Die Innenpolitik der Römischen Republik 264-133 v.Chr.. Boris Dreyer
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Volkstribun
Die Plebejer schufen sich auch eine „Exekutive“ in Form eines tribunus plebis, eines Volkstribuns, dessen Durchsetzungskraft sich nach der faktischen Macht der in einheitlichem Willen handelnden plebs bemaß.
Diese bekräftigte ihre Unterstützung durch einen Schwur. Der Volkstribun – der außerhalb des staatlichen Rechts stand – wurde unter göttlichen Schutz (sacrosanctitas) für seine Handlungen im Interesse der Mitglieder der plebs gegenüber den patrizischen Magistraten gestellt. Diese okkupierten und nur durch die Masse der plebs garantierten „Rechte“ wurden später unter den Begriffen ius auxilii und ius intercessionis als typische Gewalten eines Volkstribuns legalisiert. So konnten die Volkstribunen sogar Magistrate vor das concilium plebis als Gerichtshof bringen und aburteilen lassen.
e) Erste Einigungen
Patrizier geben nach
Die Patrizier mussten dem Druck der Plebejer nachgeben (um 450 v. Chr.): das Eheverbot wurde aufgegeben. Konflikte brachen auch in der Frage der Rechtssicherheit aus. Ursprünglich war die Rechtssprechung ein Privileg der Patrizier.
Die Zwölf Tafeln
Die Kodifizierung der bestehenden Gesetze in den sogenannten 12 Tafeln, die durch ein Zehnmännerkollegium – der Überlieferung zufolge im Jahre 451 v. Chr. – aufgezeichnet wurden, führte zu einer Verobjektivierung der Rechtssprechung, da die Gesetze nunmehr allgemein zugänglich und damit der willkürlichen Anwendung (und Interpretation) der Patrizier enthoben waren.
Als Vorbild für die Rechtskodifikation dienten die griechischen Gemeinden. Weniger war hierbei wohl Athen Orientierungspunkt, wie es in der Überlieferung geäußert wird. Die griechischen Städte Süditaliens, etwa Kyme, standen seit langem in intensivem Kontakt mit Rom. Ihr Einfluss liegt daher näher. Die 12 Tafeln blieben – obgleich zuletzt längst überholt – kanonisch bis zur Zeit Justinians (6. Jahrhundert n. Chr.) und waren obligatorischer Schulstoff.
Lokale tribus
Ein weiterer Schritt zur Aufbrechung der patrizischen Vormacht wurde bei der Erfassung der Bürger unternommen. Die tribus – ursprünglich rein gentilizisch organisiert, es gab derer drei mit etruskischen Bezeichnungen – wurde zur lokalen Einheit: Die römischen Bürger waren von nun an in den (ab 241 v. Chr. 35) tribus neuen Typs registriert (zum Beispiel im concilium plebis).
Bislang war das Volk nach den gentilizischen curiae (comitia curiata) zusammengetreten. Um 450 v. Chr. wurde eine neue Form der Versammlung (comitia) eingeführt, die neben die etablierte trat. Das ist typisch für antike Gesellschaften, respektive die römische: Aus Ehrfurcht vor dem Althergebrachten (mos maiorum) trat das Neue neben das Alte, das Alte blieb aber bestehen und „trocknete allenfalls mit der Zeit aus“.
Comitia centuriata
In diesem Fall wurde die Untergliederung der Wahlbevölkerung in der neuen Volksversammlung durchaus nicht untypisch nach dem Einteilungsprinzip des Heeres, den Hundertschaften (Zenturien), vorgenommen und danach comitia centuriata benannt. Die Einteilung bemaß sich nach dem Anteil an der Verteidigung in der Bürgerschaft. Dies war charakteristisch für eine sogenannte Hoplitenpoliteia (politeia = Verfassung), nicht nur für die römische: Wer vorne in der Kampflinie stand und demnach mehr Vermögen zur Anschaffung einer Vollrüstung (hoplon) mit den teuren Defensivwaffen (Panzer, Schild, Beinschienen) hatte, erhielt mehr politische Rechte. Diese Privilegien konnten unterschiedlich gewährleistet werden.
