Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II. Ulrich Falk

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Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II - Ulrich Falk Schwerpunkte Klausurenkurs

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zu machen. Wenn der andere Teil sich ausgerechnet hat, der Vertrag werde zustande kommen und er deshalb Aufwendungen tätigt, so ist das seine Sache. Selbst wenn der andere Teil von diesen Aufwendungen weiß, begründet das allein keine Haftung aus culpa in contrahendo.[22] Hinzukommen müssen weitere Umstände, die eine Haftung wegen enttäuschten Vertrauens ausnahmsweise rechtfertigen.

      Fraglich ist, ob L ein pflichtwidriges, noch dazu vorsätzliches, Verhalten zur Last fällt, weil er einige Tage gewartet hat, bevor er GF die geänderte Sachlage mitteilte. In Anbetracht der Tatsache, dass das Vermächtnis für L plötzlich und unvorhergesehen kam und es sich zudem um den Verkauf des sehr wertvollen Familiensitzes des L handelt, können ihm durchaus einige Tage Bedenkzeit zugestanden werden. Andererseits hätte er den GF auch vom Vermächtnis unterrichten und sich eine Überlegungszeit vorbehalten können. Damit hätte er GF wenigstens die Möglichkeit gegeben, eventuell parallel stattfindende Ausgaben zu stoppen. Das Architektenhonorar war indes bereits bezahlt, weshalb es insoweit an der Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem Schaden fehlt. Der GmbH sind durch das Zögern des L keine weiteren Kosten entstanden. Auf die Frage der Vorsätzlichkeit kommt es deshalb nicht an.

      19

      Hinweis zum Aufbau:

      Die vorstehende Argumentation vermischt bei dem zweiten Ansatzpunkt (verzögerte Information) Fragen der Pflichtverletzung, des Verschuldens und der Kausalität. Dies ist der besseren Verständlichkeit geschuldet, weil zwei Pflichtverletzungen angesprochen werden, die gut vertretbar bejaht und verneint werden können. Da nur im Fall der Pflichtverletzung durch Geben des Ehrenworts ein kausaler Schaden denkbar ist, wird die ausführliche Prüfung mit diesem Argumentationsstrang fortgeführt. Die Pflichtverletzung aufgrund verspäteter Mitteilung des Sinneswandels wird dagegen nicht weiterverfolgt, auch wenn die fehlende Kausalität nach streng logischer Reihenfolge erst zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen wäre.

      3. Vertretenmüssen

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      L müsste die Pflichtverletzung (Geben des Ehrenworts) zu vertreten haben. Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, § 276 I BGB. Als L den GF davon abhielt, den Notar anzurufen und dadurch eine notarielle Beurkundung verhinderte, handelte er vorsätzlich.

      4. Schaden und Anspruchsinhalt

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      Das negative Interesse der GmbH beläuft sich auf € 50.000, die durch die Beauftragung des Architekturbüros entstanden sind. Hätte die GmbH nicht auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut, hätte sie das Architekturbüro nicht beauftragt.

      Nicht einschlägig ist § 284 BGB. Diese Vorschrift über den Ersatz vergeblicher Aufwendungen setzt einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung voraus. Voraussetzung ist bei dieser Norm die Verletzung von Leistungspflichten, welche wiederum an einen Erfüllungsanspruch anknüpfen.

      22

      

      Fraglich erscheint, ob die GmbH ausnahmsweise den Ersatz ihres viel höheren positiven Interesses verlangen kann. Bejaht man dies, ist der Schadensersatzanspruch allerdings nicht auf Nachholung des Vertragsschlusses als Naturalrestitution (mit der Folge, dass die GmbH Übereignung des Grundstücks zum Preis von € 1,5 Mio. verlangen könnte) gerichtet.

      Hinweis für die Fallbearbeitung:

      Gleichgültig wie man sich in dieser Frage entscheidet, ist aber zu beachten, dass die GmbH auf keinen Fall das negative (Architektenhonorar i. H. v. € 50.000) und das positive Interesse (entgangener Gewinn der GmbH gem. § 252 BGB i. H. v. € 750.000) gleichzeitig erhalten kann. Diese Kumulation stellt denklogisch einen groben Fehler dar.

      5. Mitverschulden

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      Fraglich erscheint, inwieweit sich die GmbH ein Mitverschulden des GF an der Formunwirksamkeit des Vertrags gem. § 254 BGB anrechnen lassen muss. Immerhin hätte GF den L von dem Erfordernis der notariellen Form überzeugen können und sich nicht auf ein bloß mündliches Versprechen einlassen müssen. Hier spiegelt sich die obige Argumentation zur unzulässigen

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