Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II. Ulrich Falk

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Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II - Ulrich Falk Schwerpunkte Klausurenkurs

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Schutzwürdigkeit der GmbH und damit einer Haftung des L aus, sprechen die besseren Argumente dafür, dieses Ergebnis nicht durch die Annahme eines Mitverschuldens wieder aufzuweichen.

      III. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB

      24

      Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB scheitert bereits an der fehlenden Rechtsgutsverletzung, da das Vermögen als solches kein sonstiges Recht ist.

      IV. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II BGB i. V. m. § 263 StGB

      25

      Ein Anspruch der GmbH gegen L auf Schadensersatz aus § 823 II BGB ist fernliegend. Hierfür bedarf es der Verletzung eines Schutzgesetzes. Schutzgesetze i. S. v. § 823 II BGB sind alle Rechtsnormen, die nicht nur dem Schutz allgemeiner öffentlicher Interessen dienen, sondern zumindest auch Individualinteressen schützen sollen. § 263 StGB ist zwar ein solches Schutzgesetz; L hat aber mit dem Geben seines Ehrenworts nicht über eine Tatsache i. S. d. § 263 StGB getäuscht. Zu diesem Zeitpunkt war er noch willens, den Grundstückskaufvertrag auch ohne Vorliegen der notariellen Form zu erfüllen. Später hat er zwar GF für einige Zeit im Glauben gelassen, dass er auch weiterhin zur Erfüllung bereit sei. Dadurch hat er die GmbH jedoch nicht zu einer Vermögensverfügung veranlasst. Außerdem fehlt es L an der Bereicherungsabsicht.

      V. Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB

      26

      Auch ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB muss zwingend verneint werden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wollte L noch sein Rittergut verkaufen. Ihm fehlte deshalb der Schädigungsvorsatz. Später hielt L den GF dann zwar bewusst hin, zu diesem Zeitpunkt war das Architekturbüro aber schon beauftragt. Der Schaden war bereits entstanden, so dass die Hinhaltetaktik des L nicht kausal war.

      Anmerkungen

       [1]

      S. hierzu im Überblick Palandt-Grüneberg, § 242 Rdnr. 15 f. Vgl. auch Westermann/Bydlinski/Arnold, Schuldrecht AT, Rdnr. 34 ff., insb. auch mit wertvollen Hinweisen zu den Vor- und Nachteilen von Fallgruppenbildungen.

       [2]

      Palandt-Ellenberger, § 125 Rdnr. 25.

       [3]

      Palandt-Ellenberger, § 125 Rdnr. 25.

       [4]

      Siehe zu möglichen anderen Fallgruppen: Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rdnr. 180 ff.; Medicus/Petersen, Allgemeiner Teil des BGB, Rdnr. 631 ff.; vgl. auch Grundfall und Abwandlung in Bitter/Röder, BGB Allgemeiner Teil, § 15 Fall Nr. 30.

       [5]

      RGZ 117, 124.

       [6]

      Flume, Allgemeiner Teil des BGB Bd. 2, S. 279 f. Vgl. auch Soergel-Hefermehl, § 125 Rdnr. 37; Erman-Arnold, § 125 Rdnr. 32; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rdnr. 181. In einer neueren Entscheidung wiederholt der BGH diese Aussage, ohne dass es im konkreten Fall darauf ankam, da eine Kenntnis der Formnichtigkeit verneint wurde, BGH NJW-RR 2017, 596 Rdnr. 15 f.

       [7]

      BGHZ 48, 396, 397 ff.; ablehnend: Reinicke in seiner Anmerkung NJW 1968, 43.

       [8]

      Palandt-Ellenberger, § 125 Rdnr. 22, 26.

       [9]

      S. hierzu mit unterschiedlichen Akzentuierungen in der Fallgruppenbildung und zu einer weiteren, hier nicht näher zu thematisierenden Fallgruppe zum Höferecht, z. B. Palandt-Ellenberger, § 125 Rdnr. 27 ff.; MüKo-Einsele, § 125 Rdnr. 57 ff.; Staudinger-Hertel, Neubearbeitung 2017, § 125 Rdnr. 111 ff.

       [10]

      Palandt-Ellenberger, § 125 Rdnr. 28.

       [11]

      Kriterien bietet z. B. Westermann/Bydlinski/Arnold, Schuldrecht AT, Rdnr. 37 ff.

       [12]

      BGH NJW-RR 2017, 596 Rdnr. 12 f.

       [13]

      BGH WM 1979, 458, 461. Das Kriterium der Existenzgefährdung ist fragwürdig, weil es zu weit und unspezifisch gefasst ist. Die BGH-Entscheidung ist vereinzelt geblieben.

       [14]

      MüKo-Einsele, § 125 Rdnr. 67.

       [15]

      Siehe hierzu Palandt-Grüneberg, § 311b Rdnr. 2.

       [16]

      Palandt-Ellenberger, § 119 Rdnr. 29.

       [17]

      Palandt-Grüneberg, § 313 Rdnr. 9.

       [18]

      Vgl. zur Abgrenzung auch Westermann/Bydlinski/Arnold, Schuldrecht AT, Rdnr. 982 ff.

       [19]

      Palandt-Grüneberg, § 311 Rdnr. 25.

       [20]

      S. hierzu den Überblick bei Palandt-Grüneberg, § 311

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