Examens-Repetitorium Familienrecht. Martin Lipp

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Examens-Repetitorium Familienrecht - Martin Lipp страница 27

Автор:
Жанр:
Серия:
Издательство:
Examens-Repetitorium Familienrecht - Martin Lipp Unirep Jura

Скачать книгу

Eltern zustehende Auskunftsrecht gemäß § 1686). Entscheidendes Gewicht hätte demgegenüber dem Wohl der Kinder (das mangels vorausgesetzter „sozial-familiärer“ Beziehung gar nicht geprüft wurde) zukommen müssen.[122] Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wurde § 1686a geschaffen (dazu Rn. 731 ff.).[123]

      Erster Teil Grundlagen§ 2 Verfassungsrechtliche Implikationen › III. „Eltern“ und „Elternrecht“ › 3. Elternrecht und Elternpflicht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG)

      54

      Erster Teil Grundlagen§ 2 Verfassungsrechtliche Implikationen › III. „Eltern“ und „Elternrecht“ › 4. „Kindesgrundrecht“ auf Erziehung

      55

      56

      57

      Demgegenüber hinterlässt das Urteil des BVerfG eine Reihe offener Fragen und eine merkwürdige Wertungsdissonanz. Unklar bleibt, gegen wen sich das Grundrecht des Kindes richten soll. Was bedeutet ein grundgesetzlicher Anspruch auf Erziehung des Kindes „durch seine Eltern“? Ist Adressat – herkömmlicher Dogmatik entsprechend – der Staat, der diesem Recht dann in Ausübung seines Wächteramtes durch Maßnahmen der Jugend- und Familienhilfe und durch positivrechtliche Konkretisierung der Elternverpflichtung zum Durchbruch zu verhelfen hat? Dafür spricht nicht nur generell die Grundrechtswirkung im Verhältnis Staat–Bürger, die der Annahme eines grundrechtlichen Kindesanspruchs gegen die Eltern als Verpflichtete entgegensteht, sondern auch die Formulierung eines Rechts des Kindes auf Erziehung „durch seine Eltern“ (nicht: „gegen seine Eltern“).

      58

      

      59

      Auch die wertungsmäßigen Positionen des Gerichts zu akzeptieren, fällt nicht leicht. Ein Elternteil, der eine zuvor beschriebene, grundlegende Verpflichtung seinem Kind gegenüber gröblichst verletzt, darf für dieses Verhalten als „Ausdruck des individuellen Verständnisses von Elternschaft“ verfassungsrechtlichen Schutz gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen – mit Vorrang gegenüber dem Kindesgrundrecht. Mag die zwangsweise Vollstreckung eines Umgangstitels (in Übereinstimmung mit dem BVerfG) auch dem Kindeswohl nicht zuträglich und/oder nicht möglich sein, so erscheint es doch bemerkenswert, wenn gravierende Rechtsverstöße als grundgesetzlich geschützte Entfaltung der individuellen Persönlichkeit gewertet werden.

      Anmerkungen

       [1]

      BVerfG, NJW 1968, 2233; gleichlautend BVerfG, NJW 1971, 1509 (keine bloße Wesensgehaltskontrolle nach Art. 19 Abs. 2 GG).

       [2]

      Kingreen/Poscher, Grundrechte – Staatsrecht II, 362020, Rn. 766 f.

       [3]

Скачать книгу