Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

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Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier Betreuungsrecht

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target="_blank" rel="nofollow" href="#ue6ea4c48-fa36-5494-adb5-1f423cd04961">B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › VII. Das Sachverständigengutachten › 11. Verwertung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK)

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      Das MDK-Gutachten muss zudem aktuell sein. Analog § 293 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist ein Gutachten, das älter als sechs Monate ist, nicht mehr als zeitnah zu betrachten. Die Gutachtenanforderung durch das BetrG darf nur zum Zwecke der Vermeidung einer weiteren Gutachteneinholung erfolgen. § 94 Abs. 2 S. 2 SGB XI verpflichtet die Pflegekasse auf Ersuchen des BetrG zur Übermittlung des Gutachtens und der dazu erstellten Befunde als Abschrift oder elektronischen Datensatz. Die datenschutzrechtliche Befugnis resultiert aus § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB X. Bei fehlender Eignung der übermittelten Daten sind diese unverzüglich zu vernichten bzw. zu löschen, § 282 Abs. 3 S. 2 FamFG. Hält das BetrG das MDK-Gutachten für geeignet, eine vollständige oder teilweise Begutachtung zu ersetzen, ist vor der Verwertung obligat die Einwilligung des Betroffenen einzuholen bzw. im Falle von dessen Einwilligungsunfähigkeit ein Verfahrenspfleger zu bestellen, § 282 Abs. 3 S. 1 FamFG.

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      Checkliste

      Das Gericht kann auf eine Begutachtung verzichten bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:

Vorliegen eines bestehenden ärztlichen Gutachtens des MDK
Zeitnähe des MDK-Gutachtens, § 293 Abs. 2 Nr. 1 FamFG
Eignung des Gutachtens zur Verwertung, § 282 Abs. 3 S. 1 FamFG
Einwilligung des Betroffenen oder Verfahrenspflegers, § 282 Abs. 3 FamFG.

      Anmerkungen

       [1]

      BT-Drs. 15/2494, 42 wegen der ähnlichen Voraussetzungen zur Feststellung der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit.

       [2]

      Brucker Vereinfacht das MDK-Gutachten das Verfahren?, BtMan 2006, 195, 198.

       [3]

      BT-Drs. 15/2494, 49.

       [4]

      Vgl. im Einzelnen Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach SGB XI, C 2.3.; Brucker Vereinfacht das MDK-Gutachten das Verfahren?, BtMan 2006, 195, 203.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersVII. Das Sachverständigengutachten › 12. Erzwingung der Untersuchung des Betroffenen

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