Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier
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Im Umkehrschluss heißt dies für die Betreuungsgerichte, dass immer dann, wenn ein Betroffener außer Stande ist, die oben skizzierten Aufgaben selbst verantwortlich wahrzunehmen, ihm zur Wahrung der „Waffengleichheit“ in einem anhängigen Betreuungsverfahren ein Verfahrenspfleger zwingend beizuordnen ist. Ansonsten würde der Betroffene schutzlos der Allmacht von Richtern und Ärzten überantwortet werden! Die Bestellung hat so frühzeitig zu erfolgen, dass der Verfahrenspfleger noch Einfluss auf die Entscheidung nehmen kann.[11]
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Der Verfahrenspfleger ist in dem anhängigen Betreuungsverfahren Verfahrensbeteiligter (§ 274 Abs. 2 FamFG), allerdings nicht der gesetzliche Vertreter des Betroffenen. In materiell-rechtlichen Fragen sind seine Interessen von ihm selbst oder von seinem Betreuer wahrzunehmen. So hat der Verfahrenspfleger keine Verjährungseinrede bez. Regressansprüchen der Staatskasse gem. § 1836e BGB einzulegen.[12]
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Das Gericht ist auch nicht gehindert, einem bereits anwaltlich vertretenen Betroffenen einen Verfahrenspfleger beizuordnen. Dies wird allerdings nur dann in Betracht zu ziehen sein, wenn auf Seiten des Gerichts der Eindruck besteht, dass der Betroffene nicht optimal vertreten ist.[13]
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Beispiel
Der an Schizophrenie leidende Bernd E. hat in einem anhängigen Betreuungsverfahren Peter T., einen mit einer Betroffeneninitiative zusammenarbeitenden Rechtsanwalt, mit seiner Interessenwahrnehmung beauftragt. Rechtsanwalt T. tut im Weiteren alles, um das Verfahren zu blockieren und schreckt auch nicht davor zurück, untaugliche Rechtsmittel einzulegen zu dem Zweck, Zeit zu schinden. Das Gericht bestellt daraufhin Rechtsanwältin Sabine F. zur Verfahrenspflegerin für Herrn E.
Anmerkungen
BfJ Sondererhebung Verfahren nach dem BtG; vgl. auch Jahresübersichten bei Deinert zuletzt BtPrax 2016, 9.
BT-Drs. 11/4528, 171.
BT-Drs. 11/4528, 171.
BT-Drs. 11/4528, 171.
BGH FGPrax 2014, 23; OLG Koblenz NJW 2014, 1251.
Jurgeleit/Meier BtR, § 276 FamFG Rn. 13.
BT-Drs. 16/8442 und 16/13314, 4.
Pohl Verfahrenspflegschaft, Teil 1, BtPrax 1992, 19, 25.
BVerfG Beschl. v 22.5.2013, 1 BvR 372/13, FamRZ 2013, 1279 = Rpfleger 2013, 517.
LG Rostock Beschl. v. 16.5.2003, 2 T 189/03, JurionRS 2003, 39669.
BGH FamRZ 2011, 805 = NJW 2011, 2365 = MDR 2011, 488.
BGH FamRZ 2012, 1798 = NJW 2012, 3509 = FGPrax 2012, 258 = BtPrax 2012, 252.
Pohl Verfahrenspflegschaft, Teil 1, BtPrax 1992, 19, 21.