Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II. Ulrich Falk

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Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II - Ulrich Falk Schwerpunkte Klausurenkurs

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des § 599 BGB berufen kann. Die Reichweite dieser Haftungsmilderung ist sehr umstritten. Die Bearbeitung hat sich deshalb auch mit der Frage auseinanderzusetzen, in welchen Fällen ein Verleiher nur bei grober Fahrlässigkeit haftet. Hierbei sind Integritäts- und Leistungsinteresse auseinanderzuhalten. Bei den deliktischen Ansprüchen stellt sich das Standardproblem der entsprechenden/analogen Anwendbarkeit vertraglicher Haftungsbegrenzungen.

      Der zweite Teil der Aufgabe befasst sich mit der Haftung von Minderjährigen und ihren Aufsichtspersonen. Einen Schwerpunkt im Rahmen der Prüfung des § 823 I BGB bildet die Sondervorschrift des § 828 II BGB für die Verschuldensfähigkeit von Minderjährigen im Straßenverkehr. Die Reichweite dieser Vorschrift ist nach den allgemeinen Grundsätzen zur Auslegung von Gesetzen zu bestimmen. Der Oldtimer parkte nur in einem Innenhof. Für die minderjährige R hatte dieses Kfz keine andere Bedeutung als jeder andere Gegenstand, der in keinerlei Beziehung zum motorisierten Straßenverkehr steht. Zum Beispiel hätte an derselben Stelle statt des Fahrzeugs ein Müllcontainer stehen können. Das spricht sehr dafür, die spezielle Haftungsprivilegierung nicht anzuwenden.

      Die Verschuldensfähigkeit der R ist aber trotzdem zweifelhaft, weil die allgemeine Regelung des § 828 III BGB zu beachten bleibt. Auch einem neunjährigen Kind wie R sollten die Risiken des freihändigen Fahrens zwar schon bewusst sein. Der konkrete Fall weist aber eine entscheidende Besonderheit auf: Ein Kind dieses Alters hat generell die Anweisungen und Ratschläge seiner Aufsichtsperson zu befolgen. Diese Person, der Babysitter K, hat die riskante Fahrweise durch lautes Zurufen gelobt und dadurch zum Weiterfahren in gleicher Weise ermuntert. Darauf durfte ein neunjähriges Kind vertrauen.

      Aus diesem Grund liegt umgekehrt die Haftung des K wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht nach § 832 II BGB sehr nahe. Bejaht man entgegen der hier favorisierten Lösung eine Haftung auch der R, so ist auch das Innenverhältnis dieser beiden Personen, die gesamtschuldnerisch haften, zu beleuchten. Hier stellt sich dann ein interessantes Problem, das über den Standard hinausgeht. Bearbeiter(innen), die sich gegen die Haftung des Kindes entschieden haben, können dieses Problem hilfsgutachtlich diskutieren. Die meisten Korrektoren stellen an Hilfsgutachten geringere Anforderungen, was den Umfang der Ausführungen angeht. Deshalb kann man in Fällen wie „Innenhof“ bei solchen Problemen mit geringerem Begründungs- und damit Zeitaufwand auskommen.

      Fall 2 Oldtimer › Gliederung

      29

Teil 1: Garage
I. Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 I BGB
1. Schuldverhältnis
2. Ausnahmen gem. § 242 BGB
3. Vertretenmüssen
a) Grobe Fahrlässigkeit
b) Anwendbarkeit von § 599 BGB
II. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB
1. Rechtsgutsverletzung
2. Verschulden
Teil 2: Innenhof
I. Ansprüche des B gegen R
1. Vertragliche Ansprüche
2. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB
a) Rechtsgutsverletzung
b) Verschuldensfähigkeit
3. Anspruch auf Schadensersatz aus § 829 BGB
II. Ansprüche des B gegen K
1. Anspruch auf Schadensersatz aus § 832 II BGB
2. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB
3. Anspruch auf Schadensersatz aus § 830 II i. V. m. § 823 I BGB
III. Verhältnis der Ansprüche des B gegen R und K
IV. Ansprüche der R gegen K
1. Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 I BGB i. V. m. der Schutzwirkung des Babysittervertrags zwischen K und den Eltern der R
2. Anspruch aus § 328 I BGB
3. Anspruch aus §§ 426 I, 840 II BGB

      Fall 2 Oldtimer › Lösungswege

      Teil 1: Garage

      I. Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 I BGB

      A könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 I BGB haben.

      1. Schuldverhältnis

      30

      Voraussetzung hierfür ist zunächst das Vorliegen eines Schuldverhältnisses. Dieses könnte in einem Leihvertrag i. S. v. § 598 BGB liegen, den A und B über die unentgeltliche Überlassung des Oldtimers geschlossen haben. Möglicherweise handelt es sich bei der Abrede zwischen A und B über die Gebrauchsüberlassung aber auch um ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, das keine rechtsgeschäftliche Bindungswirkung entfaltet. Entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung von

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