Bio-psycho-soziales betriebliches Gesundheitsmanagement für Sozial- und Gesundheitsberufe. Ruth Haas
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Nationale Präventionskonferenz
Im Präventionsgesetz wurde die Nationale Präventionskonferenz (NPK) festgeschrieben. Die NPK zielt darauf ab, eine nationale Präventionsstrategie zu initiieren und kontinuierlich weiterzuentwickeln (§§ 20d und 20e SGB V) (NPK 2018). Die Träger der NPK bilden eine Arbeitsgemeinschaft, die sich aus gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungen und sozialer Pflegeversicherung zusammensetzt (§ 20e SGB V). Die NPK erarbeitet bundeseinheitliche, trägerübergreifende Rahmenempfehlungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten und Betrieben. Sie enthält die Vereinbarung gemeinsamer Ziele, zentraler Handlungsfelder, relevanter Zielgruppen, zu beteiligende Organisationen sowie Dokumentations- und Berichtspflichten (NPK 2018).
Freiwilligkeit
Unternehmen können über die Krankenkassen Unterstützung anfordern. Die Krankenkassen sind verpflichtet, sich im Rahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung zur Unterstützung der Unternehmen einzubringen. Die Unterstützungsangebote der Krankenkassen variieren. Im Leitfaden Prävention werden die Handlungsfelder und Kriterien, in denen die Krankenkassen sich engagieren können, definiert (Kap. 5.) (Das Bundesgesetzblatt im Internet 2015, GKV 2018). Einige Kassen bieten Beratung, Begleitung und Weiterbildung bei der Implementierung eines BGM / BGF an (u. a. Techniker Krankenkasse o.J.). Auf Basis betrieblicher Analysen werden gemeinsam Strategien und Maßnahmen definiert. Veränderungsprozesse am Arbeitsplatz, in der Organisation und für die MitarbeiterInnen werden bestimmt. Im § 20b Abs.2 SGB V wird eine Zusammenarbeit zwischen den Krankenkassen und den Unfallversicherungsträgern gefordert (Das Bundesgesetzblatt im Internet 2015, GKV 2018). Der Betrieb kann auch ohne Begleitung durch die KV vorgehen.
Betriebliche Kosten für Primärprävention
Die Kosten für Primärprävention in Betrieben werden gesetzlich geregelt über den Ausgabenrichtwert je Versicherten finanziert, der im Jahr 2019 7,52 EUR beträgt (§ 20 Abs. 6 SGB V). Von diesen 7,52 EUR sollen mindestens 2,15 EUR für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten (§ 20a SGBV) und mindestens 3,15 EUR für die BGF (§ 20b SGB V) ausgegeben werden. Mindestens 1 EUR der 3,15 EUR pro Person sollen in BGF-Leistungen für Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 Abs.1 SGB V) und für ambulante wie stationäre Pflegeeinrichtungen (§ 71 Abs.1 SGB V) fließen (Das Bundesgesetzblatt im Internet 2015. Diese gesetzlichen Neuregelungen sollen ein verstärktes Bewusstsein im Bereich der BGF initiieren.
Der Gesetzgeber stärkt betriebliche Gesundheitsförderung durch eine mögliche steuerliche Entlastung der Betriebe (§ 3 EStG). So können bis zu 500 EUR pro Person und Kalenderjahr steuerlich angesetzt werden, wenn die Ausgaben den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Leistungen im Krankheitsfall
Klassischerweise tritt für Versicherte bei Erkrankung § 27-53 SGB V in Kraft. Darin sind die Leistungen im Krankheitsfall definiert. Beim Auftreten von arbeitsbedingten gesundheitlichen Störungen bzw. Schädigungen können auch Leistungen der GUV in Anspruch genommen werden.
Sollten Unfälle im Arbeitskontext oder arbeitsbedingte gesundheitliche Störungen auftreten, muss die Wiederherstellung der Gesundheit der Versicherten geleistet oder Entschädigung gezahlt werden. Medizinische und berufliche Rehabilitation und finanzielle Entschädigung sind im Versicherungsschutz der DGUV enthalten (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz 1996).
