Politisch motivierte Kriminalität und Radikalisierung. Stefan Goertz

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Politisch motivierte Kriminalität und Radikalisierung - Stefan Goertz Grundlagen der Kriminalistik

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motivierte Kriminalität (PMK)

      Als solche klassischen Staatsschutzdelikte gelten die folgenden Straftatbestände: §§ 80 bis 83, 84 bis 91, 94 bis 100a, 102 bis 104a, 105 bis 108e, 109 bis 109h, 129a, 129b, 130, 234a oder 241a des Strafgesetzbuches (StGB).

      Anhaltspunkte für eine politische Motivation einer Tat sind gegeben:

wenn sie den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen soll,
wenn sie der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dient,
wenn sie sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richtet,
wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) beziehungsweise eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richtet,
wenn sie eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel hat,
wenn sie durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet,
wenn sie sich gegen eine Person wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status richtet (sog. hate crime, Hasskriminalität),

      Anmerkungen

       [1]

      BfV 2017a, S. 21.

       [2]

      Ebd.

       [3]

      BfV 2017a, S. 22.

      II Begriffsbestimmungen › 2. Freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO)

       Als grundlegende Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGO) hat das Bundesverfassungsgericht genannt:

die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung,
die Volkssouveränität,
die Gewaltenteilung,
die Verantwortlichkeit der Regierung,
die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
die Unabhängigkeit der Gerichte,
das Mehrparteienprinzip und

      Nach Art. 79 III GG sind wesentliche Grundsätze unabänderlich, insbesondere der Schutz der Menschenwürde, Art. 1 I GG, und die in Art. 20 GG enthaltenen Prinzipien der staatlichen Ordnung (Demokratie, Föderalismus, Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit).

      Anmerkungen

       [1]

      https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocket-politik/16414/freiheitliche-demokratische-grundordnung; 2.1.2021.

       [2]

      Ebd.

       [3]

      Ebd.

      II Begriffsbestimmungen › 3. Extremismus

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