Verfassungsprozessrecht. Christian Hillgruber
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Verfassungsprozessrecht - Christian Hillgruber страница 12
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die in diesem Buch mit Datum und Aktenzeichen zitiert werden, finden sich im Volltext auf der Homepage des Gerichts (www.bundesverfassungsgericht.de). Viele der nach der quasi-amtlichen Sammlung „BVerfGE“ zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind im Internet unter www.fallrecht.de zu finden. Die Abkürzung „BVerfGK“ steht für die mit Erscheinen des 20. Bandes im Jahr 2014 eingestellte Sammlung der Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsrechts. Die Abkürzung „BVerfG-K“ (mit Aktenzeichen und Datum oder Fundstelle) macht deutlich, dass es sich bei der zitierten Entscheidung um eine Kammerentscheidung handelt. In diesem Buch zitierte Internetseiten wurden zuletzt am 31. Dezember 2019 abgerufen.
§ 1 Die Stellung des Bundesverfassungsgerichts im Verfassungsgefüge der Bundesrepublik Deutschland
Inhaltsverzeichnis
I. Das Bundesverfassungsgericht als Gericht
II. Das Bundesverfassungsgericht – ein Verfassungsorgan?
III. Das Bundesverfassungsgericht als maßgeblicher Letztinterpret des Grundgesetzes: Hüter oder Herr der Verfassung?
IV. Das Bundesverfassungsgericht – Herr des Verfahrens?
V. Das Bundesverfassungsgericht – Herr der Vollstreckung?
VI. Das Verhältnis des Bundesverfassungsgerichts zum Gesetzgeber
VII. Die Autorität des Bundesverfassungsgerichts
§ 1 Die Stellung des Bundesverfassungsgerichts im Verfassungsgefüge der Bundesrepublik Deutschland › I. Das Bundesverfassungsgericht als Gericht
I. Das Bundesverfassungsgericht als Gericht
1
Das Bundesverfassungsgericht übt rechtsprechende Gewalt aus (Art. 92 HS 2 GG), die Richtern anvertraut ist (Art. 92 HS 1 GG). Das BVerfGG qualifiziert daher das Bundesverfassungsgericht als einen allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständigen und unabhängigen Gerichtshof des Bundes (§ 1 Abs. 1 BVerfGG). Die Stellung des BVerfG als Gericht bedeutet, dass aus Richtern zusammengesetzte Spruchkörper, die nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen sind (Art. 97 Abs. 1 GG), in ihre Zuständigkeit fallende Streitigkeiten anhand rechtlicher Maßstäbe entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht übt wie jedes andere Gericht Rechtskontrolle aus, indem es in den ihm zur Zuständigkeit zugewiesenen Streitigkeiten das Verhalten sämtlicher anderer Staatsorgane sowie der Verwaltungsbehörden und Fachgerichte am Maßstab des Grundgesetzes – und teilweise bei Akten der Landesstaatsgewalt auch am Maßstab sonstigen Bundesrechts, das Vorrang genießt (Art. 31 GG) – entscheidet. Diese gerichtsförmige Rechtskontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterscheidet sich nicht prinzipiell von der anderer Gerichte. Die interpretative Sinnentfaltung des Grundgesetzes stellt zwar angesichts dessen regelmäßiger Wortkargheit und der relativen Unbestimmtheit der verwandten Rechtsbegriffe wohl eine noch anspruchsvollere Aufgabe als die der Gesetzesauslegung und -anwendung dar. Dies macht den Vorgang – anders als Carl Schmitt gemeint hat – aber noch nicht notwendig zu politischer Dezision, auch wenn die Prüfungsgegenstände selbst nicht selten politischer, ja hochpolitischer Natur sind und die Einleitung und Durchführung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, erst recht aber seine rechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen, auch politischer Natur sind. Die Aufgabe des BVerfG bleibt dessen ungeachtet die eines Gerichts.
2
Die Beschränkung der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht auf eine Kontrolle der Grundrechtskonformität von Akten öffentlicher Gewalt