Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II. Ulrich Falk

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Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II - Ulrich Falk Schwerpunkte Klausurenkurs

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      Erman-Kindl, § 311 Rdnr. 37; Westermann/Bydlinski/Arnold, Schuldrecht AT, Rdnr. 43.

       [22]

      Staudinger-Feldmann, Neubearbeitung 2018, § 311 Rdnr. 143; MüKo-Ruhwinkel, § 311b Rdnr. 80.

       [23]

      Staudinger-Hertel, Neubearbeitung 2017, § 125 Rdnr. 119.

       [24]

      BGH NJW 1996, 1884, 1885.

       [25]

      Näher zu den Begriffen des positiven und negativen Interesses siehe Brand, Schadensersatzrecht, S. 11 ff.

       [26]

      Palandt-Grüneberg, Vorb v § 249 Rdnr. 19.

       [27]

      BGH NJW 1965, 812, 814; zustimmend Gernhuber, Das Schuldverhältnis, 1989, S. 203 f.

       [28]

      Medicus, FS Lange, 1992, S. 539 f.

       [29]

      Medicus, FS Lange, 1992, S. 539, 544 f.

       [30]

      Flume, Allgemeiner Teil des BGB, Bd. 2, S. 283.

       [31]

      So auch Westermann/Bydlinski/Arnold, Schuldrecht AT, Rdnr. 1002.

      Fall 2 Oldtimer

      Inhaltsverzeichnis

       Überblick

       Gliederung

       Lösungswege

      27

       Teil 1: Garage

      Der autobegeisterte Abraham Adler (A) träumt seit Jahren von der Teilnahme an einer 14-tägigen Rundfahrt für Oldtimer, die von München über Wien nach Rom und zurück führt. Er besitzt aber kein geeignetes Fahrzeug. Eines Tages lernt er den 74-jährigen Bernhard Brahmer (B) kennen. B ist Eigentümer eines verkehrstüchtigen VW-Cabriolets Baujahr 1957, das er wegen einer altersbedingten Körperbehinderung nur noch auf kurzen Strecken selbst benutzen kann. Das Fahrzeug bewahrt er in einer Garage auf, in der er auch Werkzeug und Gartengeräte lagert. A versucht vergeblich, B zum Verkauf des Cabriolets zu bewegen. Der vermögende B erklärt sich jedoch großzügig bereit, dem A das Fahrzeug für die ersehnte Rundfahrt unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

      A genießt die Rundfahrt, die im Juli 2009 stattfindet, in vollen Zügen. Nach seiner Rückkehr fährt er das Cabriolet am späten Abend zu B zurück. B befindet sich zu dieser Zeit in einem Kuraufenthalt in Österreich. Er hat A den Garagenschlüssel überlassen, damit dieser das Cabriolet absprachegemäß an seinen angestammten Platz zurückstellen kann.

      A manövriert den Wagen vorwärts in die unbeleuchtete, ziemlich enge Garage. Danach steigt er aus. In der Dunkelheit entgeht ihm, dass in der Nähe der Garagentür ein mit den Zacken nach oben gerichteter scharfer Gartenrechen aus Metall an der Wand lehnt. A stößt den Rechen so unglücklich um, dass ihm ein Zacken tief in das rechte Auge dringt. Das Auge erblindet.

      Aufgabe zu Teil 1: Prüfen Sie die Ansprüche von A gegen B.

      Bearbeitungshinweis:

      Versicherungs- und sozialrechtliche Fragestellungen sind nicht zu erörtern.

       Teil 2: Innenhof

      Am Morgen nach seiner Rückkehr aus Österreich fährt B mit seinem Cabriolet zu Freunden, die in einem großen Gebäudekomplex zur Miete wohnen. B stellt seinen Wagen auf einem Besucherparkplatz im geräumigen und begrünten Innenhof der Wohnanlage ab.

      Wenig später kommen auch Karsten (K) und Rita (R) in den Innenhof. K, ein Jurastudent, arbeitet neben seinem Studium gelegentlich als Babysitter. An jenem Tag beaufsichtigt er die neunjährige R, eine gute Schülerin in der vierten Klasse der Grundschule. Ihre Eltern, die zu den Mietern der Anlage gehören, sind beide berufstätig. R befindet sich in den Schulferien. K setzt sich auf eine Bank und liest einen Roman. R fährt mit ihrem Fahrrad, was laut Hausordnung im Bereich des Innenhofs für Kinder der Mieter grundsätzlich erlaubt ist. Nach einer halben Stunde lässt R für immer längere Phasen den Lenker los und steuert nur noch durch Gewichtsverlagerung. Als dies K aus dem Augenwinkel bemerkt, lobt er mit lautem Zuruf ihre Geschicklichkeit und vertieft sich wieder in seine Lektüre.

      Nach einigen freihändigen Runden verliert R das Gleichgewicht und schrammt am Cabriolet des B entlang, das am Rande des Innenhofs auf einem gekennzeichneten Parkfeld ordnungsgemäß abgestellt ist. Der Lack wird auf einer Länge von etwa einem Meter beschädigt. R bleibt unverletzt. Die Reparatur wird, fachmännisch ausgeführt, € 1.000 kosten.

      Aufgabe zu Teil 2: Prüfen Sie die etwaigen Ansprüche zwischen B, R und K.

      Fall 2 Oldtimer › Überblick

      28

      Im Mittelpunkt der zweiteiligen Klausur stehen mehrere Standardprobleme der vertraglichen und deliktischen Haftung, die in Examensklausuren in ähnlicher Form immer wieder begegnen. Ein Schwerpunkt des ersten Teils liegt in der Abgrenzung des (Leih-)Vertrags zu einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis. Entscheidend ist die Auslegung der Erklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont im Sinne von §§ 133, 157 BGB. Bei interessengerechter Auslegung ist hier von einem Leihvertrag auszugehen.

      Im Anschluss kommt dem Begriff der Fahrlässigkeit zentrale Bedeutung zu. Ist das Verhalten des B, der den Rechen mit scharfkantigen Zacken unachtsam in seiner Garage abgestellt hatte, als gesteigerte Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne grober Fahrlässigkeit zu bewerten? Die Entscheidung

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