Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II. Ulrich Falk

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Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II - Ulrich Falk Schwerpunkte Klausurenkurs

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des Verleihers auswirkt. Andernfalls würde die Haftungsmilderung ihrer praktischen Bedeutung weitgehend beraubt.[33] Vorzugswürdig erscheint es deshalb, auch im Rahmen von § 823 I BGB einen Anspruch des A gegen B zu verneinen.

      Teil 2: Innenhof

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      I. Ansprüche des B gegen R

      1. Vertragliche Ansprüche

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      Vertragliche und quasivertragliche Ansprüche kommen bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht in Betracht. Die Annahme eines Schuldverhältnisses nach § 311 BGB aufgrund der nachbarlichen Nutzung des Innenhofs ist, jedenfalls soweit es R betrifft, fernliegend.

      2. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB

      B könnte gegen R einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 I BGB wegen Beschädigung seines Eigentums haben.

      a) Rechtsgutsverletzung

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      Es liegt eine Substanzverletzung am Oldtimer vor. Diese Verletzung ist auch rechtswidrig.

      b) Verschuldensfähigkeit

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      Näher zu erörtern ist, ob R ein Verschulden zur Last zu legen ist. R müsste zunächst über die nötige Verschuldensfähigkeit verfügen.

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      Hinweis zum Aufbau:

      Die Verschuldensfähigkeit ist Voraussetzung dafür, dass ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorliegen kann. Es liegt deshalb nahe, die Verschuldensfähigkeit vor der Frage, ob ein Verhalten vorsätzlich oder fahrlässig i. S. d. § 276 BGB erfolgte, zu prüfen. Geht es um das Verschulden von Minderjährigen, ist diese Reihenfolge jedoch nicht zwingend. Wie sich sogleich in der Falllösung zeigen wird, sind im Rahmen von § 828 III BGB auch Fragen der Sorgfaltspflicht zu erörtern. Da für die Frage der Verschuldensfähigkeit auf den Erkenntnisstand des Minderjährigen abzustellen ist, vermischen sich beide Elemente. Es wäre deshalb auch denkbar, zunächst die Fahrlässigkeit der R zu prüfen. Allerdings wäre dies aus klausurtaktischen Erwägungen ungünstig, da man sich damit das Standard-Problem der teleologischen Reduktion von § 828 II BGB bei parkenden Fahrzeugen abschneiden würde.

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      Es ging dem Gesetzgeber bei § 828 II BGB um den Schutz der Minderjährigen vor Gefahren des motorisierten Verkehrs, dessen Gegebenheiten Kinder aufgrund weniger ausgeprägter Abschätzungsfähigkeit für Entfernung und Geschwindigkeiten nicht in gleicher Weise wahrnehmen und handhaben können, wie dies ältere Jugendliche oder Erwachsene zu tun vermögen.

      Die teleologische Reduktion erscheint auch richtig. Zwar gehören parkende Fahrzeuge zum Verkehr. Für das Verhalten der R ist es jedoch unerheblich, ob in dem Innenhof ein Kraftfahrzeug stand oder ein anderer Gegenstand, den R ebenso beschädigt hätte, wenn sie mit ihrem Fahrrad daran „vorbeigeschrammt“ wäre.

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      Die Verschuldensfähigkeit könnte trotzdem zu verneinen sein – aufgrund der allgemeinen Regelung für Minderjährige in § 828 III BGB. Danach ist „wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, …, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat“.

      R konnte als Neunjährige die Gefahr des freihändigen Fahrens möglicherweise schon einschätzen. Jedoch muss auch das Verhalten des K berücksichtigt werden. K ist erwachsen und wurde von den Eltern der R als Aufsichtsperson bestimmt. Er hat R nicht von ihrem Verhalten

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