Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

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Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier Betreuungsrecht

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i.S.d. § 1896 Abs. 2 BGB?); – ermitteln/überprüfen von vorgelegten Vorsorgevollmachten/Patientenverfügungen (Missbrauchskontrolle: Bestand Geschäfts-/Einwilligungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Abfassung der Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung? Wurde die Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung zwischenzeitlich wirksam widerrufen? Ist der Bevollmächtigte geeignet zur Wahrnehmung der übertragenen Angelegenheiten? Besteht eine Kongruenz zwischen dem aktuellen Willen des Betreuten/Vollmachtgebers und dem schriftlich dokumentierten? Trifft die Patientenverfügung überhaupt auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu? Enthält die Patientenverfügung eine Entscheidung über die anstehende medizinische Maßnahme?);[7] – Teilnahme bei der Anhörung/dem Schlussgespräch; – Ermittlungstätigkeit: Einholen von Informationen über die persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen; – Übermittlung der Wünsche des Betroffenen an das Gericht; – Kontaktaufnahme zu dem von dem Betroffenen gewünschten Betreuer, Eignungsprüfung; – überprüfen des (verfahrensentscheidenden) Sachverständigengutachtens; – überwachen der Einhaltung der Verfahrensrechte des Betroffenen; – überprüfen der materiell-rechtlichen Betreuungsvoraussetzungen; – anregen weiterer Ermittlungen/Beweiserhebungen; – anstellen eigener Ermittlungen zu Gunsten des Betroffenen des Betroffenen;[8] – einlegen und Begründen von Rechtsmitteln einschl. Verfassungsbeschwerden;[9] – legt der Verfahrenspfleger eine Beschwerde ein, ist diese zu begründen. Es muss sich aus dem Zusammenhang des Vortrags ergeben, dass das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient.[10]

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      Beispiel

      Der an Schizophrenie leidende Bernd E. hat in einem anhängigen Betreuungsverfahren Peter T., einen mit einer Betroffeneninitiative zusammenarbeitenden Rechtsanwalt, mit seiner Interessenwahrnehmung beauftragt. Rechtsanwalt T. tut im Weiteren alles, um das Verfahren zu blockieren und schreckt auch nicht davor zurück, untaugliche Rechtsmittel einzulegen zu dem Zweck, Zeit zu schinden. Das Gericht bestellt daraufhin Rechtsanwältin Sabine F. zur Verfahrenspflegerin für Herrn E.

      Anmerkungen

       [1]

      BfJ Sondererhebung Verfahren nach dem BtG; vgl. auch Jahresübersichten bei Deinert zuletzt BtPrax 2016, 9.

       [2]

      BT-Drs. 11/4528, 171.

       [3]

      BT-Drs. 11/4528, 171.

       [4]

      BT-Drs. 11/4528, 171.

       [5]

      BGH FGPrax 2014, 23; OLG Koblenz NJW 2014, 1251.

       [6]

      Jurgeleit/Meier BtR, § 276 FamFG Rn. 13.

       [7]

      BT-Drs. 16/8442 und 16/13314, 4.

       [8]

      Pohl Verfahrenspflegschaft, Teil 1, BtPrax 1992, 19, 25.

       [9]

      BVerfG Beschl. v 22.5.2013, 1 BvR 372/13, FamRZ 2013, 1279 = Rpfleger 2013, 517.

       [10]

      LG Rostock Beschl. v. 16.5.2003, 2 T 189/03, JurionRS 2003, 39669.

       [11]

      BGH FamRZ 2011, 805 = NJW 2011, 2365 = MDR 2011, 488.

       [12]

      BGH FamRZ 2012, 1798 = NJW 2012, 3509 = FGPrax 2012, 258 = BtPrax 2012, 252.

       [13]

      Pohl Verfahrenspflegschaft, Teil 1, BtPrax 1992, 19, 21.

      

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