Bio-psycho-soziales betriebliches Gesundheitsmanagement für Sozial- und Gesundheitsberufe. Ruth Haas

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Bio-psycho-soziales betriebliches Gesundheitsmanagement für Sozial- und Gesundheitsberufe - Ruth Haas

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Juni 2002 wurde auf Initiative des Europäischen Netzwerks für betriebliche Gesundheitsförderung ENWHP das Deutsche Netzwerk für Betriebliche Gesundheitsförderung (DNBGF) gegründet. Zu diesem Zeitpunkt war BGF in Deutschland nur wenig verbreitet. Die Kooperation zwischen allen nationalen AkteurInnen sollte verbessert werden. Dieses Netzwerk stellt einen wesentlichen Schritt zur Integration und Verbreitung der betrieblichen Gesundheitsförderung in allen Bereichen der Arbeitswelt in Deutschland dar. Das DNBGF verknüpft bestehende Aktivitäten und regt den internationalen Erfahrungsaustausch an. Das DNBGF setzt sich aus den Mitgliedern der IGA (Initiative Gesundheit und Arbeit), BKK (Betriebskrankenkassen Dachverband), der AOK (Allgemeine Ortskrankenkassen), DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung), VDEK (Verein Deutscher Ersatzkassen) zusammen.

       www.dnbgf.de, 5.09.2020

       www.enwhp.org, 5.09.2020

      BGM ist im europäischen und nationalen Diskurs und in einem komplexen Netzwerk von arbeitsrechtlichen Vorgaben, Normen, Leitlinien und Empfehlungen eingebunden. So finden sich eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen auf europäischer Ebene wie auch Bundesebene.

       Europäische Arbeitsschutzrichtlinien

      Über allen Rechtsvorgaben stehen das Deutsche Grundgesetz und die Europäischen Arbeitsschutzrichtlinien. Die Europäischen Arbeitsschutzrichtlinien haben bindende Wirkung für die deutschen Gesetze und bilden eine Grundlage mit Mindeststandards und Schutzzielen (Neuner 2019). Diesen untergeordnet finden sich die Arbeitsschutzgesetze (ArbSchG) sowie das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit – kurz Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) (Neuner 2019, Faber / Faller 2017).

       Verordnungen

      Die Unfallverhütungsvorschriften und Konkretisierungen in den verschiedenen Verordnungen (Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung) werden dem ArbSchG und dem ASiG untergeordnet.

       Tarifverträge

      Diese werden in Tarifverträge sowie in Betriebs- und Dienstvereinbarungen integriert. Arbeitsschutznormen (z. B. die Deutsche Industrienorm DIN) und Richtlinien der Fachverbände (z. B. des Vereins Deutscher Ingenieure VDI) sind von diesen abgeleitet (Neuner 2019).

      BGM und BGF befinden sich in einem komplexen Schnittfeld gesetzlicher Rahmenbedingungen, Verordnungen und Normen, die zu Verwirrung führen können. Aus diesem Grund wird eine Einordnung anhand der Frage, ob diese vor, beim oder nach dem Entstehen von gesundheitlichen Störungen wirksam sind, vorgeschlagen (Abb. 10). Eine Beschränkung auf die wesentlichsten gesetzlichen Vorgaben wird aus Gründen der Orientierung vorgenommen.

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       VOR dem Entstehen

      Gesetzliche Vorgaben deren Wirksamkeit vor dem Eintreten einer gesundheitlichen Störung eintritt, haben die Aufgabe gesundheitliche Beeinträchtigungen zu verhindern. Das Arbeitsschutzgesetz legt die Arbeitsschutzpflichten für alle Branchen seitens der Arbeitgeberschaft und der Beschäftigten mit ihren Pflichten und Rechten sowie deren Gewährleistung dar (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz 2015):

      „(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit“ (§ 2 ArbSchG).

      Das Gesetz zielt auf eine Sicherung und Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten durch spezifische Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit ab. Es geht von einem bio-psycho-sozialen Gesundheitsbegriff aus und inkludiert das psychische Wohlbefinden der Beschäftigten (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz 2015). In § 4 ArbSchG werden zentrale Prämissen des Arbeitsschutzes formuliert:

      ■ Vermeidung bzw. Verringerung einer Gefährdung der physischen und psychischen Gesundheit

      ■ Gefahrenbekämpfung

      ■ Berücksichtigung von arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen

      ■ Verknüpfung von Maßnahmen auf den Ebenen von Technik, Arbeitsorganisation und -bedingungen, sozialen Beziehungen sowie Umwelteinfluss auf den Arbeitsplatz

      ■ Nachrangigkeit von individuellen gegenüber kollektiven Maßnahmen

      ■ Berücksichtigung spezifischer Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigte

      ■ Pflicht zur Information von Beschäftigten

      ■ Verbot geschlechterspezifischer Diskriminierung

      Im §5 ArbSchG ist die Gefährdungsbeurteilung verankert (Kap. 7.2.5), die sowohl körperliche als auch psychische Belastungen berücksichtigt.

       Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

      Im ASiG wird dem Unternehmen zusammen mit dem Betriebsrat die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit aufgetragen. Es soll ein möglichst guter Arbeitsschutz gewährleistet werden, der auf die Bedürfnisse der Betriebe zugeschnitten ist (Faber / Faller 2017).

       Unfallversicherungsgesetz (GUV)

      Im SGB VII § 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung ist festgeschrieben, dass Arbeitsunfälle, arbeitsbedingte gesundheitliche Gefährdungen inkl. Berufskrankheiten mit möglichen, geeigneten Interventionen verhütet werden müssen. Dies gilt sowohl für ArbeitnehmerInnen, als auch für UnternehmerInnen, Kinder in Tageseinrichtungen, SchülerInnen und Studierende, einbezogen ist auch der Weg zur Schule, Kindertagesstätte, Hochschule oder zum Arbeitsplatz.

       Primäre Prävention und Gesundheitsförderung

      Das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) vom 17. Juli 2015 ist im SGB V § 20 verankert. Es legt fest, dass Krankenkassen Maßnahmen zur Primären Prävention (Verhinderung bzw. Verminderung von Krankheitsrisiken) und zur Stärkung des individuellen Gesundheitshandeln unter besonderer Berücksichtigung geschlechterbezogener Ungleichheit vorsehen müssen (Das Bundesgesetzblatt im Internet 2015).

       Verhaltens- und Settingorientierung

      Es unterscheidet Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V in den Handlungsfeldern Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressbewältigung und Suchtmittelkonsum sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten nach § 20a SGB V (Kommunen, Schulen, Kindertagesstätten).

       BGF

      Die Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben nach §§ 20b und 20c SGB V werden von den Krankenkassen unterstützt. Dabei wird die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen und Prozesse betont. Partizipativ vorgehend werden sowohl die versicherten Personen als auch die verantwortlichen Führungskräfte, Betriebsärzte

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