Medizinische Leistungen zur Prävention
Gemäß § 14 Abs. 1 SGB VI bietet die Rentenversicherung Versicherten ohne Rehabilitationsbedarf, aber mit besonderen gesundheitlichen Risiken, medizinische Leistungen zur Prävention an. Die Maßnahmen werden meist berufsbegleitend angeboten und dienen der Sicherung der Erwerbsfähigkeit.
BEM
Das SGB IX Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen regelt die berufliche Wiedereingliederung von ArbeitnehmerInnen (Kap. 2.2), die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz 2016).
Nationale Präventionskonferenz (NPK) (Hrsg.) (2016): Bundesrahmenempfehlungen nach § 20d Abs. 3 SGB V. In: www.bundesgesundheitsministerium.de. 5.09.2020
Bundesministerium für Gesundheit (2015): Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention (Präventionsgesetz PrävG) vom 17. Juli 2015. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr.31 ausgegeben zu Bonn am 24.Juli 2015. In: www.bgbl.de. 5.09.2020
Wichtiger Hinweis: Es sollte immer tagesaktuell das jeweilige Gesetz recherchiert werden, da sich die Gesetze kontinuierlich angepasst werden. Gesetze werden im Bundesanzeiger veröffentlicht: www.bgbl.de oder www.gesetze-im-internet.de.
Faber, U., Faller, G. (2017) : Hat BGF eine rechtliche Grundlage? Gesetzliche Anknüpfungspunkte für die Betriebliche Gesundheitsförderung in Deutschland. In: Faller, G. (Hrsg.), 57–76
2.5 Einführung der Unternehmensbeispiele zum BGM
Im folgenden Abschnitt werden fiktive Unternehmensbeispiele vorgestellt, die in den nachfolgenden Kapiteln aufgegriffen werden, um auf exemplarische Weise die Einführung und den Aufbau eines betrieblichen Gesundheitsmanagements umzusetzen. Es werden eine kommunale Verwaltungsbehörde, ein mittelständischer Produktionsbetrieb und ein Non-Profit-Unternehmen beschrieben, da diese sich thematisch und strukturell unterscheiden. Dies soll der LeserInnenschaft den möglichen Transfer in die Praxis des bio-psycho-sozialen betrieblichen Gesundheitsmanagements erleichtern.
Fallbeispiel I: Landkreis Zukunftsblick (abgekürzt ZuBli):
Der Landkreis ZuBli ist eine kommunale Behörde von hoher regionaler Bedeutung, da er ca. 1.400 MitarbeiterInnen unterschiedlichster Professionen beschäftigt. Dazu gehören die Verwaltung, EDV-Fachkräfte, MediengestalterInnen, HandwerkerInnen (u. a. GärtnerInnen, StraßenbaumitarbeiterInnen), IngenieurInnen, technische ZeichnerInnen, ArchitektInnen, SozialpädagogInnen und MitarbeiterInnen des Gesundheitswesens (z. B. ÄrztInnen, PflegerInnen, Lebensmittelkontrolleure). Weitere Personen sind in der Abfallwirtschaft, als RaumpflegerInnen, KüchenhelferInnen sowie im Rettungsdienst beschäftigt. Die Verwaltung des Landkreis ZuBli ist hierarchisch gegliedert. Die oberste Stelle verkörpert die LandrätIn, der Dezernate und Ämter mit ihren Abteilungen unterstellt sind. Diese unterteilen sich wiederum in unterschiedliche Sachgebiete. Der Landkreis ZuBli befindet sich im ländlichen Raum und umfasst 18 Gemeinden. Er dehnt sich über eine Fläche von 1.354,3 m3 mit einer Bevölkerungsdichte von 132 EinwohnerInnen / m3 (ca. 178.676 EinwohnerInnen) aus. Nun plant der Landkreis ZuBli ein systematisches BGM aufzubauen und kontinuierlich umzusetzen. Ziel ist es, sowohl die Arbeitsfähigkeit der MitarbeiterInnen bis zur Rente zu gewährleisten, als auch die Arbeitszufriedenheit zu erhöhen und gesundheitliche Belastungsfaktoren zu minimieren.
Transferaufgabe: Welche Ressourcen und Belastungsfaktoren können Sie beim Landkreis ZuBli entdecken?
Fallbeispiel