Unternehmenskauf bei der GmbH. Stephan Ulrich
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Eine unzutreffende Zuordnung des jeweiligen Aufwandes für Miet- und Pachtzinsen würde zu einer fehlerhaften gewerbesteuerlichen Hinzurechnung führen. Nach der durch das Gesetz vorgegebenen Ermittlungssystematik werden 20 % dieser Aufwendungen für bewegliche und 50 % für unbewegliche Wirtschaftsgüter berücksichtigt.[53]
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Im Bereich der gewerbesteuerlichen Kürzungen können sich insbesondere bei Unternehmen mit sog. „Schachtelbeteilungen“ steuerliche Vorteile ergeben. Derartige Beteiligungen liegen dann vor, wenn ein Unternehmen mit mindestens 15 %, davor mit mindestens 10 %, am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist. In diesem Zusammenhang sind ebenfalls die Feststellungen zur Unternehmens- und Beteiligungsstruktur hinsichtlich ihrer möglichen gewerbesteuerlichen Relevanz zu würdigen.
3.3 Gewerbesteuerliche Verlustvorträge
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Gewerbesteuerliche Gewinne sind gem. § 10a GewStG beschränkt mit Verlusten vorangegangener Erhebungszeiträume verrechenbar.
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Verlustvorträge können ein zukünftiges Steuereinsparpotential darstellen. Ob sich dieses realisieren lässt, hängt maßgeblich von der Investitionsstrategie des Erwerbers ab. Je nachdem, in welchem Umfang GmbH-Anteile erworben werden, sind dem Erwerber durch die für die Gewerbesteuer analoge Anwendung des § 8c KStG Grenzen für die Nutzung derartiger Verlustvorträge gesetzt.[54]
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Im Rahmen der vergangenheitsorientierten Tax Due Diligence sollte man sich zunächst einen Überblick über vorhandene Gewerbesteuerverluste und deren Entwicklung verschaffen. In Abhängigkeit von der Höhe dieser Verlustvorträge ist nicht auszuschließen, dass diese die Investitionsstrategie des Erwerbers maßgeblich beeinflussen können.
4. Umsatzsteuer
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Die Umsatzsteuer ist für die laufenden Geschäftsvorfälle von hoher Bedeutung. Häufig ist zu beobachten, dass die Risiken der Umsatzbesteuerung nicht mit der gebotenen Sorgfalt beachtet werden. Dies betrifft in den meisten Fällen den Leistungsaustausch mit Kunden und Lieferanten. Daneben können aber auch Leistungen zwischen dem Unternehmen als Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern bspw. durch eine kostenlose oder verbilligte Warenabgabe oder die Gestellung von Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer umsatzsteuerliche Relevanz haben.
Die Komplexität der umsatzsteuerlichen Vorgänge und deren Besteuerung kommt durch den Umfang der steuerlichen Regelungen seitens der Finanzverwaltung , insbesondere des Umsatzsteueranwendungserlasses zum Ausdruck.
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Die Aufgabe der steuerlichen Due Diligence besteht darin, Umsatzsteuer-Risiken aufzuzeigen und diese zu quantifizieren. Fehlbeurteilungen von umsatzsteuerlichen Sachverhalten durch den Verkäufer können zu Umsatzsteuernachforderungen oder zur Rückforderung bereits vergüteter Umsatzsteuer durch die Steuerbehörden führen. Abgesehen von der daraus resultierenden Liquiditätsbelastung des erworbenen Unternehmens können damit auch umsatzsteuerliche Haftungstatbestände für den Erwerber einhergehen. Die (umsatz-)steuerliche Due Diligence sollte sich insbesondere auf die nachfolgend genannten Risikobereiche konzentrieren.
4.1 Unrichtiger oder fehlender Umsatzsteuerausweis in Rechnungen
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Ein latentes Risiko der Fehlbeurteilung von Ausgangsleistungen ist zu erwarten bei Leistungen an Arbeitnehmer oder bei Umsätzen unter Einschaltung von Mittelspersonen, z.B. Kommissionsgeschäften. Daneben kann es gerade bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zu einer unzutreffenden Würdigung der umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen kommen. Solche Risiken sind häufig zu beobachten bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften gem. §§ 3 Abs. 6; 6a UStG.
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Steuernachforderungen des Finanzamtes entstehen dann, wenn im Rahmen von Betriebsprüfungen ein unrichtiger Steuerausweis in Rechnungen des Unternehmers festgestellt wird. Gem. § 14c Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 UStG schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer auch dann, wenn er in seinen Rechnungen eine zu hohe Umsatzsteuer oder die Umsatzsteuer zu unrecht ausweist.
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Um derartige Risiken zu identifizieren, ist es geboten, sich einen Überblick über die Art der erbrachten Leistungen sowie den Absatzmarkt und die Leistungswege zu verschaffen. Ausgangspunkt der Bestandsaufnahme sollten die Unternehmensverträge, wie Rahmenkontrakte sowie Liefer- und Leistungskonditionen mit Abnehmern oder Mittelspersonen sein.
4.2 Fehlerhafte Beurteilung von Eingangsleistungen und dadurch bedingter falscher Vorsteuerabzug
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Vorsteuern sind bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG abziehbar. Häufig werden für Eingangsrechnungen bereits im Zeitpunkt der Bestellung Vorsteuerschlüssel in der EDV hinterlegt. Bei Rechnungseingang erfolgt dann eine automatische Berechnung und Verbuchung der Vorsteuer mit dem hinterlegten Vorsteuerschlüssel. Derart automatisierte Verfahren sind im Rahmen der Tax Due Diligence ggf. durch einen sachverständigen IT-Prüfer nachzuvollziehen und auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu beurteilen.
Die Automatisierung führt nicht selten dazu, dass Eingangsrechnungen inhaltlich nicht mehr gewissenhaft auf ihre erforderlichen Inhalte nach § 14 Abs. 1 S. 2 UStG überprüft werden.
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Ein häufiges Problem stellen Leistungen dar, für die Abschlagszahlungen erfolgen.
Hat der Leistende Rechnungen über Abschlagzahlungen mit einem gesonderten USt-Ausweis erteilt, so hat er in der Endrechnung die Abschläge und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen.[55] Wenn der Leistungserbringer dieser Verpflichtung nicht nachkommt und daher die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet, ist der Leistungsempfänger nicht dazu berechtigt, die Vorsteuer zu ziehen.[56] Wird aus einer solchen Rechnung dennoch unwissentlich oder wissentlich der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht, wird dieser bei einer steuerlichen Außenprüfung aberkannt.
4.3 Fehlerhafte Vorsteuerberichtigungen
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Der Vorsteuerabzug bei Wirtschaftsgütern mit längeren Nutzungsdauern ist nur dann unbeschränkt zu gewähren, wenn das Wirtschaftsgut nicht vorsteuerschädlich verwendet wird.
Eine Berichtigung des im Zeitpunkt des Leistungsbezugs geltend gemachten Vorsteuerabzugs hat nach § 15a UStG dann zu erfolgen, wenn die folgenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:
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