Im römischen Falle avancierte die comitia centuriata zum zentralen Abstimmungsorgan (bis etwa 200 v. Chr.), entschied also über Krieg und Frieden, ratifizierte Gesetze und wählte Magistrate. In dieser Versammlung wurden auch die Prozesse gegen ehemalige Magistrate durchgeführt.
Abstimmung nach Körperschaften/ Zenturien
Die Abstimmung wurde auch hier nicht nach Köpfen, sondern nach Körperschaften vorgenommen, das heißt in diesem Fall nach den Zenturien der comitia centuriata. Es gab in der „klassischen“ Zeit bis zu den Reformen nach dem Ende des Ersten Punischen Krieges (dazu unten) 193 Zenturien als Wahlkörperschaften.
Timokratie
Nach Vermögen (Zensus) waren die Bürger auf die Zenturien verteilt. Die Abstimmung begann bei denjenigen Zenturien der Reichsten und ging dann abwärts bis eine einfache Mehrheit erreicht war, das heißt in der Hierarchie von oben angefangen – wie im Senat. Mit anderen Worten: Häufig kamen die Zenturien der Ärmsten gar nicht zur Abstimmung. 18 Zenturien waren für die Ritter/Reiter (equites) vorgesehen. Darunter zählten auch die Senatoren. 80 Zenturien waren der ersten Klasse, das heißt den Hopliten (Schwerbewaffneten), vorbehalten. Damit hatten diese beiden reichsten Gruppen, wenn sie einheitlich stimmten, eine qualifizierte Mehrheit gegenüber den 95 Zenturien der 2. bis 5. Klasse, ungeachtet der Tatsache, dass die 95 Zenturien der unteren Klassen die überwältigende Mehrheit an römischen Bürgern umfassten, die ärmer als diejenigen waren, die zur 1. Klasse gehörten. Die Kategorie infra classem meinte die Bürger, die nicht für den Kriegsdienst tauglich, das heißt vor allem zu arm waren, sich eine Ausrüstung zu finanzieren. Das Abstimmungssystem war also timokratisch.
Mit der Rechtssicherheit und der Umstrukturierung der Volksversammlung trat vorerst Ruhe ein, doch verlangten ab etwa 400 v. Chr. nun auch die vornehmen Plebejer Anteil an der Exekutive.
f) Die zweite Phase
Gallierkatastrophe
Wegen des Versagens bei der Gallierkatastrophe im Jahre 387 v. Chr. hatten die Patrizier allen Kredit verspielt, der die Rechtfertigung für die Privilegien lieferte. Daher musste die Basis der Führung erweitert werden. Die Patrizier waren klug genug, rechtzeitig, wenn auch nur Schritt für Schritt nachzugeben, um nicht ganz von der Entwicklung hinweggefegt zu werden.
leges Liciniae Sextiae
Die Führer der plebs wurden zu den Senatssitzungen hinzugezogen – erst später mit vollem Stimmrecht. Unter den zwei Konsuln (von consalire = zusammenspringen), die nach der Überlieferung 367 v. Chr. im Rahmen von zwei Plebisziten (sogenannte leges Liciniae Sextiae: die Anträge der Volkstribune hatten damals noch keine Gesetzeskraft!) entstanden sein sollen, durfte nunmehr ein Plebejer sein. In dieser Zeit sollen auch die zunächst rein patrizische Gerichtsmagistratur mit der alten Bezeichnung des Praetor (urbanus) geschaffen und den plebejischen die kurulischen (patrizischen) Aedilen beigestellt worden sein.
An diesen Regelungen, die auf einen Ausgleich der Stände zielten, ist zu erkennen, dass zu dieser Zeit die zentrale Motivation der Vertreter der aufstrebenden Plebejerfamilien für ihren Protest im politischen Bereich lag. Sie waren bereits (als größere Grundbesitzer) wirtschaftlich potent