Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II. Ulrich Falk

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Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II - Ulrich Falk Schwerpunkte Klausurenkurs

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      BGHZ 48, 396 ff.

      Fall 1 Rittergut › Gliederung

      3

I. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks aus § 433 I BGB
1. Formbedürftigkeit des Grundstückskaufvertrags
2. Ausnahmen gem. § 242 BGB
a) Bestimmtheit
b) Schutzwürdiges Vertrauen
c) Erforderlichkeit
aa) Erfordernis der Rechtsprechung: Schlechthin untragbares Ergebnis
bb) Fallgruppenbildung in der Literatur
(1) Arglist
(2) Schwere Treuepflichtverletzung
(3) Existenzgefährdung
cc) Formzwecke als allgemeine Begründung für Ausnahmen von der Nichtigkeit
II. Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB
1. Schuldverhältnis
2. Pflichtverletzung
a) Ehrenwort
b) Verzögerte Information nach Vertragsschluss
3. Vertretenmüssen
4. Schaden und Anspruchsinhalt
5. Mitverschulden
III. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB
IV. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB
V. Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB

      Fall 1 Rittergut › Lösungswege

      I. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks aus § 433 I BGB

      Die GmbH könnte einen Anspruch gegen L auf Übereignung des Grundstücks gem. § 433 I BGB haben.

      1. Formbedürftigkeit des Grundstückskaufvertrags

      4

      Hierfür bedarf es eines wirksamen Kaufvertrags. Jeder Vertrag kommt durch eine Einigung, d.h. einander entsprechende Willenserklärungen der Parteien zustande. Dies ist hier unproblematisch im Rahmen des Gesprächs im Kaminzimmer geschehen. Die GmbH wurde dabei durch ihren Geschäftsführer GF nach § 35 GmbHG vertreten. Ein Kaufvertrag liegt somit vor.

      Vgl. zu den Einzelheiten der Auslegung von Willenserklärungen Fall 5 „Speisekarte“.

      Vgl. zur Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers Fall 14 „Speisekarte“

      Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf nach § 311b I BGB der notariellen Beurkundung. Diese ist im vorliegenden Fall unterblieben. Grundsätzlich ist ein mit einem Formmangel behafteter Vertrag nach § 125 BGB nichtig.

      2. Ausnahmen gem. § 242 BGB

      5

      Gestützt auf § 242 BGB könnte die Formnichtigkeit jedoch ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Die Einhaltung von Formvorschriften ist grundsätzlich sowohl im Interesse der Rechtssicherheit als auch im Interesse der Parteien unerlässlich. Diese Interessen können aber im Einzelfall in Widerstreit geraten, so dass zwischen der Rechtssicherheit – verwirklicht durch das Gebot der Formstrenge (§ 125 BGB) – einerseits und der Einzelfallgerechtigkeit – verwirklicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – andererseits abzuwägen ist. Damit die Formvorschriften nicht ausgehöhlt werden, muss die Durchbrechung des Formenzwangs auf wenige Ausnahmen beschränkt bleiben. Sonst würde über den Umweg von Treu und Glauben den Parteien in gewisser Weise die Wahl der Vertragsform überlassen.

      Vertiefungshinweis:

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