Durch die Hölle. Bernd Hesse
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Das Gericht hatte am Ende der Verhandlung keinen Zweifel daran gelassen, dass es meinen Mandanten als den Schuldigen ansah. Nach dem Urteil erklärte ich Matthias Staroski die geringen Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels. Wir wogen Für und Wider ab; letztlich entschied er sich für die Einlegung der Revision.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofes über die Revision kam in die Kanzlei geflattert. Doreen ließ den Datumsstempel auf das Dokument krachen, überflog die Entscheidung und kommentierte sie wie folgt: »Na, Doc, das hast du wohl verkackt!«
Als Strafrechtler liest man das erste Wort der Entscheidung und weiß, wie das Verfahren ausgegangen ist. Beginnt sie mit dem Wörtchen »die«, dann wurde die Revision des Angeklagten verworfen. Man braucht das Papier dann auch nicht weiterzulesen. Es ist genauso wie ein Kommentar in sozialen Medien, der damit beginnt, dass jemand behauptet, zwar für die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu sein, aber … Dass man trotzdem weiterliest, steht auf einem völlig anderen Blatt.
Hingegen darf man hoffen, wenn das Wörtchen »auf« am Beginn steht. Denn dann hat die ursprüngliche Entscheidung »auf« die Revision des Angeklagten hin eine Änderung erfahren.
Der mir gerade zugestellte Beschluss begann mit dem Wörtchen »die«.
Der Bundesgerichtshof sah keine Veranlassung, von seiner früheren Rechtsprechung abzuweichen, wonach – um es auf eine einfache Formel zu bringen – der Wille des Täters zur Tötung des Opfers im Gesamtgeschehen zum Ausdruck kommt. Die Tatnacht wurde demnach nicht in einzelne Handlungen zergliedert, bei denen der Täter einmal eine Tötungsabsicht hatte, dann aber ohne diese weiterhandelte. Das mag man so sehen, aber zwingend ist dieser Schluss nicht.
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