Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
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Eine Ausnahme kommt im Falle eines Missbrauchs der Vertretungsmacht in Betracht.
BGHZ 83, 122 = ZIP 1982, 568; BGH ZIP 2004, 993 mit Anm. Altmeppen; BGH ZIP 2004, 1001.
Vgl. hierzu ausf. 6. Kap. Rn. 35 ff. Zu den Grundsätzen eines Zustimmungserfordernisses von Seiten der Gesellschafter bei Gründungsgesellschaften anderer Rechtsform (insbesondere GmbH, KGaA und OHG/KG) vgl. Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 36 SE-VO Rn. 11 ff. m. w. N.
Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 4 Rn. 8.
Bspw. §§ 311 b, 925 BGB, § 15 GmbHG.
Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 4 Rn. 6.
Die dingliche Einbringung kann auch später, muss aber innerhalb von 5 Jahren nach der Eintragung der Tochter-SE erfolgen, § 36a Abs. 2 S. 2 AktG.
Zu den Einzelheiten vgl. Hüffer § 32 Rn. 3; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffman-Becking § 3 Rn. 19.
Vgl. §§ 21 Abs. 3, 22 Abs. 6 SEAG. Die Gründungsprüfung wird durch alle bereits bestellten Mitglieder des Aufsichtsrats bzw. Verwaltungsrats durchgeführt; die Arbeitnehmervertreter sind zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch nicht gewählt.
Vgl. dazu Hüffer § 34 Rn. 2 f.
Vgl. dazu Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 4 Rn. 31.
Wegen der Gesamtzuständigkeit durch sämtliche Organmitglieder.
Hüffer § 34 Rn. 5.
Neben diesen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen vgl. zu den persönlichen Ausschließungsgründen § 33 Abs. 5 AktG.
Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 4 Rn. 33.
Vgl. § 36 Abs. 1 AktG.
Vgl. § 21 Abs. 1 SEAG.
An der Anmeldung können nur die bis dahin bestellten Mitglieder des Aufsichtsrats bzw. Verwaltungsrats mitwirken; die Arbeitnehmervertreter sind zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch nicht gewählt.
H.M.; Hüffer § 36 Rn. 4 m. w. N.
§§ 36 Abs. 2, 36a Abs. 1 AktG.
Dieser Nachweis kann bei Einzahlung auf ein Bankkonto durch eine Bestätigung der kontoführenden Bank geführt werden, § 37 Abs. 1 S. 3 AktG.
§§ 36 Abs. 2, 37 Abs. 1 AktG.
§§ 36a Abs. 2, 37 Abs. 1 AktG.
Art. 15 Abs. 1 SE-VO i. V. m. § 41 Abs. 1 S. 1 AktG.
Das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, wie es in Art. 14 SE-VO noch bezeichnet wird, wurde mit Wirkung zum 1.2.2003 in Amtsblatt der Europäischen Union umbenannt.
Zu den Voraussetzungen dieser Gründungsform s. o. Rn. 18 ff.
Art. 37 Abs. 3 SE-VO.
Ebenso El Mahi S. 73; gegen eine Beurkundungspflicht spricht im Ergebnis auch, dass die SE-VO für den Inhalt des Gründungsplans keine Mindestanforderungen aufstellt und der