Abs. 2 S. 2 FamFG. Die Anordnung zur Unterbringung rechtfertigt nicht per se die zwangsweise Vorführung. Für Letztere ist eine Ermächtigung der Betreuungsbehörde nach § 283 FamFG erforderlich. Im Unterbringungsgenehmigungsverfahren sind die vorgenannten Bestimmungen nach § 322 FamFG ebenfalls anzuwenden.
Anmerkungen
BayObLG FGPrax 2001, 78.
Umkehrschluss aus BGH BtPrax 2006, 145; OLG BrandenburgFamRZ 1997, 1019.
B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › VII. Das Sachverständigengutachten › 14. Rechtsmittel
14. Rechtsmittel
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Der Betroffene kann wegen Verfahrensfehlern (z.B. Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz)