Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II. Ulrich Falk

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II - Ulrich Falk страница 11

Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II - Ulrich Falk Schwerpunkte Klausurenkurs

Скачать книгу

gehören diejenigen Umstände und allgemeinen Verhältnisse, deren Vorhandensein oder Fortdauer objektiv erforderlich ist, damit der Vertrag im Sinn der Intentionen beider Vertragsparteien noch als eine sinnvolle Regelung bestehen kann.

      L hat während des Gesprächs im Kaminzimmer zwar offengelegt, dass er wegen Geldmangels gezwungen sei, sein Anwesen zu verkaufen. Hierauf ist GF in seiner Antwort aber nicht eingegangen, sondern hat L lediglich zu beschwichtigen versucht. Welcher Beweggrund für den Verkauf des Ritterguts ausschlaggebend war, blieb für GF ohne Bedeutung. Damit hat er den Umstand der Geldknappheit des L lediglich zur Kenntnis genommen, ihn aber nicht in die gemeinsame Grundlage des Geschäftswillens übernommen.

      Nimmt man einen formwirksamen Kaufvertrag an, muss L sich somit an diesem auch festhalten lassen. Die GmbH kann Erfüllung (Auflassung des Grundstücks und Eintragung im Grundbuch) verlangen. Die Prüfung ist damit beendet. Schadensersatzansprüche sollten gleichwohl hilfsgutachterlich geprüft werden, auch wenn die Aufgabenstellung dies nicht explizit verlangt. Der Sachverhalt ist auf die Erörterung auch des Anspruchsinhalts angelegt.

      Vgl. zum Wegfall der Geschäftsgrundlage auch Fall 6 „Erkerzimmer“ und Fall 7 „Erbensucher“.

      II. Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB

      Verneint man einen wirksamen Vertragsschluss, könnte die GmbH zumindest einen Schadensersatzanspruch gegen L aus culpa in contrahendo haben.

      1. Schuldverhältnis

      15

      2. Pflichtverletzung

      16

      L müsste eine Rücksichtnahmepflicht gegenüber der GmbH verletzt haben, deren Inhalt und Umfang davon abhängt, inwieweit durch den vorvertraglichen Kontakt ein Vertrauensverhältnis entstanden ist.

Körper- und Eigentumsschäden
Abbruch von Vertragsverhandlungen
Verzögerungen der Vertragsverhandlungen
öffentliche Ausschreibungen
unwirksame Verträge oder Vertragsbedingungen sowie
wirksame, aber inhaltlich nachteilige Verträge.

      Hier kommen zwei Anknüpfungspunkte für eine Pflichtverletzung in Betracht:

      a) Ehrenwort

      17

      Zum einen hat L dem GF sein Ehrenwort gegeben und ihn dadurch von einer notariellen Beurkundung abgehalten. Die Vertragsverhandlungen führten zwar scheinbar zu einem Vertragsschluss, tatsächlich ist der Vertrag aber aufgrund des Verhaltens des L nicht wirksam zustande gekommen (Fallgruppe der Haftung bei unwirksamem Vertrag). Dieser könnte deshalb wegen Verursachung der Unwirksamkeit schadensersatzpflichtig sein.

      Möglich erscheint es auch, die Pflichtverletzung des L darin zu erblicken, dass er es unterlassen hat, sein Ehrenwort einzulösen und den Vertrag zu erfüllen. Damit ein Unterlassen eine Pflichtverletzung darstellt, muss eine Rechtspflicht zum Handeln bestehen. Diese kann nur aus dem vorangegangenen Geben des Ehrenworts resultieren. Über den Umweg des Unterlassens sind deshalb im Kern die gleichen Überlegungen anzustellen.

      Außerdem besteht die Besonderheit des vorliegenden Falls darin, dass GF die Formbedürftigkeit bekannt war. Er vertraute gerade nicht auf die Gültigkeit des Vertrags, sondern lediglich darauf, dass L sein Versprechen freiwillig einlösen und das Grundstück übereignen würde. Ob dieses Vertrauen schutzwürdig ist, ist mit denselben Argumenten zu bejahen oder zu verneinen, die bereits zur Prüfung von § 242 BGB herangezogen wurden. Entscheidend ist, dass die Fallbearbeitung an dieser Stelle konsistent ist und keine Wertungswidersprüche zur obigen Prüfung bei § 311b I BGB entstehen.

      b) Verzögerte Information nach Vertragsschluss

      18

      Der zweite Anknüpfungspunkt für eine mögliche Pflichtverletzung des L liegt in seinem weiteren Verhalten nach Vertragsschluss. Ursprünglich lag zwar eine Verkaufsbereitschaft auf Seiten des L vor. Nachdem er von dem Vermächtnis erfahren hat, ist er hiervon innerlich abgerückt. Statt GF über die geänderten Umstände direkt zu unterrichten, hat L bewusst zögerlich reagiert und GF dadurch einige Tage im Unklaren gelassen. Eventuell hätte L den GF über die geänderte Sachlage unmittelbar aufklären müssen. Seine Verpflichtung hierzu könnte sich aus dem durch das vorangegangene Edelmannswort geweckte Vertrauen in die Erfüllung des Kaufvertrags ergeben.

Скачать книгу