Die Innenpolitik der Römischen Republik 264-133 v.Chr.. Boris Dreyer
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Annuität und Kollegialität
Mit dem Zugang zum Konsulat war zugleich ausgemacht, dass die Plebejer im Senat auch ein Stimmrecht erhielten. An der Obermagistratur sind zwei fundamentale Prinzipien für die römischen Magistrate der „klassischen Zeit“ zu studieren, das der Annuität und der Kollegialität.
Konsul/imperium
Folgende Aufgaben hatten die Konsuln zu versehen: Sie führten das Bürgeraufgebot zu Felde, das fortan aus vier Legionen, später aus vier Legionen bestand, die auf die Konsuln aufgeteilt wurden. Sie leiteten die Zenturiatskomitien und die Senatssitzungen. Ihre Amtsgewalt (imperium) war ungeteilt und ihr veto legte alle Amtshandlungen – einschließlich derjenigen des Kollegen – lahm. Dies konnte sonst nur noch der Volkstribun (nach der Legalisierung seiner Befugnisse im Jahre 287 v. Chr.). Generell waren die kontrollierenden Elemente stärker als die Exekutive im institutionellen Gefüge Roms.
Das „imperium ist die Amtsgewalt der höchsten römischen Magistrate und Inbegriff absoluter magistratischer Gewalt. Nach der Lehre Mommsens ist das imperium die unbeschränkte, alle militärischen, jurisdiktionellen, politischen und sonstigen Kompetenzen einschließende Vollgewalt des obersten Magistrats“ (Jochen Bleicken).
Praetor/potestas
Die gerichtlichen Aufgaben wurden dem Praetor zugewiesen, der auch über die imperium-Gewalt verfügte. Er unterstand den Konsuln aber infolge des vergleichsweise eng umgrenzten Aufgabenfeldes (minor potestas) als Richter oder später als Provinzstatthalter. Die übrigen niederen Magistrate hatten kein imperium. Diese reihten sich wiederum in eine Hierarchie durch ihre unterschiedliche potestas (zum cursus honorum siehe unten) ein.
Nobilität
Auch auf den übrigen politischen Feldern und zuletzt unter den Priesterstellen (pontifices/augures) wurden den (reichen) Plebejern bis zum Ende des 4. Jahrhunderts v. Chr. der Zugang gewährt. Allmählich konnte auf diese Weise durch Symbiose eine neue Führungsschicht, die Nobilität (nobiles), aus Patriziat und reichen Plebejern entstehen.
g) Weitere Einigungen
Concilium Plebis/ Volkstribun: lex Hortensia
Die zweite Phase der Ständekämpfe wurde beendet, indem die Kampforganisation und das Kampfverfahren der plebs legalisiert und damit integriert wurden, so dass die römische „Verfassung“ ihre „klassische“ Gestalt erhielt.
Die Imperiums-Allgewalt der Konsuln im Felde schränkte man im zivilen Bereich (das heißt innerhalb der Stadtgrenzen, des pomerium) Roms ein, indem jedem Bürger um 300 v. Chr. durch die lex Valeria de provocatione die Möglichkeit der Berufung an die Volksversammlung garantiert wurde.
Und zu guter Letzt wertete im Jahr 287 v. Chr. die lex Hortensia das concilium plebis, das der Volkstribun leitete, auf, indem die dort getroffenen Entscheidungen (plebiscita) Gesetzeskraft erhielten. Wegen des unkomplizierteren Abstimmungsverfahrens ersetzte dieses Gremium zunehmend (bis 200 v. Chr.) die bislang maßgeblichen comitia centuriata.
a) Überblick
264–241 v. Chr.
Erster Punischer Krieg
218–201 v. Chr.
Zweiter Punischer Krieg („Hannibalkrieg“)
218 v. Chr.
Lex Claudia de nave senatorum: Verbot von Handel in großem Stil für Mitglieder des Senats
200–197 v. Chr.
Zweiter Makedonischer Krieg („Philippkrieg“)
191–188 v. Chr.
Krieg gegen Antiochos III. „den Großen“
180 v. Chr.
Lex Villia annalis: Regelung des cursus honorum
171–168 v. Chr.
Dritter Makedonischer Krieg („Perseuskrieg“)
149 v. Chr.
Lex Calpurnia de repetundis: Einrichtung ständiger Geschworenengerichte gegen die Ausbeutung von Provinzialen durch Statthalter
149–146 v. Chr.
Dritter Punischer Krieg
146 v. Chr.
Zerstörung Karthagos und Korinths
139 v. Chr.
Lex Gabinia tabellaria: Einführung der geheimen Abstimmung in der Volksversammlung (ergänzt mehrfach bis 107 v. Chr.)
136–132 v. Chr.
Sklavenkriege auf Sizilien. Weitere bis 71 v. Chr.
133 v. Chr.
Letzter pergamenischer König vererbt sein Reich an die Römer; Ende des spanischen Krieges durch die Eroberung Numantias
b) Einführung
lex und mos
Es ist notwendig, vereinzelte und verstreute Nachrichten oft aus bekannteren, besser überlieferten Perioden zusammenzutragen, um das Zusammenspiel der zentralen Institutionen der Klassischen Republik zu erfassen. Die Römer hatten nämlich keine geschriebene Verfassung. Nicht umsonst wurde ein etabliertes Verfahren durch die Römer selbst weniger mit einem Gesetz, einer lex, begründet, wenn allgemein akzeptierte, höherwertige, allerdings informelle mores maiorum und exempla, bewährte oder auch zu vermeidende Vorbilder, zur Verfügung standen.
Verfassungsverständnis
Es empfiehlt sich, die römische Verfassung in zwei Schritten zu erfassen: Es ist bekannt, dass antike Gesellschaften eine Verfassung sind und nicht – wie nach modernem Verständnis – sich eine Verfassung geben. Mit anderen Worten, das antike, auch das römische Verständnis ist umfassender (Hölkeskamp 2004, S. 67): Schon der Akt des synoikismos (griechisch „Zusammensiedlung“, „Gründung“), der zur Konstituierung einer Gemeinde notwendig ist, ist die erste Maßnahme zur Schaffung einer Verfassung, auch im Falle Roms.
res publica
Cicero, der auf der Basis einer tief gehenden Kenntnis der griechischen gelehrten Diskussion schrieb, erklärte die Republik zur Sache des Volkes (hier populus = alle römischen Bürger), das heißt die res publica zu den res populi. Der