Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II. Ulrich Falk

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Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II - Ulrich Falk Schwerpunkte Klausurenkurs

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bedarf.

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      Die Anwendbarkeit von § 599 BGB hängt im vorliegenden Fall somit davon ab, ob die Verletzung des Entleihers auf der Verletzung einer Schutzpflicht beruhte, die einen hinreichenden inneren Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand aufwies. An diesem Punkt des Gutachtens wird deshalb die Frage entscheidungserheblich, wie die Pflicht, die B verletzte, dogmatisch einzuordnen ist: Handelt es sich um eine allgemeine, nicht leistungsbezogene Schutzpflicht aus § 241 II BGB oder um eine leistungsbezogene Nebenpflicht aus § 242 BGB?

      Auf den ersten Blick mag es den Anschein haben, dass eine Schutzpflicht verletzt wurde, die sich offenkundig nicht auf den Vertragsgegenstand bezog. Ein innerer Zusammenhang zwischen dem verliehenen Oldtimer und dem unfallträchtigen Gartengerät, das an der Garagenwand lehnte, scheint nicht zu bestehen. Dieser Anschein trügt jedoch. A war gezwungen, die Garage zu betreten, um seine Vertragspflicht zu erfüllen. Ein enger Kausalzusammenhang zwischen dem Leihvertrag und der erlittenen Schädigung ist nicht zu leugnen. Deshalb ist von einer leistungsbezogenen Nebenpflicht auszugehen und die Anwendung von § 599 BGB vorzugswürdig. Ein Schadensersatzanspruch des A gegen B aus § 280 I BGB ist demnach zu verneinen.

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      Ergänzende Hinweise zu Lösungsalternativen:

      (2) Wenn man die Haftung des B dem Grunde nach bejaht, müssen sich auch Ausführungen zum Anspruchsinhalt anschließen. Insoweit bietet der Sachverhalt fast keine Anknüpfungspunkte. Das kann man klausurtaktisch als stillschweigenden Hinweis darauf deuten, dass die Haftung schon dem Grund nach verneint werden sollte. Anderenfalls sind zum Anspruchsinhalt folgende Punkte zu bedenken:

      A kann Ersatz seiner Heilungskosten (§ 249 II BGB) verlangen, soweit sein Ersatzanspruch nicht auf einen Versicherungsträger übergegangen ist (vgl. §§ 116 ff. SGB X; § 86 VVG). Zu ersetzen wäre auch ein Verdienstausfall (§ 252 BGB), soweit dieser Anspruch nicht auf einen Arbeitgeber übergegangen wäre, der zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist (vgl. § 6 EFZG). Das darf man beim fortgeschrittenen Lebensalter des B (74 Jahre) ausschließen.

      A ist an einem späten Abend nach Einbruch der Dunkelheit in eine ihm fremde, unbeleuchtete, ziemlich enge Garage eingefahren. Nachdem er den Motor abgestellt und das Cabriolet verschlossen hatte, befand er sich in weitgehender Dunkelheit. Er muss sich also gleichsam aus dem Raum hinaus getastet haben. Hätte er dagegen zunächst die Scheinwerfer des Wagens eingeschaltet gelassen, um sich nach dem Aussteigen erst einmal in der Garage umzusehen, so hätte er den tragischen Unfall wohl vermeiden können. Ein erhebliches Mitverschulden liegt somit nahe und führt zu einer Anspruchskürzung. Einer konkreten Bezifferung bedarf es nicht.

      II. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB

      A könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 I BGB haben.

      1. Rechtsgutsverletzung

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      2. Verschulden

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      Bzgl. des Verschuldenserfordernisses gilt im Ausgangspunkt nichts anderes als bei der Prüfung von § 280 I BGB. B handelte fahrlässig im Sinne der Legaldefinition des § 276 II BGB. Dann stellt sich jedoch ein Zusatzproblem: Hat man – wie die hier favorisierte Lösung – § 599 BGB bei der Prüfung des Anspruchs aus § 280 I BGB für anwendbar erklärt, muss man nunmehr prüfen, ob diese Haftungsmilderung auf den deliktischen Anspruch durchschlägt.

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