Die Innenpolitik der Römischen Republik 264-133 v.Chr.. Boris Dreyer

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Die Innenpolitik der Römischen Republik 264-133 v.Chr. - Boris Dreyer

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Zugehörigkeit des sich in den Ständekämpfen herausbildenden neuen Adels (Goldmann 2002, S. 57–65).

      C. Flaminius Nepos

      Bereits nach dem letzten großen Zustrom kritischer junger Elemente um den Politiker Gaius Flaminius Nepos ebbte der Zustrom zum Senat immer mehr ab. Innenpolitisch war Nepos 232 (236?) v. Chr. als Volkstribun mit einer Ackergesetzgebung hervorgetreten, die nach 150 v. Chr. die Krise der Republik einleiten sollte.

      Im Hannibalkrieg war die Gruppe um Nepos mit ihrer offensiven Strategie durch die verschuldeten Niederlagen am Trasimenischen See und bei Cannae gründlich gescheitert.

       homines novi

      Somit gewannen die konservativen Kreise die Oberhand. Mit dem Sieg über Hannibal hatte sich die Senatsaristokratie bewährt. Fortan stießen nur noch selten neue Personen in den Senat vor, die stigmatisierend als homines novi gekennzeichnet wurden. Cato Censorius, Marius und Cicero waren solche.

      Hatten einmal junge Adlige den Vorstoß in den Senat geschafft, wurden sie dort in einer langen Laufbahn vom Quaestor bis zum Konsul, also vom 30. bis zum 43. Lebensjahr (das zweite Konsulat konnte nach einem zehnjährigen Intervall erfolgen), gleichsam im traditionellen Ethos „assimiliert“. Dafür waren dann in der Regel gerade die homines novi, die mit großen Anstrengungen ihre Karriere zu bestreiten hatten, besonders dem adligen Ethos verschrieben. Cato Censorius und Cicero sind gute Beispiele dafür.

      Der Zugang wurde immer schwerer, die Politik an der Spitze zunehmend monopolisiert: Zwischen 233 und 134 v. Chr. hatten 58 Familien die 200 Konsulate inne (drei bis vier Konsulate pro Familie), 13 Familien hatten 133, fünf Familien 62 Konsulate inne. Die Cornelier stellten im Durchschnitt alle 4,6 Jahre einen Konsul, das heißt zwischen 366 und 44 v. Chr. 63 Konsulate. Die Fabier wiesen in dieser Phase 32 Konsulate auf, die plebejischen Fulvier 20, die Licinier 15. In den Untersuchungen von G. Alföldy (19833, S. 46ff.) und T. R. S. Broughton (The Magistrates of the Roman Republic, Bd. I, New York 1951) lassen sich viele weitere Belege für diese Entwicklung finden.

      Klientelsystem

      Bündnisse und Arrangements im Senat halfen aber nichts, wenn es nicht eine hinreichende Menge an Wahlvolk gab, das die „richtige“ Person wählte. Das informelle personale Beziehungsgeflecht durchzog die gesamte Gesellschaft. In diesem war auf mehreren gesellschaftlichen Stufen ein Verhältnis von Leistung und Verpflichtung maßgeblich: auf einer niedrigeren Stufe zwischen pater familias und den Familienmitgliedern, zu denen die Verwandten ebenso wie das Hausgesinde zählten, und auf einer höheren Stufe zwischen einem mächtigeren und angesehenen römischen Mitbürger (meist nobilis), der als patronus fungierte, und seinem Schutzbefohlenen, dem Klienten. Je größer die Zahl der Klienten war, desto größer war das Ansehen und der Einfluss (das heißt die dignitas, gravitas und auctoritas) des Adligen, desto größer war aber auch die Chance, dass dieser seine politischen Ambitionen durchsetzen konnte.

      Die Unterstützung kam nicht von ungefähr: Die Verpflichtung (officium) des Klienten, den Patronus zu unterstützen, war die Konsequenz der beneficia des patronus, des in der Regel wirtschaftlich Stärkeren, indem er den Klienten im Militärdienst protegierte, ihn einem Kollegen anempfahl, ihm Rechtsbeistand in Zivil- und Strafprozessen leistete. Konnte der patronus diese Leistungen nicht erbringen, hatte der Klient die Möglichkeit, sich den für ihn notwendigen Schutz anderswo zu suchen. Auch hier wird der Legitimationsdruck deutlich, der auf einen ehrgeizigen Adligen lastete, wenn er nicht aus dem Kreis der Mächtigen absteigen wollte.

