Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II. Ulrich Falk

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Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II - Ulrich Falk Schwerpunkte Klausurenkurs

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Vertretenmüssen

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      Gemäß § 280 I 2 BGB haftet B nicht, wenn er die objektive Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

      Damit steht man vor der Frage, ob B grob fahrlässig gehandelt hat und – sollte dies bejaht werden – vor der Überlegung, ob das Haftungsprivileg des § 599 BGB auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist.

      a) Grobe Fahrlässigkeit

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      Insofern scheidet ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht deshalb aus, weil es in der Bevölkerung weit verbreitet ist, Gartengeräte in der Garage aufzubewahren. Entscheidend ist vielmehr, dass die Parteien im Klausurfall ausdrücklich vereinbarten, dass der Entleiher A das Auto in die Garage zurückbringen solle. Deshalb hatte B als Verleiher dafür Sorge zu tragen, dass sich seine Garage in einem verkehrssicheren Zustand befand. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Garage für die Öffentlichkeit nicht zugänglich war. B musste sicherstellen, dass vorhersehbare Unfallgefahren für seinen Vertragspartner so weit wie möglich ausgeschlossen waren.

      Dieser Verpflichtung ist B nicht nachgekommen. Von dem Rechen ging eine erhebliche Gefährdung aus, weil er so postiert war, dass er leicht umfallen konnte. Dazu zeigten die Zacken nach oben, so dass besonders empfindliche Körperteile – namentlich die Augen – verletzt zu werden drohten. Außerdem war die Garage eng und unbeleuchtet. Eine Person, die mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vertraut war, wurde dadurch einer gesteigerten Gefahr ausgesetzt, den Rechen zu übersehen. Das gefährliche Gerät befand sich ausgerechnet im Eingangsbereich der Garage. Ein weit geringeres Risiko hätte bestanden, wenn es stattdessen an der rückwärtigen Wand gelehnt hätte.

      Hier lässt sich mit entsprechender Begründung beides vertreten. Vorzugswürdig erscheint aufgrund der wenigen Anhaltspunkte im Sachverhalt, die das Verhalten des B aus dem Bereich der „normalen“ Fahrlässigkeit herausheben könnten, die Annahme bloß einfacher Fahrlässigkeit.

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      Ergänzender Hinweis:

      b) Anwendbarkeit von § 599 BGB

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      Nach der hier favorisierten Lösung könnte der lediglich fahrlässig handelnde B somit in den Genuss der Haftungserleichterung des § 599 BGB gelangen.

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