Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II. Ulrich Falk

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Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II - Ulrich Falk Schwerpunkte Klausurenkurs

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Konkretisierungsfunktion: § 242 BGB regelt die Art und Weise der Leistung. • Ergänzungsfunktion: § 242 BGB dient als Grundlage für Nebenpflichten und ergänzt, soweit vertragliche Abreden und gesetzliche Sonderregelungen fehlen, das Pflichtenprogramm der Parteien. • Schrankenfunktion: § 242 BGB fungiert als allen Rechten und Rechtspositionen immanente Schranke. Hierher gehört das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung, das sich in folgende Fallgruppen untergliedern lässt: – Unredlicher Erwerb der eigenen Rechtsstellung (Entwicklung aus der exceptio doli specialis des römischen und gemeinen Rechts) – Verletzung eigener Pflichten (z. B. bei missbräuchlicher Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung) – Fehlen eines schutzwürdigen Eigeninteresses (z. B. wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzugewähren wäre: dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) – Geringfügige Interessenverletzung/Unverhältnismäßigkeit – Widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium)Korrekturfunktion: § 242 BGB dient als Grundlage für die Inhaltskontrolle von Verträgen, z. B. für den zwischenzeitlich in § 313 BGB kodifizierten Wegfall der Geschäftsgrundlage.

      a) Bestimmtheit

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      b) Schutzwürdiges Vertrauen

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      Ergänzender Hinweis:

      Wie bereits in der Vorbemerkung erwähnt, wurden vergleichbare Konstellationen in der Rechtsprechung unterschiedlich entschieden. Der Sachverhalt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist in den wesentlichen Punkten identisch mit dem des Reichsgerichts. In der RG-Entscheidung berief sich der Beklagte auf seine adelige Abstammung, in der BGH-Entscheidung verwies das beklagte Unternehmen auf seine Bedeutung und sein Ansehen, mithin seine kaufmännische Ehrbarkeit. In beiden Fällen räumte somit der eine Vertragsteil seinem Wort ein besonderes Gewicht ein und sagte dadurch in besonders nachdrücklicher Weise die Erfüllung des an sich formnichtigen Vertrags zu. Er versicherte damit explizit, sich nicht auf die Unwirksamkeit zu berufen.

      Es spricht deshalb einiges dafür, bereits das schutzwürdige Vertrauen der GmbH zu verneinen. Ein wirksamer Vertrag ist dann zu verneinen und die GmbH könnte allenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen (vgl. hierzu den weiteren Lösungsweg unter II.).

      c) Erforderlichkeit

      Bejaht man dagegen – auch das ist vertretbar – ein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der GmbH, so fragt sich, ob ein Rückgriff auf § 242 BGB erforderlich ist.

      aa) Erfordernis der Rechtsprechung: Schlechthin untragbares Ergebnis

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      Hinweis zum Aufbau:

      Hier stellt sich für die Studierenden ein Problem, das im Gutachtenaufbau begründet liegt. Anders als die Rechtsprechung kann man in der Klausurlösung nicht bei den Ansprüchen aus culpa in contrahendo beginnen, sondern muss mit den Ansprüchen aus Vertrag anfangen. Falllösungstechnisch bieten sich nun zwei Wege an: Entweder können inzident die Voraussetzungen der culpa in contrahendo geprüft werden. Oder man fährt mit der Prüfung des vertraglichen Anspruchs ohne Inzidentgutachten fort. Für Letzteres bietet sich das folgende Argument an: Ansprüche aus culpa in contrahendo richten sich im Allgemeinen auf das negative Interesse. Liegt im vorliegenden Fall jedoch ein schlechthin untragbares Ergebnis vor, so ist das Rechtsgeschäft als gültig zu behandeln und es besteht ein Erfüllungsanspruch. Ein Schadensersatzanspruch lässt das berechtigte Interesse somit nicht entfallen. Dieser zweite Weg erscheint vorzugswürdig, da das Gutachten dann nicht verschachtelt aufgebaut werden muss (vgl. zum Anspruchsinhalt bei culpa in contrahendo aber auch die weitere Falllösung unter II).

      bb) Fallgruppenbildung in der Literatur

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