      „foreign clientelae“

      Es ist auf eine Verlegenheit der noch jungen „Weltmacht“ Rom zurückzuführen, dass sich das Klientelsystem gleichsam auf die Außenpolitik übertrug, wie Ernst Badian eingehend beschreibt (foreign clientelae). Ein aristokratisches Regime konnte sich einen Verwaltungsapparat außerhalb Roms und mithin die Schaffung eines Gewaltenzentrums außerhalb der Kontrolle des Senats und der Magistrate in den Provinzen nicht leisten. Sichtbar wird diese Scheu auch in der zögerlichen Einrichtung von Provinzen nach der Eroberung eines Gebietes oder Bezwingung eines Gegners. Sehr häufig bedurfte es einer handfesten militärischen Bedrohung oder einer inneren Instabilität (siehe Tabelle 2).

      Zögerliche Provinzeinrichtung

      Von Robert Morstein Kallet-Marx (1995) wurde am Beispiel Kleinasiens herausgestellt, dass die formelle Einrichtung einer Provinz auf der Basis einer lex provinciae (in der eine Struktur/formula festgelegt wurde) durch die Bestellung eines Statthalters/Praetoren mit einem sehr kleinen Stab und geringen militärischen Verbänden noch lange nicht eine (einheitliche) administrative Durchdringung nach sich zog. In Sizilien wurde eine vereinheitlichende administrative Struktur auf der Basis des syrakusanischen Steuer- und Verwaltungssystems erst nach dem Hannibalkrieg eingeführt. In Spanien wurde nach dem Abzug der Karthager beziehungsweise nach der Einrichtung der Provinz 198/7 v. Chr. auch aufgrund der lang andauernden Kriege und des Ost-West Zivilisationsgefälles lange Zeit nur ein schmaler Streifen entlang der Ostküste kontrolliert. In Kleinasien konnte der Statthalter nach 133 auf die Verwaltungsstrukturen der Attaliden zurückgreifen. Gleichwohl war der römische Zugriff trotz des rücksichtslosen Verhaltens der societates publicanorum bei der Steuereintreibung gerade in ihren Anfängen längst nicht so effektiv wie derjendige der Attaliden bis 133 v. Chr.

      Tabelle 2: Einrichtung von Provinzen in der Klassischen Republik (alle Daten v. Chr.)

      Auch im Falle der angesprochenen „foreign clientelae“ war die informelle Verpflichtung – in diesem Fall zwischen dem Klientelstaat bzw. Klientelfürst und dem einzelnen Senator als patronus – jenseits der völkerrechtlichen Vereinbarungen maßgeblich. Diese Bindungen wurde im Laufe des 2. Jahrhundertsv. Chr. immer wichtiger. Zuletzt überlagerten sie die völkerrechtlichen Vereinbarungen und ersetzten sie schließlich nahezu (s. Heinen-Coşkun, 2004).

      h) Entwicklungstendenzen und Ausdifferenzierungen seit 350 v. Chr.

      Vor den Ständekämpfen

      Vor den Ständekämpfen hatten die Patrizier aufgrund der wirtschaftlichen Überlegenheit und des Geblütsrechts die politischen Privilegien. In den Zenturiatskomitien hatten die römischen Bürger Stimmrecht nach Vermögen. Ab der Mitte des 4. Jahrhunderts v. Chr. erlangten die Plebejer Zugang zum Senat sowie zu den Ämtern und Priesterstellen.

      Ausdifferenzierung der Gesellschaft

      Um 300 v. Chr. war der Unterschied zwischen Plebejern und Patriziern in dieser Hinsicht fast obsolet. Infolge der „Weltherrschaft“ differenzierte sich die Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung aus. Die Proletarier, die Besitzlosen, waren die Konsequenz aus der massenhaften Verarmung der Bauern. Sie wanderten vornehmlich nach Rom ab. Neuer Reichtum trat durch die Möglichkeiten hinzu, die die eben errungene „Weltherrschaft“ boten, besonders für die Mitglieder des Adels, die nicht im Senat versammelt waren.

       Ritter/equites

      Die equites/Ritter waren in den Komitien eine eigene classis. Der Ritterzensus war Voraussetzung für die (ehrenamtliche) Ämterlaufbahn. So war der Aufstieg in den Senat möglich (meist über das Amt des Quaestors). Die nobiles waren ab dem zweiten vorchristlichen Jahrhundert der engere Kreis des Senatsadels, in deren Familien es ein Mitglied zum Konsulat gebracht hatte. Ab 218 v. Chr., auf der Basis der lex Claudia de nave senatorum, wurden die Mitglieder des Senats auf die Agrarwirtschaft festgelegt. Dadurch wurde langfristig die Aufgliederung des Adligenstandes in einen ordo senatorius

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