Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

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Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier Betreuungsrecht

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ist die Beschwerde auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit umzustellen.[2] Werden dem Betroffenen durch Beschluss Mitwirkungspflichten auferlegt bzw. der Sachverständige ermächtigt, invasive Eingriffe vorzunehmen, besteht eine Beschwerdeberechtigung des Betroffenen gem. § 59 FamFG.

      Anmerkungen

       [1]

      OLG Hamm FamRZ 2000, 494.

       [2]

      BayObLG FamRZ 2001, 1559; 2002, 419; 2003, 60; KG FamRZ 2001, 172; 2002, 338.

       [3]

      BayObLG FamRZ 2001, 707; 2003, 189; 2005, 390; OLG München BtPrax 2006, 150; OLG Köln FamRZ 2001, 311; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 224; a.A. KG FG Prax 2002, 63; FamRZ 2001, 311.

       [4]

      BGH FamRZ 2008, 774, 775.

       [5]

      OLG München BtPrax 2005, 231.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › VIII. Der Verfahrenspfleger

VIII. Der Verfahrenspfleger

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersVIII. Der Verfahrenspfleger › 1. Stellung und Aufgaben des Verfahrenspflegers im anhängigen Betreuungsverfahren

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      Im Gegensatz zum Betreuer unterliegt der Verfahrenspfleger nicht dem Willensvorrang des Betroffenen und der Wunschbefolgungspflicht, § 1901 Abs. 3 BGB. Gleichwohl ist es eine vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers, dem Gericht die Anliegen und den Willen des Betroffenen zu hintertragen. Der Verfahrenspfleger ist als „Sprachrohr“ des Betroffenen aufgerufen, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, in dem anhängigen Betreuungsverfahren zu realisieren.

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      Danach ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Weisungen seines Auftraggebers umzusetzen. Bei der Wahrnehmung eines anwaltlichen Mandats ist es also in erster Linie geboten, die subjektiven Interessen eines Mandanten außergerichtlich und gerichtlich im besten Licht zu präsentieren. Dies hat, um eine optimale Interessenvertretung sicher zu stellen, die Konsequenz, dass für das Anliegen des Mandanten weniger günstige Fakten unter den Tisch fallen, ganz davon abgesehen, dass der Mandant durch die genaue Auftragsgestaltung und Vorgaben die Führung des Mandats beeinflusst. Von diesen Beschränkungen ist der Verfahrenspfleger entlastet und kann im objektiven Interesse des Betroffenen ein Votum abgeben. Gleichwohl sind die Anliegen und Wünsche des Betroffenen dem Gericht zu übermitteln.

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      Beispiel

      Rechtsanwältin Rose Sch. wird von dem zuständigen Amtsgericht für Kerstin C., die an einer Demenz leidet, zur Verfahrenspflegerin bestellt. Frau C., eine pensionierte Studienrätin, ist der Auffassung, das ganze Verfahren sei ein „Witz“, sie sei sehr wohl noch in der Lage, ihre finanziellen und sonstigen Angelegenheiten zu regeln. Im Übrigen brauche sie niemanden, denn ihre langjährige Nachbarin Inge K. helfe ihr bei allem. In ihrer gegenüber dem Amtsgericht abzugebenden Stellungnahme wird Rechtsanwältin Sch. einerseits mit Beispielen – im Gegensatz etwa zu einem anwaltlichen Mandat – ausführen, welche Handicaps bei der Betroffenen existieren und inwiefern sie der Unterstützung durch einen Betreuer bedarf. Andererseits wird sie bei Gericht anregen, Frau K. zur Betreuerin zu bestellen.

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Einsicht in die Betreuungsakten (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 274 Abs. 2 FamFG);
Kontaktaufnahme zu dem Betroffenen;

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