Staatsrecht III. Hans-Georg Dederer

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Staatsrecht III - Hans-Georg Dederer Schwerpunkte Pflichtfach

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einer „Anwendungserweiterung“ des deutschen Grundrechtsschutzes über Art. 19 Abs. 3 GG hinaus auf ausländische juristische Personen mit Sitz in der EU, soweit sie im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig werden (BVerfGE 129, S. 78 ff, 94 ff). Im Ergebnis nahm das BVerfG daher eine Grundrechtsberechtigung der italienischen Gesellschaft zu Recht an.

      Diese Rechtsprechung ist auf alle Unionsbürger (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV) zu übertragen, dh auch natürliche Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates sind hinsichtlich der sogenannten „Deutschen-Grundrechte“ (zB Art. 12 Abs. 1 GG) im Wege der Anwendungserweiterung des personellen Schutzbereichs grundrechtsfähig, soweit sie sich jeweils im Anwendungsbereich des Unionsrechts bewegen. Dogmatisch geht es darum, dass in einem solchen Fall das Tatbestandsmerkmal „Deutsche/r“ aus Gründen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, insbesondere seiner Diskriminierungsverbote wegen der Staatsangehörigkeit, unangewendet bleiben muss.

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      Eine Besonderheit ergibt sich bei der Umsetzung von Richtlinien (s. Rn 661 ff). An sich sind deutsche Umsetzungsrechtsakte zulässiger Beschwerdegegenstand von Verfassungsbeschwerden (Art. 93 Abs. 1 Nr 4a GG) bzw Antragsgegenstände von Normenkontrollanträgen (Art. 93 Abs. 1 Nr 2, Art. 100 Abs. 1 GG). Denn sie stellen Akte der deutschen öffentlichen Gewalt dar, deren Verfassungs- und insbesondere Grundrechtsbindung (Art. 20 Abs. 3, Art. 1 Abs. 3 GG) zunächst nicht zweifelhaft ist. Verfassungsbeschwerden und Vorlagen im Rahmen von Normenkontrollverfahren in Bezug auf Umsetzungsnormen, die zwingenden Vorgaben einer Richtlinie entsprechen, werden vom BVerfG allerdings wie oben dargestellt behandelt (Rn 184) und daher als von vornherein unzulässig erklärt. Denn mit der Prüfung der deutschen Umsetzungsrechtsakte würden inzident zugleich die zwingenden Richtlinienbestimmungen der EU am Maßstab der Grundrechte des GG gemessen.

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      Wenn allerdings eine Richtlinie den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum eröffnet, können die entsprechenden Umsetzungsnormen vollumfänglich an den Grundrechten des GG gemessen werden (s. den Emissionshandels-Beschluss vom 13. März 2007, BVerfGE 118, S. 79 ff, 95 ff und den Vorratsdatenspeicherungs-Beschluss vom 11. März 2008, BVerfGE 121, S. 1 ff, 15). Ob eine Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber einen solchen Spielraum belässt, ist von den Fachgerichten zu klären, gegebenenfalls durch Einschaltung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV (BVerfGE 129, S. 186 ff, 199). Das BVerfG hat diese Rechtsprechung (zur grundrechtlichen Gültigkeit von Umsetzungsnormen) in seinen Beschlüssen vom 6. November 2019 (für den Fall der grundrechtskonformen Anwendung von Umsetzungsnormen) weiter konkretisiert (s. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13; Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 276/17; s. Rn 1311 ff).

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      Eine nicht vorherzusehende Volte schlug das BVerfG allerdings im Vorratsdatenspeicherungs-Urteil vom 2. März 2010. Anders als nach der bisherigen Rechtsprechung (s. Rn 186 und Rn 188) zu erwarten gewesen wäre, seien, so das BVerfG (BVerfGE 125, S. 260 ff, 307),

      „die Verfassungsbeschwerden vorliegend aber auch insoweit zulässig, als die angegriffenen Vorschriften auf Richtlinienbestimmungen beruhen, die einen zwingenden Inhalt haben. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es der (Vorratsdatenspeicherungs-)Richtlinie 2006/24/EG an einer gemeinschaftsrechtlichen Kompetenzgrundlage fehle und sie gegen europäische Grundrechtsverbürgungen verstoße. Sie erstreben deshalb unter anderem, ohne dass sie dies angesichts ihrer unmittelbar gegen das Umsetzungsgesetz gerichteten Verfassungsbeschwerden vor den Fachgerichten geltend machen konnten, eine Vorlage durch das Bundesverfassungsgericht an den Europäischen Gerichtshof, damit dieser im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV (vormals Art. 234 EGV) die Richtlinie für nichtig erkläre und so den Weg frei mache für eine Überprüfung der angegriffenen Vorschriften am Maßstab der deutschen Grundrechte. Jedenfalls ist auf diesem Weg eine Prüfung der angegriffenen Vorschriften am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes nach dem Begehren der Beschwerdeführer nicht von vornherein ausgeschlossen.“

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      Das BVerfG muss dann also in die Prüfung der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde eintreten. Dabei könnte das Gericht auf das Problem stoßen, dass von der Richtlinie zwingend vorgegebene deutsche Umsetzungsvorschriften mit den Grundrechten des GG unvereinbar sind, dh die Richtlinie enthielte zwingende Vorgaben, die nur unter Verstoß gegen die Grundrechte des GG umgesetzt werden können (vgl BVerfGE 125, S. 260 ff, 309). In diesem Fall dürfte das BVerfG nicht das deutsche Umsetzungsgesetz für nichtig erklären und damit inzident die EU-Richtlinie gleich mitverwerfen (s. Rn 188). Vielmehr müsste das BVerfG seine weitere Prüfung des deutschen Umsetzungsgesetzes aussetzen und dem EuGH die Frage vorlegen, ob die betreffende Richtlinie mit den Unionsgrundrechten vereinbar ist. Hielte der EuGH die Richtlinie für grundrechtswidrig und damit ungültig, wäre für das BVerfG der Weg frei, die auf zwingenden Vorgaben der Richtlinie beruhenden deutschen Umsetzungsbestimmungen seinerseits als verfassungswidrig und ungültig zu verwerfen. Sollte der EuGH dagegen die Richtlinie für grundrechtskonform halten, bliebe dem BVerfG im Einklang mit seiner Solange II-Rechtsprechung nichts anderes übrig, als die Wahrnehmung seiner Grundrechtskontrolle zurückzunehmen und die für zulässig erachtete Verfassungsbeschwerde nunmehr als unbegründet abzuweisen – obwohl es bereits nach vollumfänglicher (Begründetheits-)Prüfung erkannt hat, dass die von Richtlinienbestimmungen zwingend vorgegebenen nationalen Umsetzungsvorschriften mit dem deutschen Grundrechtsstandard nicht in Einklang zu bringen sind.

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      Dogmatisch lässt sich aus dieser Rechtsprechung der Schluss ziehen, dass das BVerfG in Bezug auf EU-Richtlinien in Zukunft immerhin eine Prüfungskompetenz, aber weiterhin keine Verwerfungskompetenz für sich in Anspruch nimmt, dh nur die Kompetenz, inzident zu prüfen, ob EU-Richtlinien, jedenfalls soweit sie zwingende Vorgaben machen, grundrechtswidrig sind. Der Vorteil dieser Fortentwicklung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist, dass das BVerfG mit dem EuGH im Einzelfall „in einen unmittelbaren grundrechtlichen Dialog treten (kann)“ (s. Bäcker, Solange IIa oder Basta I?, EuR 2011, S. 103 ff, 111 ff).

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      Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist die Gewährleistung des Grundrechtsschutzes in Form einer Verfassungsbeschwerde gegenüber Akten einer supranationalen Organisation nicht auf Akte der EU beschränkt, sondern umfasst auch Akte anderer supranationaler Einrichtungen, wie zB des Europäischen Patentamts (BVerfG, NJW 2001, S. 2705 f; vgl auch zu Europäischen Schulen BVerfGE 149, S. 346 ff, 362), an welchen die Bundesrepublik beteiligt ist. Solche Akte sind ebenfalls als Akte öffentlicher Gewalt im Sinne des § 90 BVerfGG zu qualifizieren. Allerdings ist zu beachten, dass das BVerfG auch hier seine Gerichtsbarkeit nur ausübt, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert vorträgt, dass der Grundrechtsschutz, zB auf der Ebene des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973, den Anforderungen des GG nicht entspricht.

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      Ein

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